123meins
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Kiki ist wieder böse. :Wink:
Aber tatsächlich ist es Vorschrift bei einer GbR im geschäftlichen Umgang alle Teilhaber zu nennen und mindestens einen Teilhaber mit Vor und Nachnamen auszuschreiben. (ladungsfähigkeit) Dies gilt für Webseiten und auch für Briefpapier, neuerdings auch für Emails.
Ein weiterer zusätzlicher Fantasiename darf auch bei einer GbR gewählt werden.
Zumindest habe ich es so bisher mehrmals so gelesen, z.B:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/handelsrecht/brief/index.html
Aber ich will mich hier nicht mit einem Anwalt streiten.
Grüsse
123meins
Aber tatsächlich ist es Vorschrift bei einer GbR im geschäftlichen Umgang alle Teilhaber zu nennen und mindestens einen Teilhaber mit Vor und Nachnamen auszuschreiben. (ladungsfähigkeit) Dies gilt für Webseiten und auch für Briefpapier, neuerdings auch für Emails.
Ein weiterer zusätzlicher Fantasiename darf auch bei einer GbR gewählt werden.
Zumindest habe ich es so bisher mehrmals so gelesen, z.B:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/handelsrecht/brief/index.html
2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft)
Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen die Familiennamen aller Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen mitgeteilt werden:
Aber ich will mich hier nicht mit einem Anwalt streiten.
Grüsse
123meins
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