Hi, Boris!
Hatte die Sache nur deshalb abgekürzt, weil die Forums-Software mir ein längeres Posting verwehrte :-/
Die Rechtslage ist ziemlich klar:
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Wegen der massiven Beeinträchtigungen für die Zielpersonen und im Hinblick auf die Nachahmungsgefahr hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 54, 188, 190 ff.; 113, 282, 283 f.; BGH, Urteil vom 8. Juni 1989 - I ZR 178/87, NJW 1989, 2820; Urteil vom 16. Dezember 1993 - I ZR 285/91, NJW 1994, 1071, 1072; Urteil vom 8. Dezember 1994 - I ZR 189/92, NJW-RR 1995, 613 f.) die Telefonwerbung im privaten Bereich sogar grundsätzlich als mit den guten Sitten des Wettbewerbs unvereinbar angesehen und einen Verstoß gegen § 1 UWG bejaht, wenn nicht der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat. Diese Beurteilung stützt sich vor allem auf die Erwägung, daß der Schutz der Individualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von Wettbewerbern ist und daß die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit Werbemaßnahmen auch in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen.
Formularmäßiges Einverständnis mit Telefonwerbung unwirksam:
Der BGH hat am 16.03.99 (Az.: XI ZR 76/98) entschieden, daß ein formularmäßig erklärtes Einverständnis mit Telefonwerbung unwirksam ist.
Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kunden, die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das AGBG entsprechend.
Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG.
Erklärte man eine solche Form der Werbung ohne Einschränkungen für rechtmäßig, wäre ihr Umsichgreifen innerhalb kurzer Zeit schon aus Wettbewerbsgründen unvermeidlich und damit der Inhaber eines Telefonanschlusses nicht nur vielfältigen Belästigungen ausgesetzt, sondern sein Anschluß für ins Gewicht fallende Zeiträume für erwünschte Anrufe blockiert und damit in unzumutbarer Weise seinem bestimmungsgemäßen Zweck entfremdet.
Die Commerzbank hat nach einer Meldung der "Computerzeitung" Nr. 14/98 vom 2.4.1998, Seite 2, eine Bruchlandung erlitten: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil (AZ 1 U 271/96) in einer Klage des Berliner Verbraucherschutzvereins gegen die Bank entschieden. Die Bank hatte sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu den Kontoführungsverträgen sowohl die Weitergabe persönlicher Daten als auch das Einverständnis zur Telefonwerbung eingeräumt. Verstoß gegen das AGB-Gesetz, meinte der Schutzverein. Das Gericht gab ihm recht.
Daß die Kunden, deren Einverständnis die Beklagte herbeiführen will, mit ihr eine dauernde Kontoverbindung eingehen, ändert an der Unangemessenheit der Klausel nichts. Die Kontoverbindung rechtfertigt ein Eindringen in die Privatsphäre zu Werbezwecken nicht (vgl. für den ähnlichen Fall eines bestehenden Versicherungsvertrages BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - I ZR 189/92, NJW-RR 1995, 613 f.). Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß die Einverständniserklärung jederzeit widerruflich ist. Die Klausel soll den Verwender von der Notwendigkeit befreien, das Einverständnis des Kunden durch Individualvereinbarung herbeizuführen, und verlagert die Initiative zur Wiederherstellung der ungestörten Privatsphäre auf den Betroffenen.
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Und machen wir uns nichts vor: Werbung am Telefon ist ungehörig - auch wenn diese Unsitte in letzter Zeit wieder um sich zu greifen scheint...
G.
K