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Domain und § 325 ZPO

Domaingott

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29. Okt. 2004
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Hallo Freunde des Rechts,

ich habe mal eine Frage:

Unterstellt, jemand verklagt mich und erwirkt einen Titel, wonach ich eine Domain in einem bestimmten Geschäftsbereich nicht nutzen darf, etwa die Domain trinoditt.de nicht im Bereich "Obst und Gemüse".

Nun verkaufe ich die Domain an einen Dritten. Ist dieser an das Urteil über § 325 ZPO gebunden, kann also gegen ihn auch der Titel vollstreckt werden oder müsste der (vermeintliche) Anspruchsinhaber gegen ihn erneut klagen (mit gegebenenfalls abweichendem Ausgang).

Ich habe dazu leider bisher keine eindeutige Antwort gefunden, habe aber eine Tendenz, die ich hier aber (noch) nicht nennen will, um die Antworten nicht zu beeinflussen.

Was denkt ihr? Geht der Unterlassungstitel mit über?

Besten Gruß
DG
 
Was denkt ihr? Geht der Unterlassungstitel mit über?

Ich denke, der Titel geht nicht mit über. Die Klage richtet sich ja gegen eine Person.

Aus weitestgehend vergleichbaren gründen gibt es bei der .de ja den Dispute, damit der Kläger (wenn auch ein anderer Klagegrund) nicht dem immer wechselnden Besitzer hinterherklagen muss.

Ist aber nur eine Meinung - bin kein Jurist.
 
Ich bin auch kein Jurist, aber normalerweise sollte eine solche Einschränkung nur für dich interessant sein. ABER: Wenn du sie verkaufst und du einer solchen Einschränkung unterliegst, musst du meiner Meinung nach dieses dem Käufer mitteilen. Alles aber nur Halbwissen.
 
Würde vorsichtshalber einfach mal mit Deiner Versicherung sprechen und mir eine seriöse Anwalt-Hotline empfehlen lassen.

Das dürfte preislich dann recht überschaubar bleiben und Du bist nach der Erstberatung auf der sicheren Seite.
 
meiner Meinung nach ist Dir somit bei einem Verkauf eine Einschränkung bekannt, welche sich nicht auf Deine Person bezieht, sondern auf die Verwendbarkeit der Domain.
Somit ist diese ja eingeschränkt. Würde ich mit einem Mangel vergleichen. Auch findet sich in Kaufverträgen oft der Zusatz "frei von Rechten Dritter", somit wäre hier eine Informationspflicht von Deiner Seite aus gegeben.

Wir haben bei Verkäufen unter solchen Bedingungen darauf hingewiesen...
" der Verkäufer ist sich bewusst, dass das Land NRW vetreten durch xy bereits Anspruch angemeldet hat"
Naja dieser Käufer damals meinte nur " mit denen werd ich schon fertig" und das war vor gut 10 Jahren :)
Sehe gerade, der hat die Domain immer noch.
Somit aber bis heute kein Ärger/Reklamation.

Gruß
Markus
 
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