Arithmos
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Nicht neu und auch nicht überraschend, aber nun auch vom BGH so bestätigt:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 231/06
Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 231/06