Danke für den Hinweis Weichreis.
Allgemein bin ich eigentlich mit den BGH-Urteilen im Sinne Domains und Internet recht zufrieden. Diesmal taten mir die Richter jedoch etwas leid. So ein verdrehtes BGH-Urteil habe ich selten gelesen. Domains sind zwar nach wie vor nicht pfändbar, aber:
"...vielmehr gründe sich die Inhaberschaft an einer Internet-Adresse auf die Ansprüche des Inhabers gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag. Pfändbar seien allein diese schuldrechtlichen Ansprüche gegen die DeNIC."
http://www.heise.de/newsticker/meldung/63612
Und dann steht da noch der "Wert" im Raum. Welcher Wert? Der Wert der Domain wohl kaum, da die Domain ja ausdrücklich nicht gepfändet wird, sondern eben die sich aus den Registrierungsverträgen der Denic erübrigenden schuldrechtlichen Ansprüche. Dieser Wert erscheint mir bei allen DE-Domainregistrationen einer typischen Registrationsgebühr gleichzukommen. Was sowas wert sein soll, wollte der Senat jedoch nicht sagen. Also ging der Bewertungansteil des Falls zurück zum Beschwerdegericht. Und bei "Zahlungs Statt" muss, so wie ich es laienhaft verstehe, das Vollstreckungsgericht den "Wert" von sowas (?) festlegen.
Das selbe Problem mit Pfändung von Domains gab es schon vor Jahren vor einem Supreme Court in USA. Die Richter haben in dem Fall meines Erachtens nach besonnener gehandelt und die besondere Natur der Domains richtig erfasst (und erklärt). Vor dem Lesen jenes Urteils war ich damals eigentlich für die Pfändungsmöglichkeit. Danach habe ich (widerwillig) einsehen müssen, dass sowas einfach nicht stimmig sein kann.
http://www.courts.state.va.us/txtops/1991168.txt
Das LG/OLG München hat vor Jahren übrigens ähnlich entschieden.
Wie gesagt: War meiner Meinung nach ein Tanz um den heissen Brei diesmal beim BGH. Man darf also dem "Tier" (der Domain) das Fell nicht über die Ohren ziehen, jedoch darf man aus dem Tier das Fleisch und die Eingeweide saugen bis nur noch das Fell übrig bleibt bzw. das "Vieh" wurde letztlich eben eher unelegant "irgendwie" von innen nach aussen gehäutet. Der BGH hat sich meiner Meinung nach diesmal eher als Tierpräparator-Lehrling im DNS geübt.
Grüße
John
Pfand.com