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Domains und Mehrwertsteuer

Im Zweifelsfall musst Du bei einer Prüfung die Steuer nämlich trotzdem abführen, auch wenn Du sie nicht zusätzlich ausgewiesen hattest...
Gruss,
Holger

Okay, das ist praktisch gedacht und sicher nicht verkehrt.
Dann werde ich bei deutschen Kunden nur bei Kunden, die vom Bundesland eine Befreiungsbescheinigung von der Umsatzsteuer nachweisen koennen, darauf verzichten. Muss ich wohl auch rechtlich.
Alle anderen deutschen Kunden erhalten eine MwSt-Rechnung.
 
Dann werde ich bei deutschen Kunden nur bei Kunden, die vom Bundesland eine Befreiungsbescheinigung von der Umsatzsteuer nachweisen koennen, darauf verzichten.

Ob Dein Handelspartner befreit ist oder nicht, ist egal. DU bist für die Erhebung und das Abführen der USt verantwortlich, da DU als Gewerbetreibender verkaufst. Wenn Dein Käufer nicht USt-pflichtig ist, stellst Du ihm die Summe mit ausgewiesener MWSt in Rechnung.
 
Ob Dein Handelspartner befreit ist oder nicht, ist egal. DU bist für die Erhebung und das Abführen der USt verantwortlich, da DU als Gewerbetreibender verkaufst. Wenn Dein Käufer nicht USt-pflichtig ist, stellst Du ihm die Summe mit ausgewiesener MWSt in Rechnung.

Du musst meine Aussage genau lesen.
Wenn die Organisation vom Bundesland von der Mehrwertsteuer befreit ist, DARF MAN KEINE USt denen in Rechnung stellen.
Dies sind nicht viele Organisationen, sehr wenige z.B. alle Volkshochschulen, manche staedtische Einrichtungen u.ae.
Vielleicht hattest du noch nie mit denen zu tun, aber fuer von den Bundeslaendern von der MwSt befreite darf man keine Rechnung mit USt ausstellen.

Dazu zaehlen natuerlich keine Freiberufler.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du musst meine Aussage genau lesen.
Wenn die Organisation vom Bundesland von der Mehrwertsteuer befreit ist, DARF MAN KEINE USt denen in Rechnung stellen.

Ich habe Deine Aussage nicht nur sehr genau gelesen, sondern sie auch begriffen = verstanden.

Wenn eine solche Organisation (je nach Bundesland vom Land selbst oder von einem der RP`s) umsatzsteuerbefreit sind, heisst das noch lange nicht, dass deren Lieferanten auf ihren Rechnungen keine USt auswerfen dürfen. Es bedeutet nur, dass diese Organisationen in den von IHNEN gelegten Rechnungen keine USt ausweisen dürfen, sofern es sich nicht um wirtschaftlich agierende Teilbereiche der Organsisation handelt.

Deine Argumentation würde bedeuten, dass z.B. der Lieferant von Papier keine USt auf seiner Rechnung ausweisen darf. Muss er aber doch, und er muss sie als MWSt abführen. Umgekehrt kann die Organisation dieses nicht als VSt geltend machen, da sie kraft Freistellungsbescheid vom FA (so vorhanden) nicht zur MWSt optiert.

Kannste mir so glauben @ andi50, ich leite seit über 12 Jahren einen gemeinnützigen Verein, und das haben wir schon alles durchexerziert.
 
Das war frueher so, heute ist es einfach.
Das Geld wird zurueckgefordert ohne Aufwand ! Es wird einfach in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben.
Beispiel: Wenn Du mit deinem Geschaeftsauto durch England reist, und deine Firma nicht in England hast, sind die Tankquittungen ja auch inkl. USt obwohl sie rein netto haetten ausgestellt werden koennen. In der Umsatzsteuervoranmeldung kann man diese Betraege, die andere Steuersaetze als deutsche Ausgaben haben, angeben und direkt verrechnen. Geht natuerlich auch mit anderen Ausgaben in EU-Laendern, in denen andere Steuersaetze berechnet sind.

Sorry Andi, ich habe jetzt nicht die Zeit alles rauszusuchen und gründlich zu widerlegen. Aber was Du schreibst klingt sehr suspekt für mich.
 
Sorry Andi, ich habe jetzt nicht die Zeit alles rauszusuchen und gründlich zu widerlegen. Aber was Du schreibst klingt sehr suspekt für mich.

Suspekt ist mir das Finanzamt schon lange *gggggg*

aber andi50 hat recht @ domainhengst, schau Dir mal die Anlage UR zur UStErklärung an.
 
Ich kann auch nur allgemein raten fit in Sachen Steuern zu werden.

Umsatzsteuer etc. gehört zu den Grundlagen eines jeden Selbständigen. Und wer ein Portfolio von xxxx Domainnamen mit gesch. Wert von >50.000 Euro hat, sollte sich dringend Gedanken um seine Firmenstrukturen machen.

Ich habe jetzt hier schon mehrfach Sachen gelesen und von Sachen gehört die einem wirklich die Haare zu Berge stehen lassen. Das fängt bei den mangelnden betriebswirtschaftlichen Kenntnissen mancher Domainer an und hört bei der Fehleinschätzung der Intelligenz deutscher Steuerbehörden (z.B. bezgl. Auslands-Firmen) auf.

Wer die hier gegebenen Hinweise nicht glaubt, kann sich ja an seinen Steuerberater wenden bzw. notfalls im FA nachfragen. Noch werden dort Auskünfte kostenlos erteilt :(

Grüsse

123meins
 
Sorry Andi, ich habe jetzt nicht die Zeit alles rauszusuchen und gründlich zu widerlegen. Aber was Du schreibst klingt sehr suspekt für mich.

Das Stichwort heißt Vorsteuervergütung ... muss immer extra beantragt werden ... und zwar nicht mit der normalen Steuererklärung.

http://www.wer-weiss-was.de/theme66/article2228330.html

Es hat schon seinen warum man in der EU die UST-Ident-Nummern eingeführt hat - um genau obigen Vorgang zu erleichtern.

Grüsse

123meins
 
bzw. notfalls im FA nachfragen. Noch werden dort Auskünfte kostenlos erteilt

sorry, aber das stimmt nun wirklich überhaupt nicht :BigGrin:

1. kostenlos: Geh hin und frage mal gaaaanz genau in Details, und die nächste Steurprüfung ist Dir sicher. DIE wird dann sicherlich nicht kostenlos.

2. kostenlos im Sinne von umsonst: ja, nicht nur das, sondern auch ohne Rechtskraft, völlig unverbindlich, nicht berufbar, vermutlich unzutreffend, und höchstwahrscheinlich nicht verwertbar

(alles nur meine ganz unerhebliche Erfahrung)

Einzige Hilfe: Steuerberater (aber auch die wissen nicht, wie ein FA entscheidet)
 
1. kostenlos: Geh hin und frage mal gaaaanz genau in Details, und die nächste Steurprüfung ist Dir sicher. DIE wird dann sicherlich nicht kostenlos.
Ich glaube er meinte damit dass das Finanzamt im nächsten Jahr nach Aufwand gestaffelte Gebühren für spezifische Auskünfte erhebt. Die Auskünfte sind dafür dann aber auch rechtsverbindlich.
Und ob eine Steuerprüfung kostenlos ist oder nicht hängt nicht zuletzt davon ab wie sorgfältig und vor allem wie ehrlich man gearbeitet hat. Eins ist aber sicher: Die Steuerprüfung kommt. Egal ob Du fragst oder nicht. Und für mich als ehrlichen Steuerzahler ist die auch wichtig für die Moral ;)

2. kostenlos im Sinne von umsonst: ja, nicht nur das, sondern auch ohne Rechtskraft, völlig unverbindlich, nicht berufbar, vermutlich unzutreffend, und höchstwahrscheinlich nicht verwertbar
Siehe 1.

Und zum Thema Auslandsfirmen muss man als Deutscher eigentlich nur eines wissen:
§ 138 Abs. 2 AO verpflichtet unbeschränkt Steuerpflichtige, die Gründung oder Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(http://www.bundesfinanzministerium....1,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Wer das beherzigt kann anschliessend bei Unklarheiten auch den Steuerberater und/oder das Finanzamt fragen. Wer nicht steht mit einem Bein im Knast.
Gruss,
Holger
 
Ich habe Deine Aussage nicht nur sehr genau gelesen, sondern sie auch begriffen = verstanden.
Wenn eine solche Organisation (je nach Bundesland vom Land selbst oder von einem der RP`s) umsatzsteuerbefreit sind, heisst das noch lange nicht, dass deren Lieferanten auf ihren Rechnungen keine USt auswerfen dürfen. Es bedeutet nur, dass diese Organisationen in den von IHNEN gelegten Rechnungen keine USt ausweisen dürfen, sofern es sich nicht um wirtschaftlich agierende Teilbereiche der Organsisation handelt.
Deine Argumentation würde bedeuten, dass z.B. der Lieferant von Papier keine USt auf seiner Rechnung ausweisen darf. Muss er aber doch, und er muss sie als MWSt abführen. Umgekehrt kann die Organisation dieses nicht als VSt geltend machen, da sie kraft Freistellungsbescheid vom FA (so vorhanden) nicht zur MWSt optiert.
Kannste mir so glauben @ andi50, ich leite seit über 12 Jahren einen gemeinnützigen Verein, und das haben wir schon alles durchexerziert.

Hm, ich habe damals die Volkshochschul-Sache mit einem Steuerberater besprochen, und er hat mir dabei klargemacht, dass ich die Leistung nur netto ohne USt ausstellen darf, weil nach Bescheinigung des Landes NRW diese VHS von der Umsatzsteuer befreit ist.
Diese koenne sie ja auch nicht geltend machen.
Ist das in meinem Fall eine Ausnahme und nicht mit gemeinnuetzigen Vereinen zu vergleichen oder wurde ich falsch beraten ?!? Klar, dass ich jetzt verunsichert bin...
 
In allem stimme ich dir zu, bis auf:

Die Auskünfte sind dafür dann aber auch rechtsverbindlich.

No, Sir, die können dir schreiben, was sie wollen (mal überspitzt gesagt). Schlussendlich zählt schlimmstenfalls das Urteil des BFH, und auch ein solches wird mit Vorliebe vom BMF kassiert (geht in keinem anderen Rechtszweig, aber der Staat bei den Finanzen hat das Recht, zu sagen: Dieses Urteil gilt nur für den Einzelfall und hat keinerlei Präjudiz und darf auf andere Fälle nicht angewendet werden.) Hast Du eine falsche Auskunft erhalten (auch, wenn schriftlich), kannst Du dich nicht darauf berufen. Das einzige, was sie Dir nutzt, ist, dass sie Dir kein Steuerstrafverfahren anhängen können. Aber zur Kasse gebeten wirste trotzdem.

Jüngstes Beispiel aus meiner vorletzten Prüfung: Ein Tankbeleg

Prüfer: Sie haben am (Datum unerheblich) in (Stadt unerheblich) getankt. Warum?

Ich: vermutlich, weil der Tank leer war.

Er: was haben sie dort gemacht?

ich: getankt

Er: was war der Anlass Ihrer Fahrt?

ich: ich hatte geschäftlich dort zu tun.

Er:bei wem? Nennen sie Name, Anschrift und Grund Ihrer Reise

ich: das dürfte doch egal sein, da ich den Firmen-PKW auch privat nutze und nach der 1 % Regel versteuere

Er: Das spielt keine Rolle, den Beleg erkenne ich nicht an.

usw usf

Ergebnis: Finanzgericht

Richterin: tja....das ist Ermessenspielraum des Prüfers....

Fazit: die können weitestgehend machen, was sie wollen, Du kannst noch so ehrlich sein, wenn die was finden wollen, werden sie auch fündig.
 
Hm, ich habe damals die Volkshochschul-Sache mit einem Steuerberater besprochen, und er hat mir dabei klargemacht, dass ich die Leistung nur netto ohne USt ausstellen darf, weil nach Bescheinigung des Landes NRW diese VHS von der Umsatzsteuer befreit ist.
Diese koenne sie ja auch nicht geltend machen.
Ist das in meinem Fall eine Ausnahme und nicht mit gemeinnuetzigen Vereinen zu vergleichen oder wurde ich falsch beraten ?!? Klar, dass ich jetzt verunsichert bin...

gilt nur, wenn Du selbst in einem oder mehreren Deiner Tätigkeitsbereiche nicht zur USt optierst.

Beispiel: Der Privatmann Andi50 verkauft der VHS ein Skript für Vorlesungen oder ist als Dozent dort tätig (gilt für Dein Honorar, aber nur bis zu einer bestimmten jährlichen Höhe) oder Du verkaufst denen ein paar Bücher aus Deinem privaten Bestand.

Wenn Du denen als Computerhändler eine Anlage verkaufst, musst Du die MWSt abführen. Ausweisen musst Du sie nicht, aber das schützt Dich nicht davor, sie abführen zu müssen.
 
Spätestens nach Deinen ersten beiden Antworten hätte ich als Prüfer auch die Lust verloren mit Dir zu verhandeln. Und die Tatsache dass Du den Firmen-PKW auch privat nutzt bedeutet noch lange nicht dass auch jede Tankquittung anerkannt werden muss, solange Du den Zusammenhang mit Deiner Erwerbstätigkeit nicht erklären kannst oder willst. Da musst Du wohl noch etwas an Deiner Kommunikation arbeiten...
Gruss,
Holger
 
gilt nur, wenn Du selbst in einem oder mehreren Deiner Tätigkeitsbereiche nicht zur USt optierst.
Beispiel: Der Privatmann Andi50 verkauft der VHS ein Skript für Vorlesungen oder ist als Dozent dort tätig (gilt für Dein Honorar, aber nur bis zu einer bestimmten jährlichen Höhe) oder Du verkaufst denen ein paar Bücher aus Deinem privaten Bestand.
Wenn Du denen als Computerhändler eine Anlage verkaufst, musst Du die MWSt abführen. Ausweisen musst Du sie nicht, aber das schützt Dich nicht davor, sie abführen zu müssen.

Danke abel fuer deine Erklaerung. Das ist jetzt etwas voellig anderes als man mir bisher erklaert hat.
Das muss ich morgen mal telefonisch nachfragen.
 
Und die Tatsache dass Du den Firmen-PKW auch privat nutzt bedeutet noch lange nicht dass auch jede Tankquittung anerkannt werden muss, solange Du den Zusammenhang mit Deiner Erwerbstätigkeit nicht erklären kannst oder willst.

Das sieht die Gesetzgebung ein wenig anders: mit der 1 % Regelung sind SÄMTLICHE mit dem Betrieb des KFz in Zusammenhang stehenden Kosten abgedeckt (also z.B. auch das Parkticket im Urlaub).

Die Regelung dient ja gerade dazu, die im privaten Gebrauch entstehenden Kosten abzugrenzen und aufzufangen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Stichwort heißt Vorsteuervergütung ... muss immer extra beantragt werden ... und zwar nicht mit der normalen Steuererklärung.

Wieder so was was mich ins Gruebeln bringt.
Mir hat man erklaert, es reiche nun aus, die Betraege in der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 61 einzutragen:
"Vorsteuerbetraege aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenstaenden."
Und es muesse nichts mehr extra (Vorsteuerverguetung) beantragt werden.
 
Das sieht die Gesetzgebung ein wenig anders: mit der 1 % Regelung sind SÄMTLICHE mit dem Betrieb des KFz in Zusammenhang stehenden Kosten abgedeckt (also z.B. auch das Oarkticket im Urlaub).

Mit der 1% Regelung kannst du nur saemtliche Kosten abdecken, solange du nachweisen kannst, dass du das Fahrzeug zu mindestens 50 % gewerblich nutzt.
Den Nachweis musst du daher erbringen, wenn die Finanzbehoerden neugierig sind. Und das geht auch nur mit Anschriften von besuchten Kunden etc.

Oder hat sich auch das wieder ueberholt ?
 
Wieder so was was mich ins Gruebeln bringt.
Mir hat man erklaert, es reiche nun aus, die Betraege in der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 61 einzutragen:
"Vorsteuerbetraege aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenstaenden."
Und es muesse nichts mehr extra (Vorsteuerverguetung) beantragt werden.

Dafür gibts die Anlage UR
 
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