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Domains und Mehrwertsteuer

Mit der 1% Regelung kannst du nur saemtliche Kosten abdecken, solange du nachweisen kannst, dass du das Fahrzeug zu mindestens 50 % gewerblich nutzt.
Den Nachweis musst du daher erbringen, wenn die Finanzbehoerden neugierig sind. Und das geht auch nur mit Anschriften von besuchten Kunden etc.

Oder hat sich auch das wieder ueberholt ?

Ich sprach von Firmenwagen und nicht vom auch privat genutzten KFz eines Einzelunternehmers; was das angeht, hast Du recht.
 
gilt nur, wenn Du selbst in einem oder mehreren Deiner Tätigkeitsbereiche nicht zur USt optierst.

Beispiel: Der Privatmann Andi50 verkauft der VHS ein Skript für Vorlesungen oder ist als Dozent dort tätig (gilt für Dein Honorar, aber nur bis zu einer bestimmten jährlichen Höhe) oder Du verkaufst denen ein paar Bücher aus Deinem privaten Bestand.

Wenn Du denen als Computerhändler eine Anlage verkaufst, musst Du die MWSt abführen. Ausweisen musst Du sie nicht, aber das schützt Dich nicht davor, sie abführen zu müssen.

gilt nur, wenn Du selbst in einem oder mehreren Deiner Tätigkeitsbereiche nicht zur USt optierst.

Bevor es einer falsch versteht: Wenn ich auch nur in einem Bereich (egal ob Freiberufler oder Kleingewerbetreibender) zur UST optiere muss ich dies für alle Tätigkeiten machen. Eine Trennung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei ein und derselben Person ist nicht vorgesehen.

@all

Gute Steuerberater sind wirklich rar. Wir mussten auch einen wieder aufgeben, der uns lediglich viel Honorar und ein halbes Jahr Zeit gekostet hat. Wir sind nun zu den Steuerberatern einer der grössten Anwaltskanzleien gegangen - und wir haben den Unterschied sofort gemerkt.
Lieber das doppelte an Honoraren zahlen als schlecht beraten zu werden... zumindest wenn es um die grundlegenden Entscheidungen geht.

Grüsse

123meins
 
Bevor es einer falsch versteht: Wenn ich auch nur in einem Bereich (egal ob Freiberufler oder Kleingewerbetreibender) zur UST optiere muss ich dies für alle Tätigkeiten machen. Eine Trennung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei ein und derselben Person ist nicht vorgesehen.

No Sir, bitte schau mal im UStG unter: Tätigkeit für gemeinnützige Einrichtungen
 
No Sir, bitte schau mal im UStG unter: Tätigkeit für gemeinnützige Einrichtungen


Hab ich gemacht - sehr interessant war folgende Entscheidung:
http://209.85.129.104/search?q=cach...TG&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=10&client=firefox-a


Im USTG hab ich nur folgendes gefunden:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html:
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
18.
die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn

a)
diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen,
b)
die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und
c)
die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.

Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren;​


Steuerfrei sind hiernach die Leistungen der gemeinnützigen Unternehmen, aber nicht an die gemeinnützigen Unternehmen.
Hab ich was übersehen?

Ich bitte um genaue Quellenangabe, ich lerne auch gerne was dazu, vielleicht kann ich dann später mal bei einem Domainverkauf Geld sparen.

Grüsse

123meins
 
Ich habe eine halbe Std lang versucht, das ganze zu katalogisieren; es ist zu komplex. Bitte TelNr per PN, ich rufe gern zurück. Es gibt einfach ZU viele Möglichkeiten, und ein GUTER StB ist unumgänglich.
 
Ich habe eine halbe Std lang versucht, das ganze zu katalogisieren; es ist zu komplex. Bitte TelNr per PN, ich rufe gern zurück. Es gibt einfach ZU viele Möglichkeiten, und ein GUTER StB ist unumgänglich.

Das dürfte aber Alle hier interessieren. Zumal es nicht schwierig sein sollte die betreffende Stelle im USTG zu finden - wie Du ja selber vorgeschlagen hast.

Übrigens: Der Trick einer rechtsverbindlichen Auskunft vom FA ist tatsächlich, dass diese im Einzelfall dann bestand hat (zugegeben, dass ist wohl erst seit dem 12.09.06 so), deswegen wollen die ja demnächst da dick abkassieren - sonst haben die ja nachher keine Arbeitsplatz sichernden langwierige Gerichtsverfahren mehr.

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24023/1.html

Grüsse

123meins
 
Sparen im steuerlichen Sinn ist wohl nicht machbar.

Hä? wenn ich keine Umsatzsteuer zahlen muss (Deine Behauptung) spare ich bei Domainverkäufen an Gemeinnützige demnächst immerhin knapp 19% (zumindest wenn die Domain frei gereggt wurde).

Grüsse

123meins
 
Suspekt ist mir das Finanzamt schon lange *gggggg*

aber andi50 hat recht @ domainhengst, schau Dir mal die Anlage UR zur UStErklärung an.
Danke abel und 123. Da habe ich wieder was gelernt. Es betraf mich bisher nicht so sehr. Entweder ich habs ganz normal über EU-UstID oder einfach inkl. ausländischer USt als Ausgabe gehandhabt. Aber die o.g. Anlage ist nett. auch wenn es für mich als Volkswirt immer noch seltsam klingt. (von der Logik des europäischen Umsatzsteuersystems).

Zur allgemeinen Diskussion: Ich lese mir eigentlich zu allem was ich mache die Gesetze und passenden Entscheidungen durch. Ich denke das alles was ich mache zu 99% regelkonform ist und dass ich sehr genau weiss was ich mache. Ich fokussiere aber zunächst die Bereiche, wo ich am meisten profitiere. Dieser Aspekt war von der Kosten/Nutzen Seite her für mich nebensächlich, daher kannte ich hier nicht alle Möglichkeiten.
 
Ich denke das alles was ich mache zu 99% regelkonform ist und dass ich sehr genau weiss was ich mache.

So weit---so gut....und was machst du, wenn (herrschende Praxis) die steuerlichen Spielregeln rückwirkend geändert werden????

Aber das geht alles mittlerweilen am Ursprungszweck des Threads vorbei
 
So weit---so gut....und was machst du, wenn (herrschende Praxis) die steuerlichen Spielregeln rückwirkend geändert werden????

Aber das geht alles mittlerweilen am Ursprungszweck des Threads vorbei

Dann rufe ich meine Sachbearbeiterin beim FA an, die sind eigentlich immer sehr hilfsbereit. Bin noch klein :) Im Ernst, ich bewege mich nicht so am Limit des möglichen, was mein Gewerbe angeht. Und was den Rest angeht, ist vieles mit einem spezialisierten Anwalt abgesprochen und Risiko überschaubar.
 
Ich weiss, dass dieser Thread 4 Jahre alt ist, aber er ist der geeignetste für eine Weiterführung der MWST Diskussion aus Thread "Live-Auktion auf dem DomainvermarkterForum 2010 München am 03. Sept. 2010" vom 24.09.2010:


...mmmh - aber das sollte doch eigentlich jeder Unternehmer wissen, oder? Jedenfalls jeder, der eine EU-VAT Nummer hat...

Auf jeden Fall noch ein Tipp: Die angegebenen EU-Steuernummern sollte man vorher validieren....mir ist es nämlich schon einmal passiert, dass der Kunde eine angegeben hatte, die war nicht gültig etc...

Da hast Du Recht, aber:

Zum einen haben einige MWST-pflichtige gar keine UID (die muss man ja erst beantragen), und zum anderen schwirrt immer noch die Meinung herum, dass der Geschäftspartner in der EU "eine Firma" sein müsse, dann schon könne man auf das Ausweisen der MWST verzichten. Das aber ist eben falsch! Man kann wirklich nur drauf verzichten, wenn auf der Rechnung die EIGENE UID steht, und zwingend die des Geschäftspartners!

Sehr gut, dass Du nochmal auf die Validierung hingewiesen hast.

Es gibt da aber noch ein Problemchen, vermutlich primär für unsere Genossen in den Alpen:

Wenn man nur dann und wann mal eine Domain in ein Gemeinschaftsland verkauft (also mal eine nach Frankreich, mal eine nach England, usw) dann sollte alles OK sein. Wenn man jetzt aber (z.B. als Österreicher) permanent Umsätze mit einem bestimmten Land (z.B. Deutschland) macht, dann muss man (so mein Informationsstand) bei Erreichen einer gewissen Umsatzsumme auch in DE eine Umsatzsteuererklärung abgegeben! Dadurch dürfte keine Abgaben zu zahlen sein, denn diese MWST ist ja ein durchlaufender Posten: Man muss sie zahlen, beantragt sie aber sogleich als Vorsteuererstatttung zurück, Nullsummenspiel! Nur: Wenn man es nicht tut, dann "hinterzieht" man MWST. Klingt unlogisch, klingt nach "viel Arbeit wegen nichts", aber so ist das Deutsche Finanzamt! Bei MWST sind sie total kleinlich.

Bin kein Steuerfachmann, daher alles ein bikki ohne Gewähr, ne?

AlexS <- aus dem Gemeinschaftsgebiet, ganz hoch im Norden!
 
Wenn Du von der so genannten Erwerbsschwelle sprichst, dann gibt es diese nicht nur für Österreich, sondern alle EU-Länder.
Die Erwerbsschwelle führt aber nur zur Steuerpflicht bei innergemeinschaftlichen Erwerben (= Lieferungen) die eine gewisse Schwelle überschreiten, nicht aber bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen - sprich: Domeinverkäufen.
Hat man aber einmal die Erwerbsschwelle in einem Land überschritten und wird USt-pflichtig, dann sind auch die Dienstleistungen einzubeziehen.

Ich denke aber nicht, dass dies eine Materie ist, mit der sich ein Laie beschäftigen muss bzw. soll.

Schöne Grüße

Reinhold
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

Zunächst: Österreich ist ein BEISPIEL, das steht ja auch so in meinem Text. Viele Österreicher machen halt (im Internet Bereich) den Grossteil ihres Geschäftes mit Deutschen, und zwar sowohl was Kauf als auch Verkauf angeht.

Du scheinst Recht zu haben, die Schwellbeträge gelten zunächst für Lieferungen. Wer also einen Web-Shop betreibt, und das Fullfillment auf eigene Rechnung macht, ist schnell dran. Wenn also z.B. ein Österreicher schönen Wein via Webshop an Deutsche verkauft, und über die (in dem Fall) 100.000,- Euro Grenze (Lieferschwelle Deutschland) rutscht, dann muss er plötzlich die MWST in DE bezahlen, und nicht mehr in Österreich.

Dann gibts da noch die Erwerbsschwelle: Wenn ich als Deutscher Unternehmer für weniger als 12.500,- Euro Dinge aus den anderen EU-Ländern (alle Lieferungen aus allen EU-Ländern zusammengenommen) beziehe, dann zahle ich Deutsche MWSt (Reverse Charge) und hole die über Vorsteuerabzug gleich wieder herein!
Aber: Kaufe ich für MEHR als 12.500,- Euro aus der EU ein (z.B. ein Registrar seine Server), dann muss ich die MWST plötzlich in dem Land, woher geliefert wird bezahlen. Und dort bin ich dann evtl. nicht Vorsteuerabzugsberechtigt, die MWST geht also u.U. flöten! Und DAS Beispiel ist sehr relevant, denn so wie ich es verstehe: Kaufe ich als Deutscher für über 12.500,- Euro Zeugs in der EU (z.B. Server in Österreich), rutsche ich über die Erwerbsschwelle. Kaufe ich dann noch Domains in Spanien und Lettland, dann ist nix mehr mit Reverse Charge, ich muss dann DORT MWST zahlen, kann die aber evtl. nicht mehr via Vorsteuer zurückholen, denn in den Ländern bin ich ja NICHT Vorsteuerabzugsberechtigt! Das ist ein Fall, der jedem von uns recht schnell passieren kann.

Gilt anscheinend nicht für reine Dienstleistungen, diese Erwerbsschwelle. Wer also nur Domains in der EU kauft, der ist gefeit!

Puhh, diese MWST Gesetze sind so ja echt mal irre, da wird man ja mal so eine bikki irre, ne, im Kopp mein ich so, ne?

AlexS
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn also z.B. ein Österreicher schönen Wein via Webshop an Deutsche verkauft, und über die (in dem Fall) 100.000,- Euro Grenze (Lieferschwelle Deutschland) rutscht, dann muss er plötzlich die MWST in DE bezahlen, und nicht mehr in Österreich.
Das ist richtig. Er muß sich bei der dt. Finanzverwaltung registrieren lassen und entsprechende Steuererklärungen abgegeben. Das ist aber nicht ungewöhnlich und auch nicht übermäßig aufwändig.

Man muß aber noch ergänzen, dass das nur Lieferungen an Privatleute (b2c), bzw. bestimmte Unternehmer (Kleinunternehmer) betrifft. Soweit der Österreicher dt. Weinhändler beliefert, ist das in AT steuerfrei und unterliegt beim dt. Erwerber der dt. Besteuerung, incl. VoSt-Abzug.

Aber: Kaufe ich für MEHR als 12.500,- Euro aus der EU ein (z.B. ein Registrar seine Server), dann muss ich die MWST plötzlich in dem Land, woher geliefert wird bezahlen. Und dort bin ich dann evtl. nicht Vorsteuerabzugsberechtigt, die MWST geht also u.U. flöten!
Nein, es ist genau andersrum. Die Erwerbschwelle bedeutet, dass bestimmte Unternehmer (z.B. Kleinunternehmer) den Erwerb aus dem Ausland gerade nicht in Deutschland versteuern müssen, wenn sie die Erwerbsschwelle unterschreiten. Die USt fällt dann im Herkunftland an und wird vom Lieferer fakturiert. Der VoSt-Abzug ist insoweit unproblematisch, als die betroffenen Unternehmer diesen sowieso nicht geltend machen können.

Für einen "normalen", d.h. ust-pflichtigen Unternehmer ist die Erwerbsschwelle irrelevant.

BTW: Wenn es um Domains geht sind die Schwellen grds. nicht anwendbar weil es sich hier um sonstige Leistungen handelt, nicht um Lieferungen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Den ganzen Zirkus hat vermutlich die Europäische Steuerberatermafia angerichtet, damit wir alle brav zu denen hintrippeln.

Eigentlich könnte alles so einfach sein:

MWST in allen EU Ländern identisch gestalten, allen MWST-pflichtigen Marktteilnehmern eine UID zwangesweise verpassen, und ganz egal ob man Geschäfte mit dem Inland oder Ausland macht, solange zwei Marktteilnehmer (Firmen, Einzelunternehmer, usw) beide eine UID besitzen fällt die MWST weg. Idealerweise sogar wenn man als Fima bei der Metro einkauft oder bei seinem Registrar Domains reggt: Alles in netto.

Denn am Ende will man ja eh nur den Endabnehmer mit der MWST belasten. Dieses ganze MWST abführen, und dann Vorsteuer zurückholen ist eine Qual.

AlexS
 
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