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Ich vermute, dass das bei letzterer so nicht durchginge...Die Domain gibt es dann auf´s Haus.
Es wäre toll, wenn einer der beiden Steuerberater (oder auch jemand anderes, der sachkundig ist)
Zu DG's Fragen hab ich auch eine Meinung, aber ich bin jetzt eingeschüchtert:
§ 6 IV betrifft den Fall, dass Dir ein anderer Unternehmer eine Domain aus seinem Betriebsvermögen schenkt. Z.B. anstelle einer Flasche Wein zu Weihnachten. Die mußt Du bei Dir zum Teilwert reinnehmen und im Gegenzug den Wert als Betriebseinnahme versteuern. In den Abs. 5 mit der Frage der drei Jahre kommst Du da dann gar nicht, weil der die Fälle der Einlage aus dem Privatvermögen regelt.Dafür spricht m.E. § 6 Abs. 4 EStG, der da lautet:
Hier geht`s schon wieder los. Ich bin der Ansicht, dass ein §4/3-Domainhändler keine solchen Bücher führen muß. Die mir bekannten Kommentierungen zu §§ 143, 144 AO definieren den Begriff "Ware" als körperlichen Gegenstand i.S.Offenbar erforderlich:
Wareneingangs-/ausgangsbuch, §§ 143, 144 AO
Wenn man die Domain als Ware ansieht, dann ergibt sich der Inhalt aus § 143 AO. Die genannten Daten müssen enthalten sein. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, empfehlenswert ist eine simple Excel Tabelle, die die geforderten Daten enthält.Hier frage ich mich wie so ein solches Buch konkret aussehen muss. Ist darin nur die eigentliche „Ware“ zu verzeichnen, also die Domains oder aber das gesamte Umlaufvermögen?
Ehrlich gesagt verstehe ich hier Dein Problem nicht. Das Finanzamt will wissen, welche Anlagegegenstände vorhanden sind und was i.R. der Pool-Abschreibung erfasst wird. Auch hier würde ich eine einfache Excel-Tabelle verwenden, oder das Formular, dass Du weiter oben mal verlinkt hast. Den GWG-Pool trägst Du da in einer Summe ein. Kann aber sein, dass das FA nachfrägt, wie sich das zusammensetzt. Dann mußt Du halt eine Aufstellung haben.Anlagenverzeichnis
Als lfd. Betriebsausgaben "Fachliteratur" erfassen sofort abziehen.1) ein Buch „Domainhandel für Anfänger“ für 100 Euro, welches er nach einem Tag gelesen hat und dann in seinen Schrank stellt.
In der Theorie muß man das in die Pool-Abschreibung packen.(2) das große „Kompendium des Domainhandels“ bestehend aus 22 Bänden und insgesamt 17230 Seiten. Da schaut er immer wieder rein, wenn er mal eine Frage hat. Es hat 970 Euro gekostet.
Muß man streng genommen aktivieren und abschreiben. Nutzungsdauer würde ich wg. der Schnelllebigkeit in diesem Bereich auf max. zwei Jahre ansetzen.(3) die Sonderausgabe „Kompendium des Domainhandels“ bestehend aus 22 Bänden und insgesamt 17230 Seiten, allerdings abweichend von (2) mit Goldrand und von einem altgedienten Domainfachmann (nennen wir ihn: Domaingott) handsigniert. Da schaut er immer wieder rein, wenn er mal eine Frage hat. Es hat 1370 Euro gekostet (Aufpreis wegen dem Goldrand und der Signatur).
In meinem Hinterkopf habe ich eine Rechtsprechung, nach der die Bibliothek eine Anwalts als Anlagevermögen anzusehen ist. Allerdings ist jedes Buch selbständig bewertbar. Zu Zeiten der GWG-Grenze von 410 € waren damit fast alle Bücher GWG. Jetzt sieht es anders aus , da dürfte viel in den Pool fallen. Obwohl es so viele Bücher ja auch nicht gibt, die über 150 € kosten.M.E. ist zunächst die Frage, ob es sich bei Büchern um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt. Die Antwort ist m.E. unsicher. Man könnte argumentieren, dass sich jedenfalls das Buch (1) sofort „verbraucht“, wenn man es gelesen hat. Ab dann ist es im Hirn. Aber irgendwie tendiere ich andererseits dazu, Bücher ganz allgemein als Anlagevermögen anzusehen
Schreib es rein. In der Praxis interessiert das keinen.Die Rechnung für das Buch (1) kann man, da unter 150 Euro, auch als Anlagevermögen sofort im Jahr der Anschaffung absetzen. M.E. muss es aber in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG!
Wenn er es im Sonderposten erfasst hat, ja.M.E. muss er dennoch weiterhin das Buch (2) über 5 Jahre abschreiben.
Das kann längerfristig nur klappen, wenn man a) nur wenige Domains verkauft und b) dieses Domains selber reggt.zu 2. Trader die ich gut kenne und denen es wichtig ist dass für den Kunden
alles problemlos abläuft stellen eine Rechnung über "Beratung - Internetwerbung" in entsprechender Höhe. Die Domain gibt es dann auf´s Haus.
Das wird daran scheitern, dass dem Käufer des Projektes die Herstellereigenschaft fehlt. Siehe dazu mein obiges Posting zu projektierten Domains. Kauft der Kunde das fertige Projekt, erwirbt er ein immaterielles Wirtschaftsgut, dass er aktivieren muß, da nicht selbst hergestellt.Eine andere Sachen: Ich habe mal gehört, dass man eine Domain zu einem sehr niedrigen Preis verkaufen kann (also eine Top Domain) und dann das Projekt darauf zu einem sehr hohen. Das Geld für das Projekt ist dann eine Dienstleistung - und der gesamte Kaufbetrag kommt dann nicht ins Anlagevermögen sondern eben 1 € Domain als "echte Ware" und 20k als "Dienstleistung". .
Ehrlich gesagt verstehe ich hier Dein Problem nicht. Das Finanzamt will wissen, welche Anlagegegenstände vorhanden sind und was i.R. der Pool-Abschreibung erfasst wird. Auch hier würde ich eine einfache Excel-Tabelle verwenden, oder das Formular, dass Du weiter oben mal verlinkt hast. Den GWG-Pool trägst Du da in einer Summe ein. Kann aber sein, dass das FA nachfrägt, wie sich das zusammensetzt. Dann mußt Du halt eine Aufstellung haben.
Hallo Reinhold,
das sehe ich nicht so. Eine Schenkung gilt nicht als Anschaffung i.S. § 6 I 5a EStG. Der Beschenkte muß sich auch nicht die Besitzzeit des Schenkers anrechnen lassen, ausser bei Gesamtrechtsnachfolge. Somit erfolgt der Ansatz bei Schenkung zum Teilwert.
Interessant wäre noch die Frage, ob die Schenkung aus einem Betriebsvermögen des Schenkers kommt. Dann läge beim Beschenkten eine Betriebseinnahme vor.
Irgenwie riecht das Ganze hier aber ein wenig nach Gestaltungsmißbrauch..:flute:
Gruß
Ernst
Ich finde auch, dass sich DG zu viel den Kopf über Nebensächlichkeiten zerbricht. Im Bereich der Überschussrechner ist das Finanzamt bei der Veranlagung meist recht großzügig und Betriebsprüfungen sind wegen der Größenmerkmale auch eher selten.
Hallo Reinhold,Dass AO-Kommentare zu Wareneingangs- und ausgangsbuch nichts über immaterielle WG als Handelsware sagen, liegt m.E. in der Natur der Sache.
Als die AO verfasst wurde, waren immaterielle WG im gewerblichen Handel vermutlich nicht bekannt und sind es auch heute kaum. Der Domainhandel gehört sicherlich zu den ganz wenigen Ausnahmen.
Trotzdem sind die immateriellen WG genauso Handelsware wie Äpfel und Birnen und sollten auch buchhalterisch so behandelt werden, auch wenn die verbreiteten Kontenrahmen keine immateriellen WG als Wareneingang kennen.
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