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Forenbetreiber wegen Benutzername abgemahnt

Quelle: IRONSPORT.DE

Klage gegen Internet-Forum (Ironsport.de)
Streitpunkt: Der Benutzername eines Forenmitglieds entspricht einem geschützten Markennamen

Heutiges Datum: 10. Juni 2005
Kann der Betreiber eines privaten Internet-Forums rechtlich belangt werden, wenn eines seiner Mitglieder, allein durch seinen frei gewählten Benutzernamen, gegen bestehende Gesetze verstößt?
Allem Anschein nach kann er das! Denn wenn sich ein Besucher in einem Internet-Forum anmeldet und sich selbst den Namen einer Firma, eines Produktes oder einer Marke gibt, von der er selbst vielleicht auch gar nichts weiß, dann kann es passieren, dass man als Forenbetreiber von eben dieser Firma verklagt wird, weil der von ihnen rechtlich geschützte Markenname ohne Einverständnis genutzt wird.
Dies würde wohl den Untergang jedes Internetforums bedeuten, da es einem Forenbetreiber unmöglich ist, jeden angemeldeten Benutzernamen auf markenrechtliche Ähnlichkeiten hin zu überprüfen. Welcher Webmaster würde bei solchen Aussichten wohl noch ein Diskussionsforum aufmachen wollen?
Dennoch wurde der Betreiber eines der größeren Foren in Deutschland (Ironsport.de) aus eben diesem Grunde von einer Anwaltskanzlei angeschrieben. Im vorliegenden Fall geht es um einen Streitwert von sagenhaften € 100.000 -- man bedenke, dass der Forenbetreiber eine Privatperson und keine Firma ist. Auf diese Summe wird er verklagt, sofern er der von der Anwaltskanzlei vorbestimmten und äußerst kurz bemessenen Frist von 3 Tagen (bzw. nur einem Werktag) nicht nachkommt. Falls er aber in dieser Zeit einwilligt, beläuft sich die Rechnung immerhin noch auf € 5.206,31, was für eine privat betriebene Internetseite bzw. deren Betreiber nicht gerade wenig ist. Zudem muss der betreffende Benutzername geändert oder gelöscht werden, was auch darauf hinausläuft, dass alle Spuren, die jemals in Verbindung mit diesem Namen in der Datenbank auftauchen, restlos beseitigt werden. Andernsfalls wird er aufgefordert den vollen, oben genannten Streitwert zu zahlen.
Diese Forderung wurde gestellt, ohne im Vorfeld einen Hinweis, eine Warnung oder nur eine Bitte auszusprechen.

Bei dem betreffenden Forum (Ironsport.de) handelt es sich um ein öffentliches Internet-Forum, in dem die Nutzung kostenfrei ist. Die Seite finanziert sich durch die Einblendung zweier Werbebanner und eines gleichnamigen Online-Shops, der von einer dritten Firma auf einer geringen Provisionsbasis zur Verfügung gestellt wird.

Anbei das erhaltene Einschreiben von der Anwaltskanzlei (Markenname, Name der Gegenpartei und Name der Anwaltskanzlei unkenntlich gemacht):



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Die Höhe der Benutzer- und der Beitragszahl wird mit der Höhe des Streitwerts in Verbindung gebracht! Kann man dies geltend machen? Immerhin sind nur ein Bruchteil der Forenmitglieder auch noch im Forum aktiv bzw. besuchen es gelegentlich.
 
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Zu Punkt 1: Weder wurde der betreffende Markenname im geschäftlichen Verkehr benutzt, noch wurde er auf irgendeine andere Weise vom Forenbetreiber benutzt.
Zu Punkt 2: Der betreffende Benutzername darf auch in Zukunft auf keiner Seite vorkommen. Ansonsten folgt die erneute Zahlungsaufforderung des ursprünglichen Gesamtbetrages.
Zu Punkt 3: Der Forenbetreiber muss die Anwaltskosten des Klägers übernehmen.
 
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Im Anhang dieses Einschreibens befanden sich zusätzlich einige weitere schlechte Kopien einiger Auszüge aus dem Forum. Dabei wurden unter anderem einige Beiträge des betreffenden Benutzers, seine Profil-Seite mit persönlichen Angaben und ein Auszug aus den Suchergebnissen von google.de aufgeführt.

Hierbei muss außerdem erwähnt werden, dass das betreffende Forenmitglied nicht nur in diesem Forum angemeldet ist. In mehreren Foren existieren Benutzer mit demselben Benutzernamen! Auch die Suchergebnisse in den gängigen Suchmaschinen zeigen, dass unter der Eingabe des betreffenden Markennamens mehrere, sehr viel mehr Seiten aufgelistet sind, in denen der Markenname Verwendung findet. Darunter befindet sich sogar ein Verein mit diesem Namen, der mit der Gegenseite aber in keiner Verbindung steht.

Der Forenbetreiber versichert an dieser Stelle, dass er weder wusste, dass dieser Markenname existiert, noch, dass es ein Forenmitglied mit diesem Namen gibt. Der betreffende Markenname wurde an keiner Stelle im geschäftlichen Verkehr benutzt. Auch wurde er nicht für gezielte Werbe- oder Indexierungszwecke z.B. in Suchmaschinen verwendet!

Wie kann man sich als Forenbetreiber denn vor solchen Anspruchserklärungen schützen? Es ist unmöglich jeden geschützten Markennamen erstens zu kennen und zweitens darauf zu achten, dass sich kein Besucher mit einem solchen Namen anmeldet.
Muss man denn z.B. als Mitglied eines kostenlosen Emaildienstes fürchten, dass man verklagt wird, oder dass der Emaildienst verklagt wird, nur weil man sich z.B. als "[email protected]" angemeldet hat?


Bei Fragen, Hilfen oder weiterer Unterstützung steht der Betreiber des hier aufgeführten Forums gern mit Antwort bereit.
Email: [email protected]
 
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Durcheinander

Ein Link zu dem text haette es auch getan, waere vielleicht sinnvoller...


Gruss

Tomek
 
Privat , ??

so oft habe ich es jetzt gelesen ... in so viel Foren... jetzt wird es langweilig .

Wird heiss gekocht, doch man soltle erst einmal abwarten, was eigentlich tatsächlich passiert.

Interessant finde ich nur, das der Betreiber immer wieder energisch darauf hinweist, sein Forum wäre rein privat ???

Ich denke man kann sicherlich nicht mehr von einem privat betriebenem Forum sprechen, diesen Eindruck macht es keinesfalls auf mich !


Zitat :
"Kann der Betreiber eines privaten Internet-Forums rechtlich belangt werden, wenn eines seiner Mitglieder, allein ... Dennoch wurde der Betreiber eines der größeren Foren in Deutschland (Ironsport.de) aus eben diesem Grunde von einer Anwaltskanzlei angeschrieben..."


Das PRIVAT sollte doch aus den berichterstattungen des Betreibers verschwinden.
 
Da stellt sich mir die Frage, ob überhaupt eine markenmäßige Verwendung des Zeichens vorliegt. Der Forenteilnehmer, der den nick verwendet, benutzt das Ding sicherlich nicht marken- sondern namensmäßig. Eine Störerhaftung des Forenbetreiberskommt damit wohl kaum in Betracht. In der Billigung der Verwendung des nicks durch einen Forenteilnehmer müsste also eine markenmäßige Benutzungshandlung zu erkennen sein, die dem Forenbetreiber zuzurechnen sein muss. Es würde mich brennend interessieren, wie die Kollegen das begründen wollen. Haltet uns bitte auf dem Laufenden.

Auch die angeblichen Ansprüche aus Wettbewerbsrecht wirken in der Abmahnung blass und leichtgewichtig. Die angeblich Verwendung bei google ist nicht näher konkretisiert, wenn ich es beim Überfliegen der Abmahnung richtig gesehen habe. Wahrscheinlich haben die Bevollmächtigten des angeblich Verletzten diese Schwäche ebenfalls gesehen und deshalb eine knappe Frist gesetzt?! Das dient in erster Linie der Einschüchterung und soll wohl verhindern, dass man innerhalb der frist noch einen qualifizireten Rechtsrat einholt. Allerdings wäre ich direkt zur RA marschiert anstatt allzu viel von meiner kostbaren Zeit darauf zu verwenden, den Kram in irgendwelchen Foren zu posten. Das sollte man machen, wenn man über seinen RA geantwortet hat und im Moment einfach abwarten muss, was die Gegenseite macht.

Jedenfalls zeigt sich, das man auch im Internet endgültig dazu übergehen sollte, Rechtsformen zu suchen, die ein begrenztes Haftungsrisiko beinhalten.In zukunft sollten alle Seiten, die über eine private Homepage mit Bildern von den eigenen Katzen und der eigenen Modelleisenbahn hinausgehen, besser nur noch von GmbH's, AG's oder e.V.'s betrieben werden. Traurig.

Daniel
 
Zudem hat der Abgemahnte eine frist von 3 (bzw. 1 Werktag) bekommen (lt. ironsport.de).

Da dies ebenfalls nicht rechtens ist und zurückgewiesen kann, kann er sich so erstmal luft verschaffen....

@RA_Klein: Wie ist das eigentlich, wenn man eine Abmahnung mit einer extrem kurzen Frist bekommt (wie hier vorliegend), kann man diese dann zurückweisen und anschließend umgehend die Markenverlettzung beseitigen und bis zur neuen Abmahnung ist alles rechtlich ok!?

mfg Andreas
 
War immer die Spezialität eines bestimmten Freiherren aus München, 3 Tage Frist sind zumindestens bei Ihm durchgegangen.Wenn die Zustellung Freitag Nachmittag geschieht ist das schonmal phantastisch für den Abgemahnten.
 
Naja, auf Thai heisst das Katze. Wer haette das gedacht :D

Gruss,
Mac
 
vampsoftchef schrieb:
Zudem hat der Abgemahnte eine frist von 3 (bzw. 1 Werktag) bekommen (lt. ironsport.de).

@RA_Klein: Wie ist das eigentlich, wenn man eine Abmahnung mit einer extrem kurzen Frist bekommt (wie hier vorliegend), kann man diese dann zurückweisen und anschließend umgehend die Markenverlettzung beseitigen und bis zur neuen Abmahnung ist alles rechtlich ok!?

Das hängt davon ab, wie Du "rechtlich ok" definierst. Eine Abmahnung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr kann der Verletze ohne Abmahnung und jede Vorwarnung eine einstweilige Verfügung beantragen. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass der Verletzer die geltend gemachten Ansprüche sofort anerkannt und der Verletzte auf seinen Kosten sitzen bleibt. Die Gefahr besteht vor allem dann, wenn marken- oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Diese sind verschuldensunabhängig. Erfolgt der Verstoß jedoch unverschuldet, dann hat der Verletzer auch keinen Anlass zur Klage gegeben und wird nach § 93 ZPO nicht mit den Kosten belastet.

Die bloße Beseitigung des Verstoßes beseitigt für sich nicht die Wiederholungsgefahr. Vielmehr besteht immer die Möglichkeit, dass der Verstoß wiederholt wird, sobald Gras über die Sache gewachsen ist. Diese Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur beseitig werden, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Eine sehr knappe Fristsetzung macht die Abmahnung nicht komplett unwirksam. Allenfalls in Ausnahmefällen kann eine solche Unwirksamkeit aus einer knappen Fristsetzung hergeleitet werden. In der Regel müssen mehrere Umstände zusammenkommen. Allerdings kann eine zu kurze Frist Auswirkungen auf die Kostenlast haben. Wird innerhalb der zu kurzen Frist keine Unterlassungsfrist abgegeben und sofort nach Ablauf der Frist eine einstweilige Verfügung beantragt, so kann ein sofortiges Anerkanntnis weiterhin möglich sein. In diesem Fall hätte der Verletzer auch durch das Verstreichenlassen der Frist noch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Das ist allerdings eine Wertungsfrage, deren Beantwortung von einer Beurteilung des Einzelfalles abhängt. Pauschale Angaben können hierzu kaum gemacht werden.

Daniel
 
meine einzige Abmahnung fand ich Freitag Abend im Briefkasten und sollte bis Montag die Unterlassungserklärung abgeben. Die Fristsetzung hat Methode. Schließlich geht es doch bei 90% der Abmahnungen um das Abzocken der obszönen Kostennote, bzw. das Zocken um hochwertige Domains. Und mit der Fristsetzung schüchterst Du die Leute maximal ein. Selbst wenn nur 20% erschrocken zahlen ist das doch ein Klassedeal. 1350 € mal x Opfer für einen effektiven Arbeitsaufwand von 1-2 h...

aloa,

Rainer
 
flatman schrieb:
Moin MEOW,

UG01 - Kurzer Überblick
Markentext: MEOW
Markenform: Wortmarke
Inhaber: Société des Produits Nestlé S.A., Vevey, CH
Leitklasse: 31
Klassen: 31
Letzter Verfahrensstand: Marke eingetragen

:Whistle: *räusper* :D

Schöne Grüße aus Hamburg
flatman

Dann muss mal name meine Katze auch als Wort&Bild Marke eintragen :)
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