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Frage zum Recht am Bild

Wettermann

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24. Mai 2008
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Hier sind ja einige Juristischbewanderte und auch Betreiber von Agenturen mitlesend.
Eventuell weiß jemand eine Lösung zu folgendem Fall:

Ein Unternehmen nimmt einen neuen Mitarbeiter in Festanstellung und gibt darüber eine Pressemeldung raus. Diverse kleinere Agenturen veröffentlichen die Meldung samt eines Passfotos der Person auf Ihren Webseiten.

Nach beendigung des Arbeitsverhältnisses bemerkt der Mitarbeiter die Veröffentlichungen. Das mitveröffentlichte Foto war sein Bewerbungsfoto und war nicht zur Veröffentlichung gedacht.

Im Streit behauptet das Unternehmen, der Mitarbeiter habe verbal der Veröffentlichung seines Fotos zugestimmt.

Hat der Mitarbeiter nun Anspruch auf Löschung der Fotos im Web gegen
a) das Unternehmen
b) die Agenturen
?

Wie sichern sich Agenturen gegen solche Ansprüche ab? Kann man solch Ansprüche dritter überhaupt zwischen Vertragspartei 1 und Vertragspartei 2 ausschliessen?
 
Bildnisse dürfen, von einigen Ausnahmen abgesehen (§ 23 f. KUG), nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Das Unternehmen müsste also nachweisen, dass eine entsprechende Einwilligung vorliegt, eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Ansonsten besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung, also auf die Löschung des Fotos, aus § 1004 I BGB analog, § 823 II BGB i.V.m. § 22 KUG.

Ein Vorgehen gegen gegen die jeweiligen Agenturen macht im Einzelfall m.E. erst dann Sinn, wenn die Agentur über die konkrete Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und dennoch das Foto nicht zeitnah entfernt hat.

Deliktische Ansprüche Dritter lassen sich nicht vertraglich ausschließen.
 
Schon der Fotograf kann eine solche Nutzung verbieten. Der Abgebildete hat entsprechend auch nur ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen, denn das Urherberrecht liegt beim Fotografen. Hat der Fotograf das Nutzungsrecht zur Online-Veröffentlichung gar nicht an den Abgebildeten weitergegeben, so wäre die vermeintliche Zustimmung zur Veröffentlichung durch den Arbeitgeber ohnehin hinfällig, denn der Abgebildete kann kein Nutzungsrecht am Bild einräumen, was er selbst gar nicht hat.

Prinzipiell hat also zum Beispiel auch der Fotograf das Recht, die Online-Nutzung zu verbieten (LG Köln, Az. 28 O 468/06; Urteil vom 21.12.2006).

Der Abgebildete hat, meiner Ansicht nach, nun die Möglichkeit das Unternehmen und die Agenturen, die das Foto nun weiterhin zugänglich machen, aufzufordern, dies zu unterlassen, da der Fotograf diese Nutzungsart gemäß § 19a UrhG gar nicht eingeräumt hat.

Die Agenturen sichern sich gegen derartige Ansprüche über ihre Nutzungsbedingungen ab. In denen ist meist geregelt, dass an zur Verfügung gestellten Bildmaterial ein einfaches Nutzungsrecht durch den Publizisten eingeräumt wird. Weiterhin muss das Unternehmen sicherlich bestätigen, dass es mit seiner Pressemitteilung keine Rechte Dritter verletzt und, im Falle eines Verstoßes, die Agentur von Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüchen Dritter freistellt.

Sollte die Agentur nun eine Abmahnung vom Fotografen oder Abgebildeten erhalten, hat sie entsprechende Handhabe, um die Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) von dem Unternehmen, welches die Pressemitteilung herausgegeben hat, geltend zu machen.

Bitte nicht vergessen, dass auch der Fotograf Rechtsansprüche gegen den Abgebildeten geltend machen kann.

Der Fall ist zwar nicht sehr komplex gelagert, jedoch empfehle ich trotzdem den Gang zum Anwalt. Die Kosten für die Erstberatung halten sich in der Regel in Grenzen und für entstehende Gebühren aus Abmahnungen gegen Agenturen bzw. das Unternehmen hat der Abmahnende einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 670, 677, 683 BGB.

Das ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern meine Meinung aufgrund meiner Erfahrungen.
 
Eigentlich ist es ganz einfach: Die Personlichkeitsrechte der betreffenden Person hebelt erstmal alles andere aus. D.h. wenn sie sagt das sie bildlich nicht gezeigt werden möchte (egal wie, wann, und ob) Wenn die abgebildete Person Nein sagt ist Nein = Nein. Es ist auch egal was das Unternehmen sagt, sie will es nicht und damit ist es so.

Zu streiten gibt es eigentlich nur wegen der Tatsache der Vergangenheit. Was ist mit der Zeit wo sie abgedruckt wurde. Mit oder ohne Wille spielt dann erweitert rein und dadurch ist der betreffenden Person entstanden. Zu klären ist duch wen.

Die Bildagenturen kennen das Thema und sind doppelt abgesicht. Über die AGB und Nutzungsbedingung UND sie fordern für Personen, Marken und zum Gebäuden (abhängig von wo aus fotografiert) eine eigene Einverstädniserklärung.
Nun bleiben nur noch 2 übrig: Der Fotograf muss sich ähnlich der Bildagentur absichern über eine eigene gesonderte Zustimmung. Und er ist erstmal der einzigste mit Urheber-Ansprüchen (alle anderen haben nur Nutzungsrechte) die er geltend machen kann. Ohne Absicherung hat er auchn Problem.

Bleibt das Unternehmen, was evtl. ein Nutzungsrecht benutzt hat, was nicht vorhanden ist.

Von daher sind wegen den unterschiedlichen Rechten - diese Sache eigentlich recht einfach zu deuten. WENN es nur um die Mitarbeiterin geht. Sollte es um Schadenersatz gehen dann wird es komplex weil man sichd ie Urheber- und Nutzungsrechte genau ankucken kann.

Und Bildagenturen und Presseportale wissen in der Regel was sie machen. Sie haben solche Probleme 20mal am Tag und haben sich abgesichert. Wenn dort Probleme auftauchen dann meistens bei denen die nicht wissen was sie machen: Unternehmen, Agenturen und Anwälte. Erfahrungsgemäß wissen auch Fotografen was sie tun und Anwälte naja verdienen ihr Geld das zu machen was ihr Auftraggeber verlangt.
 
Das Unternehmen müsste also nachweisen, dass eine entsprechende Einwilligung vorliegt, eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Ansonsten besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung, also auf die Löschung des Fotos, aus § 1004 I BGB analog, § 823 II BGB i.V.m. § 22 KUG.
Bist Du ganz sicher, dass das Unternehmen nachweisen muss, dass eine Erlaubnis vorlag?
Oder muss der ehemalige Mitarbeiter nachweisen, dass er nicht zugestimmt hat?

Ein Vorgehen gegen gegen die jeweiligen Agenturen macht im Einzelfall m.E. erst dann Sinn, wenn die Agentur über die konkrete Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und dennoch das Foto nicht zeitnah entfernt hat.
Das heißt, wenn der Abgebildete die Agenturen anschreibt und daraufhinweist, dass die Bilder rechtswidrig verwendet wurden, müssen die Agenturen die Bilder entfernen?



Der Abgebildete hat, meiner Ansicht nach, nun die Möglichkeit das Unternehmen und die Agenturen, die das Foto nun weiterhin zugänglich machen, aufzufordern, dies zu unterlassen, da der Fotograf diese Nutzungsart gemäß § 19a UrhG gar nicht eingeräumt hat.

...

Der Fall ist zwar nicht sehr komplex gelagert, jedoch empfehle ich trotzdem den Gang zum Anwalt.
Der ist bereits erfolgt. Ergebnis: Anwalt betrachtet die Sache als aussichtslos weil das Unternehmen die Zustimmung behauptet und es Aussage gegen Aussage stehen würde. Laut Anwalt gibt es keine Möglichkeit die Bilder juristisch löschen zu lassen.

Da ich diese Aussage nicht als fundiert betrachten kann, habe ich hier mal um Meinungen gebeten. Ich bin sehr erfreut über die teilweise fundiert untermauerten Argumente von Euch.
Vielen Dank dafür.
 
Eigentlich ist es ganz einfach: Die Personlichkeitsrechte der betreffenden Person hebelt erstmal alles andere aus. D.h. wenn sie sagt das sie bildlich nicht gezeigt werden möchte (egal wie, wann, und ob) Wenn die abgebildete Person Nein sagt ist Nein = Nein. Es ist auch egal was das Unternehmen sagt, sie will es nicht und damit ist es so.

Das ist so nicht generell nicht richtig. Eingeräumte Nutzungsrechte können nicht einfach so wieder entzogen werde. Dann könnte jeder Komparse einen Film crashen lassen, weil er sich plötzlich nicht mehr in einer Szene durchs Bild rennen sehen will. Oder wenn ich als Agentur ein paar hübsche Mädels von der Straße caste und die für eine Werbeaktion fotografieren möchte. Die Nutzungsrechte zur Veröffentlichung haben sie mir erteilt und los geht die Kampagne. Die können sich auch nicht plötzlich entscheiden doch nicht mehr auf 20.000 Flyern und zig sieben mal fünf Meter großen Werbeplakaten zu sehen zu sein.

Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert deine Meinung?
 
Bist Du ganz sicher, dass das Unternehmen nachweisen muss, dass eine Erlaubnis vorlag?
Oder muss der ehemalige Mitarbeiter nachweisen, dass er nicht zugestimmt hat?

Da spielt natürlich §§ 133, 157 BGB mit rein. Die Spanne zwischen dem, was der eine gemeint hat, und was der andere verstanden hat, kann halt unter Umständen auch wieder weit auseinander klaffen. Meint der Vertreter des Unternehmens nun, dass er in dem Gespräch verstanden hat, dass er das Bewerbungsbild zur Veröffentlichung nutzen könne, so ist das nunmal so.

Anwalt betrachtet die Sache als aussichtslos weil das Unternehmen die Zustimmung behauptet und es Aussage gegen Aussage stehen würde.

Das habe ich befürchtet... Und darum habe ich mich nicht auf die Rechte des Abgebildeten fokusiert, sondern auf die Urheberrechte des Fotografen. Hat er die Zugänglichmachung nicht autorisiert, so kann dieses Nutzungsrecht auch niemand aus der Nutzungskette einräumen. Und der Fotograf kann also sehr wohl die Löschung der Bilder fordern und zur Not einklagen.

Stell dir vor, du postest hier im Forum einen Text von meinem Blog ohne Quellenangabe. Da die dem Forenbetreiber ein Nutzungsrecht an deinen Beiträgen einräumst, kann der Forenbetreiber dir die Löschung deiner Beiträge (im Generellen) verwehren. Ich als Urheber dieses eines Textes kann den Forenbetreiber allerdings sehr wohl dazu zwingen den Beitrag zu löschen.
 
Hmm...
mal weitergesponnen:

Der Arbeitgeber behauptet, die verbale Zustimmung erhalten zu haben.

Der abgebildete ehemalige Arbeitnehmer geht es nun von der anderen Seite an und informiert den ehemaligen Arbeitgeber darüber, dass der Fotograf keine Zustimmung zur Veröffentlichun gegeben hat.

ist es denkbar, dass der Arbeitgeber nun die Löschung der Bilder veranlasst, dadurch Kosten entstehen (oder behauptet werden) und diese letztlich den ehemaligen Arbeitnehmer der die Löschung des Bildes wollte, treffen, also im Ergebnis die Bilder gelöscht sind aber der Abgebildete den Agenturen oder dem ehemaligen Arbeitgeber für den Löschaufwand sogar noch bezahlen muss?
 
Es kann durchaus möglich sein, dass die Kosten, die bei der Beseitigung einer Rechtsverletzung entstehen, berechnet werden. Vermeintlich hat also der Abgebildete eine Rechtsverletzung begangen, indem er ein ihm nicht eingeräumtes Nutzungsrecht einem Dritten eingeräumt hat.

Inwieweit es gesetzlich geregelt ist oder vertraglich vereinbart werden muss, dass dem Unternehmen der aus der Rechtsverletzung entstandene und noch entstehende Schaden (Entfernungskosten durch Externe) ersetzt werden muss, weiß ich nicht. Das selbe gilt für eine Freistellungsverpflichtung zwischen Abgebildetem und Unternehmen.

Im Streitfall muss das Unternehmen seine entstanden Kosten in jedem Fall belegen können. Mit Wunschvorstellungen dürften die da nicht weit kommen.
 
Bist Du ganz sicher, dass das Unternehmen nachweisen muss, dass eine Erlaubnis vorlag?
Oder muss der ehemalige Mitarbeiter nachweisen, dass er nicht zugestimmt hat?

Wenn das Unternehmen eine Einwilligung des Abgebildeten behauptet, trägt es insoweit natürlich die Beweislast. Beweisbelastet ist das Unternehmen dabei nicht nur für die Einwilligung an sich, sondern auch für den behaupteten Umfang der Verwendung (Veröffentlichung des Fotos in einer Pressemitteilung).


Wettermann schrieb:
Das heißt, wenn der Abgebildete die Agenturen anschreibt und daraufhinweist, dass die Bilder rechtswidrig verwendet wurden, müssen die Agenturen die Bilder entfernen?

Richtig. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme sind die Agenturen in der Verantwortung. Werden sie dann nicht tätig, können weitere juristische Schritte eingeleitet werden.

Wettermann schrieb:
Der ist bereits erfolgt. Ergebnis: Anwalt betrachtet die Sache als aussichtslos weil das Unternehmen die Zustimmung behauptet und es Aussage gegen Aussage stehen würde. Laut Anwalt gibt es keine Möglichkeit die Bilder juristisch löschen zu lassen.
Da ich diese Aussage nicht als fundiert betrachten kann, habe ich hier mal um Meinungen gebeten. Ich bin sehr erfreut über die teilweise fundiert untermauerten Argumente von Euch.
Vielen Dank dafür.

Medien-und Urheberrecht ist Spezialmaterie, wenn die Angelegenheit also von Bedeutung ist, würde ich besser einen Fachanwalt aus diesem Bereich hinzuziehen.
 
Wenn das Unternehmen eine Einwilligung des Abgebildeten behauptet, trägt es insoweit natürlich die Beweislast. Beweisbelastet ist das Unternehmen dabei nicht nur für die Einwilligung an sich, sondern auch für den behaupteten Umfang der Verwendung (Veröffentlichung des Fotos in einer Pressemitteilung).

Das ist richtig, wenn das Unternehmen irgendwelche Kosten für die Entfernung einfordert. Das Unternehmen hat gegen die (schriftlichen) Nutzungsbedingungen der Presseagenturen verstoßen. Nun hat das Unternehmen keinen schriftlichen Vertrag, der das Nutzungsrecht einräumt, und somit die Rechtsverletzung auf den Bewerber zurückführt. Somit steht Aussage gegen Aussage und da gilt zum Glück in dubio pro reo.
 
Auch wenn das Thema an sich in eine andere Richtung läuft, würde ich auch gerne noch die Gunst der Stunden eines aktuellen Themas nutzen und eine Frage stellen, die zumindest zum Namen des Themas passt.

Wie verhält es sich denn eigentlich, wenn ich ein Produkt fotografiere und dieses auf meiner Webseite veröffentliche. Auf dem Produktbild ist natürlich auch das Logo des Hersteller zu sehen (vermutlich nimmt es 1-5% des gesamten Bildes ein). Vielleicht haben ja einige dazu ein fundiertes Wissen oder zumindest eigene Erfahrungen gemacht. Gerade bei Produktreviews ist das ja recht interessant.

Grüße
Tom
 
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