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Gelten archieve.org und Co. als Beweismittel ?

Rosinenpicker

New member
Registriert
07. Nov. 2001
Beiträge
162
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0
Hallo liebe Boardgemeinde !

Im Zuge drohender Abmahnungen etc. beschäftigt mich die Frage ob die sogenannten "Internetarchive" wie etwa archieve.org und Konsorten als Beweismittel in Deutschland anerkannt / verwendet werden.

Interessant wird die Thematik doch, wenn eine Abmahnung z.B: aus wettbewerbsrechtlichen Gründen droht (man darf das Produkt X mit dem Produkt Y nicht nach dem Kriterium Z vergleichen, aber nach anderen Kriterien schon etc.) und man "rechtzeitig" das Problem entschärft und die Daten auf seinen Webseiten ändert / entschärft.
Droht nun noch nachträglich eine Abmahnung, wenn der potentielle Abmahner durch diese Internetarchive beweisen kann (kann er das damit ????? ), dass zwar nicht mehr jetzt aber eben vor einiger Zeit eine wettbewerbsrechtliche (oder auch Namensrechtsverletzung, Falschinformation) Verletzung stattfand ??? Das heisst doch, dass der potentielle Abmahner auch in der Zukunft alte Inhalte abmahnen kann, ohne dass er sich seinerzeit um die Sicherung der Beweismittel gekümmert hat.

Meinungen sind willkommen  ... :)
 
Hallo RP,

Eine sehr interessante Frage. Es liegt in der Natur des Internet, dass es nicht
vergessen kann! Das kann einen Segen oder auch einen Fluch darstellen.

>>Droht nun noch nachträglich eine Abmahnung, wenn der potentielle Abmahner durch diese Internetarchive beweisen kann (kann er das damit ????? ), dass zwar nicht mehr jetzt aber eben vor einiger Zeit eine wettbewerbsrechtliche (oder auch Namensrechtsverletzung, Falschinformation) Verletzung stattfand ??? Das heisst doch, dass der potentielle Abmahner auch in der Zukunft alte Inhalte abmahnen kann, ohne dass er sich seinerzeit um die Sicherung der Beweismittel gekümmert hat.<<

Ich bin kein Jurist, aber vermute, dass 'allgemeine Abrufbarkeit online' eine Kriterie
darstellen könnte (uralte Beiträge in Newsgroups lassen sich teilweise sogar
über Google abrufen => allgemein abrufbar). Andererseits vermute ich, dass
sich archivierter Content nach einer gewissen Zeit 'verjährt' und nicht mehr
effektiv geahndet werden kann - insbesondere dann, wenn das derzeitige
Angebot online unter der Haupt-URL keinen Mangel diesbezüglich mehr aufweist.

'Wie lange zurück' ist IMO eine hochinteressante juristische Frage. Wenn ich mich
recht entsinne, liegt die Zeit in DE um drei Jahre, um eine Klage
bezüglich Content aus Archiven zu leiten. Keine Gewähr! Stefan Strewe,
Ursula Stramacher oder ein weiterer Jurist müssten sich dazu sachkundig
melden. Interessiert mich auch. :-)
   
Freundlichen Gruss

John
 
ein Bildschirmausdruck ist keine Urkunde (weil keine unterschrift) im Rechtssinn und daher kein urkundsbeweis, ABER:

§ 371 ZPO (zivilprozessordnung) Inaugenscheinnahme:

"legt man dem richter (den parteien) den ausdruck vor, können die sich ja austauschen, ob das stimmt, was da gedruckt ist"

wird das angezweifelt kann man ein sachverständigengutachten über archive.org oder zeugen befragen ......

Besucht unser Seminar :)

Domaingruss

Michael Dieckmann

www.domainverein.de
 
Eine Abmahnung soll ja eine aktuelle Situation richtig stellen und keine alten Schinken durch den Kakao ziehen! (oder so ähnlich!  ;)).

Eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Abmahnung ist ja, dass sich die Handlung im "geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" bewegen. Da es sich hierbei jedoch um alte Aktionen/Daten handelt, die nicht mehr aktuell im geschäftlichen Verkehr geführt werden, ist eine Abmahnung ohne Erfolg.

Des Weiteren erfordert eine erfolgreiche Abmahnung eine Handlung, die "geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen." (§13 Abs. 2 ff).

Alte Datenbanken erfüllen meiner Meinung diese Bestandteile nicht mehr, da sie durch neue und aktuelle Versionen ersetzt wurden. Dann könnte man ja auch alles sammeln in der Hoffnung, dass sich irgendwann einmal die Gesetzeslage ändert und diese "Dinge" dann dagegen verstoßen.

Gruß
Falke
 
Meiner Meinung nach spielt die Art des (in diesem Fall)
Datenträgers, auf dem der Verstoß kenntlich ist, keine Rolle. Auch Verstöße, die bereits verjährt sind, können nach meiner Auffassung zurück in den vorherigen Stand versetzt werden, wenn der Kläger glaubhaft machen kann, er habe erst zu diesem späten Zeitpunkt von dem Verstoß Kenntnis erhalten.
Allerdings muß ein bezifferbarer Schaden nachgewiesen
werden. (Wie soll das gehen ?) Insgesamt halte ich die
Situation in der Praxis für eher unwahrscheinlich.

Aufgrund der Tatsache, dass der Verstoß zwar aus der Vergangenheit stammt, aber immer noch online jedermann zugänglich ist (Archive), sehe ich übrigens keinen Grund
dafür, warum eine Verjährung in Frage kommen sollte. Wenn
es jeder User theoretisch sehen kann, wäre der Verstoß
für mich hochaktuell und keineswegs alt.
 

Gruß TC




 
 
Als kleiner Tip(p):

Ich würde archive.org via robots.txt sperren...

micro

PS: google cache kannste auch in meta tags deaktivieren.
 
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