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Haftung des Forenbetreibers

Freddy

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Gerade über einen Newsletter rein bekommen. Ganz Interessant finde ich.

esb Rechtsanwälte - kanzlei.de news vom 19.04.2007

Der BGH hat am 27.03.2007 (I ZR 101/06) über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums entschieden. Der Kläger hatte den Betreiber auf Unterlassung der Verbreitung von zwei anonym geposteten Beiträgen in Anspruch genommen, durch die er sich in seiner Ehre verletzt sah. Der Autor eines der Beiträge war den Parteien bekannt.


Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers ab.

Der BGH hatte nun über die Grundsatzfrage zu entscheiden, ob - und ggfls. unter welchen Umständen - der Betreiber eines Internetforums auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat.

Die Verantwortlichkeit des Forenbetreibers, so der BGH, entfalle nicht schon deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Verfassers bekannt sei. Gegen den Forenbetreiber könne vielmehr bereits ab dessen Kenntniserlangung von der konkreten Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch gegeben sein, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags. Dem Unterlassungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist.

Laut BGH besteht mithin keine Pflicht für den Geschädigten, sich primär an den eigentlichen Verletzer zu wenden, wenn dessen Identität diesem bekannt ist.

Der Geschädigte hat hiernach vielmehr die Wahl, wen er in Anspruch nimmt, den Verletzer oder – unter dem Aspekt der Störerhaftung - den Forenbetreiber.

Für Forenbetreiber muss hieraus im Ergebnis die Empfehlung folgen, dass diese künftig alle ins Forum eingestellten Beiträge auf etwaige Rechtsverletzungen hin überprüfen
 
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