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Gundi
Guest
hast Du schon jemandem gesagt: "Ich fliege mit LH."
Ja und alle die ich so kenne sprechen auch nur von LH...
LG Gundi
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Jetzt anmelden!hast Du schon jemandem gesagt: "Ich fliege mit LH."
Nein, denn die sind nicht geparkt Aber OK.COM leitet weiter... also vielleicht gibt es ja eine gewisse Chance... :8Ball:eine Kürzel ist noch keine Marke
hast Du schon jemandem gesagt: "Ich fliege mit LH."
OK – CSA Czech Airlines (Tschechien)
sollten dann die OK.com bekommen?
oder
· GE – Transasia Airways (China/Taiwan)
sollten die die Domain von General Electric bekommen?
(Stewardessen sind nett zu Vögeln)
Ahoi!
Eine WIPO-Entscheidung muss ja nicht die Letztentscheidung sein wenn man fristgerecht bei einem lokalen Landgericht eine Negative Feststellungsklage einreicht.
Moniker Online Services, Inc. verified that Respondent is bound by the Moniker Online Services, Inc. registration agreement and thereby has agreed to resolve domain-name disputes brought by third parties in accordance with ICANN’s Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (the “Policy”).
-Respondent registered a domain name that is identical to or confusingly similar to a mark in which Complainant has rights.
-Respondent has no rights to or legitimate interests in the disputed domain name.
-Respondent registered and used the domain name in bad faith.
(...)
-Complainant’s use in commerce of the LH mark is sufficient to have established secondary meaning in the mark “to identify its airline flights and travel services and to establish trademark rights prior to Respondent’s acquisition and use of the domain name <lh.com>.”
-The IATA designator in this case “corresponds with Complainant’s Corporate Name and is identical to its mark LH.”
-Complainant has a registration for the LH mark.
-Complainant also had common-law rights in the LH mark that date back to possibly as early as 1945.
-Respondent’s contentions of rights in the domain that date back to 1995 are misleading.
-Respondent “first began operating a web site at <lh.com> sometime in 2004.”
(...)
Ok, er hat die Domain also erworben nachdem die fragliche Marke bereits seit 5 Jahren aktiv war.-Respondent notes that the disputed domain name was registered in 1995 and acquired by Respondent in 2004.
Ist die Weiterleitung einer Domain wie LH.com auf die Oxide-Parkingseite (auf die auch tausende oder zehntausende andere Domains linken und bei deren Aufruf sogar die Domain aus der URL-Zeile verschwindet) ein "bona fide use"?-Respondent claims rights to and legitimate interests in the domain name and that it has made a bona fide use of the domain to “redirect consumers to its own search engine located at <oxide.com> before it received notice of Complainant’s alleged rights.”
Irrelevant meine ich. Er hätte vielleicht nur mal auf die Anzeigen schauen brauchen um neugierig zu werden...-Respondent did not act in bad faith because Respondent “did not know that Complainant claimed any trademark rights to it.”
Ist ja auch nicht schlimm wenn die Lufthansa das will, das verstärkt m.E. sogar eher den Anspruch der zusätzlich zur Marke auf die Nutzung der Abkürzung besteht. Hätte ich daher tunlichst weggelassen.-Respondent contends that Complainant seeks to have the Panel assist it in awarding it rights in its International Airline Traffic Association (“IATA”) Code.
Ok, und aus welchem Teil dieser Aussage leitet sich ein Recht des Inhabers auf die Domain ab? Nur weil es noch mehr Markeninhaber gibt wird mein eigenes Recht doch nicht automatisch stärker. Diesen Punkt hätte man höchstens nutzen können, um die angestrebte Übertragung in eine Löschung der Domain zu verwandelt. Gebracht hätte es ihm so oder so nichts.-“Hundreds if not thousands” of entities seek to use the “lh” mark [sic] and have offered Respondent up to $1,000,000. U.S. dollars for it.
Das würde ich als Richter so auslegen, dass der Inhaber an einer aussergerichtlichen Einigung nicht interessiert war, sondern statt dessen den Namen und die fremde Marke weiter ausbeuten wollte. Und das, obwohl er spätestens jetzt wusste, welche Rechte der Interessent gelten machen kann. Hier hätte er jede Zusammenarbeit entweder strikt ablehnen und seinen eigenen Bedarf betonen oder aber die Domain sofort verkaufen müssen-Respondent urges that Complainant attempted to buy the domain name from Respondent; but Respondent offered only to lease but not sell the domain name to Complainant.
Autsch. Damit unterstellt er dem Panel, dass es sich missbrauchen lassen und die Intention des Klägers nicht selbst erkennen würde. Ganz böser Kommunikationsfehler und eventuell entscheidend für den Ausgang.-Respondent charges that Complainant is “intent on obtaining the Domain Name ‘by hook or crook,’ … [and] has resorted to misuse of the Policy to hijack Respondent’s Domain Name or exert leverage on Respondent in the negotiation of a lease arrangement.”
(...) the Panel finds that Respondent lacks rights to or legitimate interests in the <lh.com> domain name pursuant to Policy ¶ 4(a)(ii).
Finding The Good In The Bad: How LH.Com Arbitration Loss May Be Good For Domainers
[...]
While many think this is a disgrace (which I tend to agree), this decision, because it involves FMA, is not the worst thing that could have happened.
FMA is operated by Thunayan Al-Ghanim. For those who don’t know, Thunayan is no ordinary domainer. While FMA holds a great portfolio of generic domain names which includes i.net, multimedia.com, research.com, fm.com, and party.com (amongst many others), as Thunayan comes from one of the world’s wealthiest families, domains there seems to be more of a hobby than a business. If there is one person who can stand up to Corporate America, Lufthansa did a great job finding him.
A favorable court decision here will help define the space a little better, and with Thunayan behind it (good luck Thunayan!), there are good chances there will be such a decision. I’m looking forward to watching the nightmare they got themselves into.
[X] Zuhaufhast Du schon jemandem gesagt: "Ich fliege mit LH."
Es geht nicht um bekommen, sondern darum, dass einer mit einer weltweitOK – CSA Czech Airlines (Tschechien)
sollten dann die OK.com bekommen?
Naja. Die vermeintliche Rufausbeutung der angeblich bedeutenden zwei Buchstaben scheint sich doch etwas in Grenzen zu halten wenn mann/frau mal bei Tante G dot com "lh" eingibt und schaut was sich im Adwords/Adsense-Bereich so tut. Garnix tut sich. Bei Tante G dot de bekomme ich zumindest einige (sehr) wenige Anzeigen - zumindest von hier aus, da Tante G ja Werbung angeblich "geospecific" liefert. Zudem erscheint es mir nicht gerade so als ob der Domainer auf irgendwelche "Trittbrettfahrerklickis" angewiesen ist. Sein Portfolio spricht auch Baende...Der alte Domain-
inhaber hatte keine Marke und die Domain sogar mit den rufausbeutenden
Schlüsselworten, die mit denen von LH identisch sind, belegt. DAS spricht
doch Bände und auch letztendlich gegen ihn.
Ich finde auch den Gedanken nicht sehr beruhigend, dass da jetzt von beiden Seiten Geld und Anwaelte aufgefahren werden um in die naechste Instanz zu gehen. Alle neuen Argumente werden jetzt wie Schutzbehauptungen aussehen und mit den schon angefuehrten Punkten wird er wohl wieder verlieren. Das ist einfach bloed gelaufen, und bei so einer Domain darf das eben nicht passieren...
Gruss,
Holger
Wie hoch ist meine Chance, daß in einem "Verfahren" diese Domain zugesprochen bekomme ?
so dass mir nur noch shell.de als Gegenbeispiel bekannt ist. Und das ging nur aufgrund der überragenden Bekanntheit der Marke so aus, ansonsten gilt bei beschreibenden Domains völlig unumstritten first come, first served.
Gruss,
Holger
Die meisten Juristen nahmen dann dieses Urteil zum Anlass zu denken, dass eine überragend bekannte Marke (Bekanntheitsgrad im Verkehrskreis der Internet User Deutschlands höher als 80%, eine solche Bekanntheit zu erlangen ist quasie unmöglich) den Schutz des eigenen Nachnamen schlägt.
(...)
HÄTTE die Familie Shell einfach nur SICH SELBST präsentiert, also z.B. Urlaubsbilder von sich präsentiert, dann hätte man ihr die Domain nicht wegnehmen können. Das stand übrigens auch im Urteil selbst drin. Leider kennen nur wenige das vollständige Urteil.
(...)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten die Verwendung des Domain-Namens "shell.de" außerhalb des geschäftlichen Verkehrs untersagt hat. Der Klägerin steht insofern ein Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB zu.
(...)
Im Streitfall wird (...) auch durch die private Nutzung der Bezeichnung "Shell" als Domain-Name in das Namensrecht der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft eingegriffen.
Läßt ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als Domain-Namen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Kennzeicheninhabers massiv beeinträchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse mit der Top-Level-Domain ".de" nur einmal vergeben werden kann. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein erheblicher Teil des Publikums Informationen im Internet in der Weise sucht, daß in die Adreßzeile der Name des gesuchten Unternehmens als Internet-Adresse ("www.shell.de") eingegeben wird (vgl. zur Suchgewohnheit bei Gattungsbegriffen BGHZ 148, 1, 6 - Mitwohnzentrale.de). Selbst wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens als Domain-Namen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigte von einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens ausgeschlossen. Ihm wird die Möglichkeit genommen, dem interessierten Internet-Nutzer auf einfache Weise Information über das Unternehmen zu verschaffen.
(...)
Der Streitfall zeichnet sich (...) dadurch aus, daß der Beklagte selbst Namensträger ist und sein Gebrauch des Namens "Shell" daher grundsätzlich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl stößt die Verwendung des eigenen Namens durch den Beklagten im Streitfall an Grenzen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger führt dazu, daß der Beklagte seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als Internet-Adresse verwenden darf.
(...)
Im Streitfall sind die Interessen der Parteien (...) von derart unterschiedlichem Gewicht, daß es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme, daß der Beklagte für seinen Domain-Namen einen Zusatz wählt, um zu vermeiden, daß eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der Klägerin interessieren, seine Homepage aufruft.
Auf seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sie mit ihrem Kennzeichen "Shell" eine überragende Bekanntheit genießt. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Internet-Nutzer, der in der Adreßzeile den Domain-Namen "shell.de" eingibt, erwartet, auf die Homepage der Klägerin bzw. ihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verhält es sich anders als bei der Suche mit Hilfe eines Gattungsbegriffs
(...)
Die Feststellungen des Berufungsgerichts belegen im übrigen die Annahme, daß ein Großteil der Internet-Nutzer auf eine falsche Fährte gelockt wird, wenn "shell.de" zur Homepage des Beklagten führt.
Auf der anderen Seite steht das Interesse des Beklagten, seinen Nachnamen Shell ohne unterscheidende Zusätze als Internet-Adresse zu verwenden. Sein Recht, diesen Namen zu führen, steht dabei nicht in Frage. Es geht allein um den Domain-Namen, also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse für den privaten Internet-Auftritt für sich und seine Familie. Internet-Nutzer, die diese Seiten im Internet suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private Homepage des Beklagten unter "shell.de" zu finden. Als ein eher kleiner, homogener Benutzerkreis werden sie im übrigen leicht über eine Änderung des Domain-Namens informiert werden können. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen angenommen, daß dem Beklagten zugemutet werden kann, seiner Internet-Adresse einen individualisierenden Zusatz beizufügen.
In diesem Punkt ist der Beklagte nach dem Hilfsantrag der Klägerin zum Verzicht auf den Domain-Namen zu verurteilen.
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