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LH.com an Lufthansa (wipo)

eine Kürzel ist noch keine Marke
hast Du schon jemandem gesagt: "Ich fliege mit LH."

OK – CSA Czech Airlines (Tschechien)

sollten dann die OK.com bekommen?

oder

· GE – Transasia Airways (China/Taiwan)
sollten die die Domain von General Electric bekommen?
Nein, denn die sind nicht geparkt :rolleyes: Aber OK.COM leitet weiter... also vielleicht gibt es ja eine gewisse Chance... :8Ball:
 
Eine WIPO-Entscheidung muss ja nicht die Letztentscheidung sein wenn man fristgerecht bei einem lokalen Landgericht eine Negative Feststellungsklage einreicht.

Du stimmst aber zu, eine WIPO-Entscheidung zu akzeptieren, wenn Du eine .com-Domain registrierst. Oder um dazu das "Urteil" zu zitieren:
Moniker Online Services, Inc. verified that Respondent is bound by the Moniker Online Services, Inc. registration agreement and thereby has agreed to resolve domain-name disputes brought by third parties in accordance with ICANN’s Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (the “Policy”).

Man kann sicher darüber diskutieren ob eine Übertragung der Domain an den Kläger angemessen ist, was ich übrigens auch bezweifle. Damit würde man den Kläger gegenüber anderen (evtl. gleichberechtigen) Interessenten besser stellen und damit die Einreichung einer Klage über die Durchsetzung eines berechtigten Unterlassungsanspruches hinaus belohnen. Das sollte nicht geschehen.

Meiner Meinung nach hilft es auch absolut nicht weiter, wenn man argumentiert, dass "LH" ja viele mögliche Bedeutungen haben kann. Es kommt nämlich darauf an, eine einzige zu finden, an der man dem Panel glaubhaft ein legimites eigenes Recht klarmachen kann.
Findet man eine beschreibende Bedeutung (was bei einer zweistelligen Abkürzung praktisch ausgeschlossen sein dürfte) dann sollte die Geschichte damit schon entschieden und die Klage so gut wie abgewiesen sein. Das war hier aber nicht der Fall und das hat das Panel auch explizit so festgestellt. Schauen wir also mal genauer auf die Argumente:

Die Lufthansa sagt:
-Respondent registered a domain name that is identical to or confusingly similar to a mark in which Complainant has rights.
-Respondent has no rights to or legitimate interests in the disputed domain name.
-Respondent registered and used the domain name in bad faith.

(...)

-Complainant’s use in commerce of the LH mark is sufficient to have established secondary meaning in the mark “to identify its airline flights and travel services and to establish trademark rights prior to Respondent’s acquisition and use of the domain name <lh.com>.”
-The IATA designator in this case “corresponds with Complainant’s Corporate Name and is identical to its mark LH.”
-Complainant has a registration for the LH mark.
-Complainant also had common-law rights in the LH mark that date back to possibly as early as 1945.
-Respondent’s contentions of rights in the domain that date back to 1995 are misleading.
-Respondent “first began operating a web site at <lh.com> sometime in 2004.”
(...)

Eine Menge Zeug also, und schon Punkt eins dürfte unumstritten erfüllt sein. Bei den anderen Vorwürfen liegt es nun am Inhaber, dem Panel eine vernünftige Arbeitsgrundlage zu schaffen. Und was kommt da?
Er erwidert:
-Respondent notes that the disputed domain name was registered in 1995 and acquired by Respondent in 2004.
Ok, er hat die Domain also erworben nachdem die fragliche Marke bereits seit 5 Jahren aktiv war.

-Respondent claims rights to and legitimate interests in the domain name and that it has made a bona fide use of the domain to “redirect consumers to its own search engine located at <oxide.com> before it received notice of Complainant’s alleged rights.”
Ist die Weiterleitung einer Domain wie LH.com auf die Oxide-Parkingseite (auf die auch tausende oder zehntausende andere Domains linken und bei deren Aufruf sogar die Domain aus der URL-Zeile verschwindet) ein "bona fide use"?
Es gibt keinen proprietären Inhalt, sondern soweit ich das auch in der History sehe nur Anzeigen. Diese allerdings offenbar auch für den Bereich, welcher von der Marke abgedeckt wird. Schlechtes Argument finde ich und vor allem stellt er keinerlei spezifischen Bezug zur LH.com her. Genau das kann ich nämlich mit ausnahmslos jeder anderen Domain auch machen.

-Respondent did not act in bad faith because Respondent “did not know that Complainant claimed any trademark rights to it.”
Irrelevant meine ich. Er hätte vielleicht nur mal auf die Anzeigen schauen brauchen um neugierig zu werden...

-Respondent contends that Complainant seeks to have the Panel assist it in awarding it rights in its International Airline Traffic Association (“IATA”) Code.
Ist ja auch nicht schlimm wenn die Lufthansa das will, das verstärkt m.E. sogar eher den Anspruch der zusätzlich zur Marke auf die Nutzung der Abkürzung besteht. Hätte ich daher tunlichst weggelassen.

-“Hundreds if not thousands” of entities seek to use the “lh” mark [sic] and have offered Respondent up to $1,000,000. U.S. dollars for it.
Ok, und aus welchem Teil dieser Aussage leitet sich ein Recht des Inhabers auf die Domain ab? Nur weil es noch mehr Markeninhaber gibt wird mein eigenes Recht doch nicht automatisch stärker. Diesen Punkt hätte man höchstens nutzen können, um die angestrebte Übertragung in eine Löschung der Domain zu verwandelt. Gebracht hätte es ihm so oder so nichts.

-Respondent urges that Complainant attempted to buy the domain name from Respondent; but Respondent offered only to lease but not sell the domain name to Complainant.
Das würde ich als Richter so auslegen, dass der Inhaber an einer aussergerichtlichen Einigung nicht interessiert war, sondern statt dessen den Namen und die fremde Marke weiter ausbeuten wollte. Und das, obwohl er spätestens jetzt wusste, welche Rechte der Interessent gelten machen kann. Hier hätte er jede Zusammenarbeit entweder strikt ablehnen und seinen eigenen Bedarf betonen oder aber die Domain sofort verkaufen müssen

-Respondent charges that Complainant is “intent on obtaining the Domain Name ‘by hook or crook,’ … [and] has resorted to misuse of the Policy to hijack Respondent’s Domain Name or exert leverage on Respondent in the negotiation of a lease arrangement.”
Autsch. Damit unterstellt er dem Panel, dass es sich missbrauchen lassen und die Intention des Klägers nicht selbst erkennen würde. Ganz böser Kommunikationsfehler und eventuell entscheidend für den Ausgang.


Ich finde hingegen keine einzige Stelle, an der der Inhaber dem Panel die Chance gibt, ihm ein nachvollziehbares Eigeninteresse an der konkreten Domain LH.com zuzugestehen. Ausser der Aussagen, dass:

- er die Domain NICHT mit eigenem Inhalt gefüllt (und für seine eigenen Kunden bekannt gemacht) hat,
- andere ihm für die Domain schon viel Geld geboten haben (und er sie evtl. primär für den Weiterverkauf erworben hat, also nix bona fide...),
- er sie gern an den klagenden Markeninhaber "vermieten" würde und
- dass der Kläger ja schon deshalb böse sein muss, weil er nicht bereit ist den von ihm geforderten Mietpreis zu zahlen und die Richter darum auf der Hut sein sollten


finde ich nichts, was mich von einem konkreten Nutzungsinteresse des Inhabers an der Abkürzung "LH" und damit der Domain LH.com überzeugt. Auch wenn es einige hier anders sehen: Es ist allein die Sache des Inhabers, ein solches Interesse glaubhaft nachzuweisen.
Was soll nun so ein armer Richter mit so einer Aussage machen wenn ihm ein Pulk hochbezahlter Lufthansa-Anwälte gegenübersitzt?

Die logische Folge dieses Geschwafels:
(...) the Panel finds that Respondent lacks rights to or legitimate interests in the <lh.com> domain name pursuant to Policy ¶ 4(a)(ii).

Ich bleibe dabei: hier war kein anderer Ausgang möglich und daran ist nicht allein die Lufthansa schuld. Immerhin hat er damit ja sogar einen der drei Richter im Panel überzeugt, aber eben nicht die Mehrheit. Für die Verteidigung einer solchen Domain war das eine ganz schwache Vorstellung...

Dass es hingegen durchaus Argumente gibt, mit denen man auch bei zweistelligen und nicht beschreibenden .com-Domains gegen bekannte Markeninhaber bestehen kann, belegt zum Beispiel die Entscheidung zu dw.com. Der Inhaber hat das Panel davon überzeugt dass er ein legitimes Interesse an genau dieser Domain hat und darf sie folglich unbehelligt weiter nutzen.
Gruss,
Holger
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Holger,

da hast Du eine super Analyse hingelegt :congrats: wenn ich das so lese, dann bin ich auch der Meinung, dass man vielleicht anders argumentieren haette koennen und dann waere es vielleicht auch anders ausgegangen.

MfG

Alexander
 
Zuletzt bearbeitet:
Finding The Good In The Bad: How LH.Com Arbitration Loss May Be Good For Domainers at Conceptualist.com, By Sahar Sarid
Finding The Good In The Bad: How LH.Com Arbitration Loss May Be Good For Domainers

[...]

While many think this is a disgrace (which I tend to agree), this decision, because it involves FMA, is not the worst thing that could have happened.

FMA is operated by Thunayan Al-Ghanim. For those who don’t know, Thunayan is no ordinary domainer. While FMA holds a great portfolio of generic domain names which includes i.net, multimedia.com, research.com, fm.com, and party.com (amongst many others), as Thunayan comes from one of the world’s wealthiest families, domains there seems to be more of a hobby than a business. If there is one person who can stand up to Corporate America, Lufthansa did a great job finding him.

A favorable court decision here will help define the space a little better, and with Thunayan behind it (good luck Thunayan!), there are good chances there will be such a decision. I’m looking forward to watching the nightmare they got themselves into.

Na da bin ich gespannt :)
 
Die Argumentation des Inhabers war wirklich schwach und ich denke in diesem Fall wurde den Richtlinien entsprechend richtig entschieden. Bei einer Domain wie LH.com sollte man sich vorher Gedanken zur Nutzung machen. Egal ob berechtigt oder nicht, ganz klar, dass früher oder später jemand versuchen wird die Domain zu übernehmen und dann sollte man etwas vorzuweisen haben... so läufts nunmal leider.

Gruss,
Boris
18*org
 
Obwohl die Marke Lufthansa weltberuehmt ist, erkenne ich in "lh" jedoch keinerlei weltberuehmte Bekanntheit der entsprechenden Abkuerzung - insbesondere nicht online - vielleicht in Deutschland, aber kaum auf dem Rest unseres Planeten - in Amiland auf jeden Fall ganz sicher nicht. Wohl kann ich zustimmen, dass viele Abkuerzungen (wie z.B. I.B.M. oder gar die einstmalige Fluglinie T.W.A. usw.) einen klaren Ekennungswert als beruehmte Unternehmensabkuerzungen haben. Andererseits ist Z.B. Microsoft inzwischen wohl international mindestens genauso beruehmt wie die Lufthansa. Daraus leite ich zumindest jedoch keinerlei Verbindung mit ms.com ab bzw. kaeme nie auf den Gedanken dort Microsoft zu suchen. LL und LLL-Domains sind aber schon sehr lange unter argem Beschuss, ob nun beruehmt oder nicht, und spekulative Regger muessen mit Angriffen rechnen bzw. sollten, wie von Holger schon angeraten, bei LL und LLL-Domains u.U. gewisse defensive Strategien erwaegen.

Gruesse

John
 
hast Du schon jemandem gesagt: "Ich fliege mit LH."
[X] Zuhauf

OK – CSA Czech Airlines (Tschechien)

sollten dann die OK.com bekommen?
Es geht nicht um bekommen, sondern darum, dass einer mit einer weltweit
gülitigen Marke der erste ist, der die Domain beansprucht. Der alte Domain-
inhaber hatte keine Marke und die Domain sogar mit den rufausbeutenden
Schlüsselworten, die mit denen von LH identisch sind, belegt. DAS spricht
doch Bände und auch letztendlich gegen ihn.

Ahoi!

Egal, was Du suchst:
Du findest es immer an dem Platz, an dem Du zuletzt nachschaust!
 
Der alte Domain-
inhaber hatte keine Marke und die Domain sogar mit den rufausbeutenden
Schlüsselworten, die mit denen von LH identisch sind, belegt. DAS spricht
doch Bände und auch letztendlich gegen ihn.
Naja. Die vermeintliche Rufausbeutung der angeblich bedeutenden zwei Buchstaben scheint sich doch etwas in Grenzen zu halten wenn mann/frau mal bei Tante G dot com "lh" eingibt und schaut was sich im Adwords/Adsense-Bereich so tut. Garnix tut sich. Bei Tante G dot de bekomme ich zumindest einige (sehr) wenige Anzeigen - zumindest von hier aus, da Tante G ja Werbung angeblich "geospecific" liefert. Zudem erscheint es mir nicht gerade so als ob der Domainer auf irgendwelche "Trittbrettfahrerklickis" angewiesen ist. Sein Portfolio spricht auch Baende...

Viele Gruesse

John
 
Hallo John,
dass er es wirtschaftlich nicht noetig haette und damit wahrscheinlich auch wirklich nicht beabsichtigt hat, aus der zweifellos vorhandenen LH-Marke Kapital zu schlagen, glaube ich dem Inhaber sogar. Aber der entscheidende Punkt ist doch, dass die Lufthansa nunmal durch Benutzung und Markeneintragung ein Recht an dieser Abkuerzung erworben hat und er, um die Domain weiter nutzen zu duerfen, auch in irgendeiner Weise seine Legitimation haette begruenden muessen. Hier hilft es nicht einfach nur zu sagen dass oder gar warum die Gegenpartei keinen Anspruch hat, sondern man muss seine eigene Position deutlich machen. Weil es eben keine beschreibende Domain ist (und ich auch nicht verstehe wieso auch in den englischsprachigen Foren viele das behaupten) gelten hier andere Regeln, die Beweislast fuer das Recht zur Nutzung liegt beim Inhaber. So unschoen das ist, ich denke zumindest ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain im Bereich der Marke ist nachvollziehbar. Und damit dass der Inhaber kein anderweitiges Interesse vorgebracht hat (und das mit der Vermietung an den Klaeger war wirklich ziemlich dumm) hat er es der Gegenseite einfach viel zu leicht gemacht, die Domain fuer sich zu beanspruchen. Haette er tatsaechlich ein Projekt unter markenmaessiger Nutzung der Domain in einem anderen Bereich als Legitimation anfuehren koennen dann waere das sicher anders ausgegangen.
Ich finde auch den Gedanken nicht sehr beruhigend, dass da jetzt von beiden Seiten Geld und Anwaelte aufgefahren werden um in die naechste Instanz zu gehen. Alle neuen Argumente werden jetzt wie Schutzbehauptungen aussehen und mit den schon angefuehrten Punkten wird er wohl wieder verlieren. Das ist einfach bloed gelaufen, und bei so einer Domain darf das eben nicht passieren...
Gruss,
Holger
 
Ich finde auch den Gedanken nicht sehr beruhigend, dass da jetzt von beiden Seiten Geld und Anwaelte aufgefahren werden um in die naechste Instanz zu gehen. Alle neuen Argumente werden jetzt wie Schutzbehauptungen aussehen und mit den schon angefuehrten Punkten wird er wohl wieder verlieren. Das ist einfach bloed gelaufen, und bei so einer Domain darf das eben nicht passieren...
Gruss,
Holger

Ich habe auch einmal eine Negative Feststellungsklage nach einem verlorenen WIPO-Verfahren geführt. Hier wurde zwar die WIPO-Entscheidung als Anlage angeführt, aber der Schriftsatz wurde komplett neu geschrieben als wäre es ein neuer Fall. Bei einem deutschen Gericht gilt dann aber auch nur deutsches Recht und das kann komplett anders sein wie internationales Recht (WIPO) Ich hatte damals, trotz eingetragener deutscher Marke und trotzdem meine Firma auch so lautete, das WIPO Verfahren verloren. Bei einem deutschen Gericht wäre das Urteil sicher gekippt. Ich habe mich aber schlussendlich mit dem Kläger außergerichtlich geeinigt...

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
Mal eine andere Frage :

Nehmen wir an, mein Name ist Tischler.

Jetzt besitzt die tischler.de eine GmbH, die eine Parkingseite betreibt, wo Holzsortimente etc. erscheinen. Die GmbH hat nichts mit Holz etc. zu tun und die Geschäftsführer heissen auch nicht Tischler.

Wie hoch ist meine Chance, daß in einem "Verfahren" diese Domain zugesprochen bekomme ?
 
Da gibt es schon einige Urteile dazu z.B. netz.de

http://www.jurpc.de/rechtspr/20020186.htm

"Die Verwendung der Domain "netz.de" durch einen Internet-Provider stellt keinen Gebrauch des bürgerlichen Namens Netz und damit keine Verletzung des Namensrechts dar, da der Internet-Provider diese Bezeichnung nicht gebraucht, um seine eigene Identität zu kennzeichnen. Eine derartige Kennzeichnung scheidet aus, wenn "Netz" die Firma des Internet-Providers nicht schlagwortartig bezeichnet. "Netz" erscheint im Zusammenhang mit dem Gebrauch als Internet-Domain nicht als Name, sondern als Sachbegriff, weshalb auch eine Interessenverletzung des Trägers des bürgerlichen Namens ausscheidet."

Harry
netz.de
 
Wie hoch ist meine Chance, daß in einem "Verfahren" diese Domain zugesprochen bekomme ?

Wie Harry schon sagte, Deine Chance ist glücklicherweise nahe Null. Weitere Beispiele finden sich hier:
domain-recht.de - News: naeher.de – Name vs. Gattungsbegriff
Eine der beiden unten angeführten Ausnahmen (weltonline.de) wurde inzwischen vom BGH gekippt, so dass mir nur noch shell.de als Gegenbeispiel bekannt ist. Und das ging nur aufgrund der überragenden Bekanntheit der Marke so aus, ansonsten gilt bei beschreibenden Domains völlig unumstritten first come, first served.
Lediglich die Einschränkung der Nutzung einer solchen Domain durch eine Marke ist ggf. möglich, solange der geschützte Bereich nicht mit dem durch das Keyword der Domain beschriebenen Thema zusammenfällt. Für Holzprodukte würde aber auch diese Möglichkeit ausscheiden. Wessen Name mit einem Gattungsbegriff identisch ist der hat also genauso Pech wie jeder andere der eine entsprechende beschreibende Domain gern hätte, aber nicht hat.
Gruss,
Holger
 
Schade, sah mich schon im Club der 100 000 € Mitglieder. :help:
 
was man noch über Elequa sagen kann / Wissen soll
er besitzt neben die xxx.xxx Domains, angefangen von den oben genannte top keys, auch sehr viele 1 letter .tv domains, mehrere Internet Projekte. dj.net oder MP3.tv als beispiele oder eine eigene Print Magazin in Kuwait.

natürlicht gibt es auch das nameclub.com (wo ich zufällig noch Moderator bin) der domainer aus dem arabischen Welt zeitlang zusammengeführt hat, bis wie so viele Foren aus Zeitmangel nicht mehr betreut wurden). (vorher war das forum unter tasjeel.com erreichbar. (Archiv noch vorhanden auf tasjeel.biz)

interessant ist das cover bericht von dnjournal aus dem Jahr 2003.
Domain Name Journal - Cover Story - Thunayan Al-Ghanim
Auszug:
"His mp3.tv sponsored Italy’s national championship Ferarri racing team. Seeing his logo emblazoned on a car roaring by at 200 miles per hour is a perfect metaphor for the full-throttle approach AL-Ghanim is applying to the domain business. "

ich drücke ihn die Daumen noch, und bin zuversichtlich das er die Domain nicht verlieren wird.
 
so dass mir nur noch shell.de als Gegenbeispiel bekannt ist. Und das ging nur aufgrund der überragenden Bekanntheit der Marke so aus, ansonsten gilt bei beschreibenden Domains völlig unumstritten first come, first served.

Gruss,
Holger

Hallo,

so, mein 500stes Posting:

Das Urteil zu "shell.de" wird sehr oft misinterpretiert, sogar von erfahrenen Juristen.

Vordergründig wurde den Inhabern der "shell.de" die weitere Nutzung untersagt, und sie wurden dazu verurteilt, die Domain abzugeben.

Die meisten Juristen nahmen dann dieses Urteil zum Anlass zu denken, dass eine überragend bekannte Marke (Bekanntheitsgrad im Verkehrskreis der Internet User Deutschlands höher als 80%, eine solche Bekanntheit zu erlangen ist quasie unmöglich) den Schutz des eigenen Nachnamen schlägt.

Dem ist NICHT so. Familie Shell hätte shell.de weiter betreiben können, wenn sie mit dem Betrieb ihrer Website NICHT das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Shell AG verletzt hätten. Die Shell Familie hat auf shell.de ihr Familienunternehmen angepriesen, und die Aktivitäten dieses Familienunternehmens überschnitten sich mit den Aktivitäten der Shell AG. Der Hintergrund der Seite war Shell-Gelb, die Schrift Shell-Rot, und eine Verwechslung geradezu mutwillig in Kauf genommen. Kein Impressum, keinerlei Abgrenzung vom Ölkonzern. Shell-Service

HÄTTE die Familie Shell einfach nur SICH SELBST präsentiert, also z.B. Urlaubsbilder von sich präsentiert, dann hätte man ihr die Domain nicht wegnehmen können. Das stand übrigens auch im Urteil selbst drin. Leider kennen nur wenige das vollständige Urteil.

Vater Shell hat übrigens damals dann die Domain shell.de sofort auf seinen Sohn übertragen. Die Shell AG hatte keinen Dispute beantragt. Der Sohnematz hat dann auf der Website Urlaubsbilder gezeigt. Das zeigt, warum man in solchen Fällen einen Dispute setzen sollte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn das alles so weiter geht, frage ich mich, ob ich meine mittelharten Bleistifte (HB) an die Tabakindustrie oder die nordische Hansestadt abgeben muss... :dontknow:
Oder ich baue ein Haus, dass vielleicht versehentlich einem prominenteren Gebäude ähnelt, muss ich dann ausziehen und das Haus demjenigen überlassen? :banghead:
Die Realität zeigt eines: Wer über ausreichend Mittel für langfristige Klagen oder genügend Lobbyisten verfügt, der ist immer im Vorteil... :thumpdown:
 
Die meisten Juristen nahmen dann dieses Urteil zum Anlass zu denken, dass eine überragend bekannte Marke (Bekanntheitsgrad im Verkehrskreis der Internet User Deutschlands höher als 80%, eine solche Bekanntheit zu erlangen ist quasie unmöglich) den Schutz des eigenen Nachnamen schlägt.
(...)
HÄTTE die Familie Shell einfach nur SICH SELBST präsentiert, also z.B. Urlaubsbilder von sich präsentiert, dann hätte man ihr die Domain nicht wegnehmen können. Das stand übrigens auch im Urteil selbst drin. Leider kennen nur wenige das vollständige Urteil.

Ich bin zwar weder erfahren noch Jurist, aber vielleicht schauen wir einfach mal gemeinsam auf die konkrete Formulierung, die der BGH als letzte Instanz (BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99) gewählt hat:
(...)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten die Verwendung des Domain-Namens "shell.de" außerhalb des geschäftlichen Verkehrs untersagt hat. Der Klägerin steht insofern ein Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB zu.
(...)
Im Streitfall wird (...) auch durch die private Nutzung der Bezeichnung "Shell" als Domain-Name in das Namensrecht der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft eingegriffen.

Läßt ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als Domain-Namen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Kennzeicheninhabers massiv beeinträchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse mit der Top-Level-Domain ".de" nur einmal vergeben werden kann. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein erheblicher Teil des Publikums Informationen im Internet in der Weise sucht, daß in die Adreßzeile der Name des gesuchten Unternehmens als Internet-Adresse ("www.shell.de") eingegeben wird (vgl. zur Suchgewohnheit bei Gattungsbegriffen BGHZ 148, 1, 6 - Mitwohnzentrale.de). Selbst wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens als Domain-Namen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigte von einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens ausgeschlossen. Ihm wird die Möglichkeit genommen, dem interessierten Internet-Nutzer auf einfache Weise Information über das Unternehmen zu verschaffen.
(...)
Der Streitfall zeichnet sich (...) dadurch aus, daß der Beklagte selbst Namensträger ist und sein Gebrauch des Namens "Shell" daher grundsätzlich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl stößt die Verwendung des eigenen Namens durch den Beklagten im Streitfall an Grenzen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger führt dazu, daß der Beklagte seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als Internet-Adresse verwenden darf.
(...)
Im Streitfall sind die Interessen der Parteien (...) von derart unterschiedlichem Gewicht, daß es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme, daß der Beklagte für seinen Domain-Namen einen Zusatz wählt, um zu vermeiden, daß eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der Klägerin interessieren, seine Homepage aufruft.

Auf seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sie mit ihrem Kennzeichen "Shell" eine überragende Bekanntheit genießt. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Internet-Nutzer, der in der Adreßzeile den Domain-Namen "shell.de" eingibt, erwartet, auf die Homepage der Klägerin bzw. ihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verhält es sich anders als bei der Suche mit Hilfe eines Gattungsbegriffs
(...)
Die Feststellungen des Berufungsgerichts belegen im übrigen die Annahme, daß ein Großteil der Internet-Nutzer auf eine falsche Fährte gelockt wird, wenn "shell.de" zur Homepage des Beklagten führt.

Und als Fazit meint der BGH:
Auf der anderen Seite steht das Interesse des Beklagten, seinen Nachnamen Shell ohne unterscheidende Zusätze als Internet-Adresse zu verwenden. Sein Recht, diesen Namen zu führen, steht dabei nicht in Frage. Es geht allein um den Domain-Namen, also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse für den privaten Internet-Auftritt für sich und seine Familie. Internet-Nutzer, die diese Seiten im Internet suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private Homepage des Beklagten unter "shell.de" zu finden. Als ein eher kleiner, homogener Benutzerkreis werden sie im übrigen leicht über eine Änderung des Domain-Namens informiert werden können. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen angenommen, daß dem Beklagten zugemutet werden kann, seiner Internet-Adresse einen individualisierenden Zusatz beizufügen.

Und ganz unten schliesslich:
In diesem Punkt ist der Beklagte nach dem Hilfsantrag der Klägerin zum Verzicht auf den Domain-Namen zu verurteilen.

So, jetzt kennen wir alle das Urteil.
Zeig mir bitte mal die Stelle, an der der BGH formuliert hat dass Familie Shell unter der Domain shell.de Ihre privaten Urlaubsbilder veröffentlichen darf. Oder gibt es noch eine höhere, mir bisher unbekannte Instanz in diesem Fall?
Gruss,
Holger
 
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