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LH.com an Lufthansa (wipo)

So, jetzt kennen wir alle das Urteil.
Zeig mir bitte mal die Stelle, an der der BGH formuliert hat dass Familie Shell unter der Domain shell.de Ihre privaten Urlaubsbilder veröffentlichen darf. Oder gibt es noch eine höhere, mir bisher unbekannte Instanz in diesem Fall?
Gruss,
Holger

Hi Holger,

gratuliere, guter Job. Ich verwechsle ständig das shell.de Urteil, und das krupp.de Urteil. Shell.de nehme ich alles zurück, und behaupte glatt das Gegenteil!

Vater und Sohn KRUPP hatten das so gemacht: Verurteilt worden, Domain an Sohn übertragen, wegen fehlendem WAIT Eintrag, und Sohnematz dann privat genutzt. Habe aber gerade gelesen, dass auch hier der Sohn die Domain abgeben musste. Komisch, habe dieses Urteil schon seit so vielen Jahren benutzt, weiss schon gar nicht mehr, wo ich das gelesen hatte.

DANKE FÜR DIE RICHTIGSTELLUNG!
 
[X] Zuhauf


Es geht nicht um bekommen, sondern darum, dass einer mit einer weltweit
gülitigen Marke der erste ist, der die Domain beansprucht. Der alte Domain-
inhaber hatte keine Marke und die Domain sogar mit den rufausbeutenden
Schlüsselworten, die mit denen von LH identisch sind, belegt. DAS spricht
doch Bände und auch letztendlich gegen ihn.

Hi Paule,

cooles Bild.

Paul hat Recht, finde ich. LH ist wirklich relativ bekannt, bzw es gibt sonst nix unter dem Kürzel als die Lufthansa und ein mediziniches Thema.

Hätte der gute Inhaber eine IR Marke geholt, und irgendetwas "LH" relevantes (zum Beispiel das Medizinthema) dort abgehandelt, dann kein Problem.

Es geht nur darum, dass viele Menschen wahllos Domains zusammengrabben, und dann parken. Das birgt hohe Risiken. Wenn man eine solch exponierte Domain grabbt, dann sollte man zum einen ab und an Googeln, ob man jemandem auf den Schlips tritt, und man sollte die Domain bestimmungsgemäss betreiben.

Aber auch das hilft nicht immer. Ich musste vor Jahr und Tag auch eine Domain an eine LH Tochtergesellshaft abgegen. LLL.de, total generisch mit über 10 Bedeutungen, aktive Website ohne Monetarisierung dahinter, sogar gültige Marke beim DPMA. Zero Chance. Die jagen Dich einfach durch alle Instanzen. Zum Schluss muss man dankbar sein, wenn man den Streitwert auf ein paar hundet Euros runterkriegt, und nicht exorbinannte Brago Gebühren zahlen muss.
 
Hallo Alex,
es stimmt dass das OLG Hamm (Januar 1998) bei krupp.de in der zweiten Instanz zumindest ansatzweise Bezug auf die geschäftliche Nutzung der Domain durch den Beklagten nimmt. Allerdings sagt das Gericht nichts dazu, wie die Entscheidung ausgefallen wäre, wenn die Domain rein privat genutzt worden wäre. Das war mit dem erfolgten Löschungsurteil ja auch gar nicht mehr nötig.
Und selbst wenn das OLG Hamm das damals so gemeint hätte: das BGH-Urteil vom 22.11. 2001 zu shell.de ist erstens fast vier Jahre jünger und zweitens stammt es von einer übergeordneten Gericht. Ich würde also hier im Zweifel nicht darauf wetten, dass die private Nutzung einer Domain mit einer überragend bekannten Marke ungestraft bleibt, auch dann nicht wenn ich selbst den Namen trage.
Aber das gilt eben explizit nur für die Handvoll Marken mit überragender Bekanntheit und nicht für den "typischen" Fall ebenbürtiger Parteien. Und wenn der Markenbegriff vielleicht noch beschreibend ist kann die Situation wiederum völlig anders aussehen. Um beim Threadthema zu bleiben: Es handelt sich bei LH.com um eine sehr spezifische Situation, die sich nicht auf andere Domains übertragen lässt. Ich sehe das Anliegen der Lufthansa aber zumindest teilweise als gerechtfertigt an und würde hier nicht so weit gehen, den Jungs reverse hijacking zu unterstellen. Vor einem deutschen Gericht hätte das Urteil sicher ähnlich gelautet und wäre auch vor dem BGH wohl nur schwerlich zu kippen gewesen.
Gruss,
Holger
 
Hallo Holger,
Vorab moechte ich natuerlich klarstellen, dass ich keinesfalls hier den advocatus diaboli fuer Markentrittbrettfahrer abgeben will. Ich kann diese Bande, aehnlich wie Du, auch nicht ausstehen. :)
Dieser Fall ist imho aber etwas anders gelagert - und solange Zweifel an der Beweislage bestehen, bleibt der Angeklagte erst mal unschuldig (innocent until proven guilty).
dass er es wirtschaftlich nicht noetig haette und damit wahrscheinlich auch wirklich nicht beabsichtigt hat, aus der zweifellos vorhandenen LH-Marke Kapital zu schlagen, glaube ich dem Inhaber sogar.
Dann sind wir uns einig, dass zumindest was uns angeht, wohl sehr wahrscheinlich kein "bad faith" vorlag, weder bei der Nutzung, noch bei seinem Kauf (!) der Domain. Die Anschuldigung "In bad faith" (boesglaeubig) ist sehr schwerwiegend, weil sie unterstellt, dass er die Domain eigentlich unrechtmaessig gekauft hat, da es ja wohl mindestens 100.000 Unternehmungs- und Vor/Nachnamenabkuerzungen gibt, welche ja bessere Rechte an der Domain haben als er. Haben sie aber imho in dieser Konstellation nicht. Ich schaetze, dass sich allein in USA wahrscheinlich 1.000 common law trademarks mit der Abkuerzung "LH" ableiten lassen (bei der von Dir erwaehnten dw.com Entscheidung lag nebenher auch eine common law trademark vor). Ebenso duerfte es auch viele USPTO-Marken geben, welche LH as Kuerzel, aehnlich wie die Lufthansa, auf diese Art beanspruchen koennen. Produktabkuerzungen mit den zwei Buchstaben duerfte es ebenso zuhauf geben. Ebenso werden manche Gueter (wie z.B. liquid hydrogen) oft einfach als "lh" abgekuerzt.

Zudem war die Domain ein redirect wie ich es verstehe (habe mir den Fall noch nicht genauer angeschaut) und x Domains verweisen scheinbar auf die Oxide-Landingpage. Sofern da mit irgendwelchen Keywords hinsichtlich irgendwas mit Reisen usw. optimiert wurde, muss es keinesfalls unbedingt etwas mit der Lufthansa zu tun haben, es sei denn es wurde spezifisch mit dem Lufthansa Namen optimiert. Wurde es? Falls ja, dann laege eher eine Markenrechtsverletzung vor statt die (imho absurde) Absprache einer indirekt genutzten Domain.
Aber der entscheidende Punkt ist doch, dass die Lufthansa nunmal durch Benutzung und Markeneintragung ein Recht an dieser Abkuerzung erworben hat und er, um die Domain weiter nutzen zu duerfen, auch in irgendeiner Weise seine Legitimation haette begruenden muessen.
Schon aus dem Kauf der Domain fuer wahrscheinlich viel Geld koennten sich in diesem Fall u.U. gewisse Ansprueche ergeben.
Die schiere Masse der Abkuerzungsmoeglichkeiten koennte u.U. in diesem Fall tatsaechlich eine Art generischen Charakter verleihen. Eins verstehe ich als sehr sicher: Der internationale Bekanntheitsgrad von "LH" as selbstverstaendliche Abkuerzung fuer Lufthansa fehlt eindeutig (auch fuer mich, der schon oft und gerne mit Lufthansa geflogen ist).
Hier hilft es nicht einfach nur zu sagen dass oder gar warum die Gegenpartei keinen Anspruch hat, sondern man muss seine eigene Position deutlich machen. Weil es eben keine beschreibende Domain ist (und ich auch nicht verstehe wieso auch in den englischsprachigen Foren viele das behaupten) gelten hier andere Regeln, die Beweislast fuer das Recht zur Nutzung liegt beim Inhaber.
Die schiere Masse des Aggregats der Abkuerzungsmoeglichkeiten koennte der Abkuerzung in diesem Fall tatsaechlich eine Art generischen Charakter verleihen. Sie sagen es wohl, weil z.B. "BS" auch absehbar sehr schlecht als angeblich beruehmte Marke durchginge. :)
Spass beiseite: Vielleicht koennen wir ja einen Leitsatz fuer Domainer konstruieren, in etwas so (freue mich auf Verbesserungen/Berichtigungen, da nur kurz durchdacht):

Bei Buchstabenanreihungsdomains bzw. sogenannten "L-Domains" (letter domains) unter der gleichen TLD mit bis zu vier Buchstaben, insbesondere bei jenen, welche zusaetzlich einen allgemeinbegrifflichen Charakter aufweisen, ist die Anzahl der Buchstaben gemeinhin invers proportional zur Anzahl der entsprechend begehrenswerten DNS-Adressierungsfunktionen. Ausnahmen bestehen bei bestimmten Buchstaben. Praktisch bedeutet dies, dass z.B. eine LL-Domain unter dot com gemeinhin weit mehr Interessenten ansprechen wird als eine LLL-Domain unter dot com und eine LLL-Domain unter dot com wiederum weit mehr Interessenten ansprechen wird als eine LLLL-Domain unter dot com.

So unschoen das ist, ich denke zumindest ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain im Bereich der Marke ist nachvollziehbar.
Naja. Ich finde es unschoen, dass die Lufthansa unter Lufthansa + x TLDs schon bestens vertreten ist und jetzt nach der Abkuerzung luestet - tatsaechlich "by hook or by crook" - uebrigens eine ganz normale und uralte Redensart, die niemandem unterstellt, dass er/sie ein "crook" (Krimineller) ist. :)
Und damit dass der Inhaber kein anderweitiges Interesse vorgebracht hat (und das mit der Vermietung an den Klaeger war wirklich ziemlich dumm) hat er es der Gegenseite einfach viel zu leicht gemacht, die Domain fuer sich zu beanspruchen. Haette er tatsaechlich ein Projekt unter markenmaessiger Nutzung der Domain in einem anderen Bereich als Legitimation anfuehren koennen dann waere das sicher anders ausgegangen.
Mag sein. Als Markenschlauberger haette er es vielleicht leichter gehabt. Waere die Gangart jedoch nicht tatsaechlich hinterlistig bzw. noch eher "in bad faith"? ;)
Beim Vermietungsangebot, genau wie bei einem Verkaufsangebot, steht die Frage im Raum, wer, wen _zuerst_ angebaggert hat. Falls Lufthansa mit ihm in Verhandlungen stand und er ihnen dann eine Vermietung anbot, dann verstehe ich das nicht als verwerflich.
Ich finde auch den Gedanken nicht sehr beruhigend, dass da jetzt von beiden Seiten Geld und Anwaelte aufgefahren werden um in die naechste Instanz zu gehen. Alle neuen Argumente werden jetzt wie Schutzbehauptungen aussehen und mit den schon angefuehrten Punkten wird er wohl wieder verlieren.
Mit einem faehigen Anwaltsteam wird er imho bei einem US-Bundesricher die Domain behalten duerfen. Er wuerde auf jeden Fall den Mangel an Bekanntheitsgrad in Betracht ziehen, weil einfach zuviele Ansprueche dieser Art beschworen werden koennen und weder WIPO noch ein Gericht eine Art "FCFS-Institution" fuer den ersten Klaeger sein darf. Ohne klar zuordnender Notoritaet der Abkuerzung (welche hier imho klar fehlt), ist es imho bei einer international derart schwammigen Abkuerzung eher eine wirtschaftliche statt markenrechtliche Ueberlegung. Selbst "LTU" haette imho bessere Karten. :) Ein umgehender Inhaberwechsel wuerde mich also sehr ueberraschen, zumal nicht der Registrant, sondern natuerlich Moniker sich dem UDRP verpflichtet hat bzw. sich als "Pseudo-Registrar" dazu verpflichten muss.

Viele Gruesse

John
Öl.net
 
Mal eine andere Frage :

Nehmen wir an, mein Name ist Tischler.

Jetzt besitzt die tischler.de eine GmbH, die eine Parkingseite betreibt, wo Holzsortimente etc. erscheinen. Die GmbH hat nichts mit Holz etc. zu tun und die Geschäftsführer heissen auch nicht Tischler.

Wie hoch ist meine Chance, daß in einem "Verfahren" diese Domain zugesprochen bekomme ?

Schlag mal den wdr.org Fall (*grusel*) nach. :)
 
Einer der Panelists, David Sorkin, bestreitet ebenfalls das hier Bad Faith vorliegt:
Here's the dissenting opinion of panelist David Sorkin:

DISSENTING OPINION
I respectfully dissent. I simply do not believe it is likely that Respondent’s reasons for acquiring the disputed domain name were related in any way to Complainant or its mark, and therefore would not find that the domain name was registered in bad faith, as required by Paragraph 4(a)(iii) of the Policy.
I reach this conclusion primarily for two reasons: First, based upon the evidence before the Panel I doubt that Respondent was even aware of Complainant’s LH trademark when it acquired the domain name, and mere constructive notice of a trademark is insufficient under the Policy. See, e.g., LULU Enters. Inc. v. The eBrand Factory, D2006-1253 (WIPO Nov. 29, 2006). Second, usage of LH as Complainant’s mark appears to be quite rare compared to other senses in which LH is used, making it unlikely that Respondent would have selected the disputed domain name in order to target Complainant’s mark even if it had been aware of the mark at the time.
The majority is correct in viewing the four sets of circumstances set forth in Paragraph 4(b) as merely exemplary rather than exhaustive, and it is not inappropriate to consider the totality of circumstances in evaluating whether a domain name registrant has acted in bad faith. But such bad faith, to satisfy Paragraph 4(a)(iii) of the Policy, still must be directed at the Complainant or its mark. See, e.g., Asset Mktg. Sys., LLC v. Silver Lining, D2005-0560 (WIPO July 22, 2005) (noting that “[t]he essence of the Complaint is an allegation of bad faith, bad faith targeted at the Complainant”); Terana, S.A. v. RareNames, WebReg, D2007-0489 (WIPO June 7, 2007) (requiring that “the trademark owner or its mark [be] targeted by the domain name registrant”).
I would find that Complainant has failed to meet its burden of proving bad faith registration, and would deny the Complaint on that basis.
David E. Sorkin

Darüber hinaus sehe ich es genauso wie John was die Bekanntheit der Marke "LH" betrifft, denke viele hier haben zu sehr die deutsche Brille auf, die Abkürzung hat imho international nicht das Gewicht wie hier in Deutschland.

Viele Grüße

Markus
 
Ein umgehender Inhaberwechsel wuerde mich also sehr ueberraschen, zumal nicht der Registrant, sondern natuerlich Moniker sich dem UDRP verpflichtet hat bzw. sich als "Pseudo-Registrar" dazu verpflichten muss.

Vuele Gruesse

John
Öl.net

Das bedeutet nicht, daß Moniker.com vor Gericht ziehen muss sondern es kann sich auch der Domaininhaber aktiv in das Geschehen einklinken und dann geht die Klage gegen den Domaininhaber und nicht gegen den Registrar. Wenn der Domaininhaber nichts innerhalb einer Frist unternimmt, dann muss sich der Provider verteidigen. Dieser wird sich aber in der Regel kaum verteidigen da er von den ganzen Sachverhalt vermutlich kaum im Detail weiß und auch keine Lust hat einen 6-7 stelligen Betrag für Anwälte zu bezahlen.

Ach ja ganz vergessen: Barcelona hat die barcelona.com auch bei der WIPO gewonnen und beim weitergehenden Verfahren in den USA in der 1. Instanz auch gewonnen weil fälschlicher Weise spanisches Recht in den USA angewandt wurde. In der 2.Instanz hat dann der Domaininhaber gewonnen weil dann US-Recht angewandt wurde und der Domaininhaber konnte die Domain behalten.

Es gibt laut meinen Recherchen 11 aktive Marken auf "LH" in den USA und zwei WIPO-Marken (Wort/Bildmarken) auf "LH" wobei keine einzige Marke der Lufthansa gehört. Lufthansa hat jedoch eine Wort und Wort/Bildmarke in den USA registriert - in Commerce bereits seit 1929. Ohne "LH" Marke in den USA werden die es aber schwer haben ältere Markenrechte in den USA nachzuweisen.

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Morgen, Dialer-Harry,
Mit einem faehigen Anwaltsteam wird er imho bei einem US-Bundesricher die Domain behalten duerfen. [...]
Ein umgehender Inhaberwechsel wuerde mich also sehr ueberraschen, zumal nicht der Registrant, sondern natuerlich Moniker sich dem UDRP verpflichtet hat bzw. sich als "Pseudo-Registrar" dazu verpflichten muss.

Das bedeutet nicht, daß Moniker.com vor Gericht ziehen muss sondern es kann sich auch der Domaininhaber aktiv in das Geschehen einklinken und dann geht die Klage gegen den Domaininhaber und nicht gegen den Registrar.
Wer bitte hat etwas anderes behauptet? :rolleyes:
 
Danke, Zapp,
Diese Complaints sind immer wieder interessant zu lesen. :)
Lufthansa ist diesmal offenbar in ein Wespennest geflogen bzw. die FMA-Kanzlei schmeckt offensichtlich "Blut im Wasser". ;) Ein "Jury-Trial" ist erbeten: "Hi. What do the letters lh mean to you, Sir?". "Ummm. No idea. Maybe an abbreviation for left handed?"
Der zusaetzliche Angriff auf die US _Lufthansa_ Marke koennte ueberdies fuer Aufmerksamkeit in den Medien sorgen - insbesondere wenn die pikante Passage #33 mit AH auftaucht.

Gruesse

John
 
lh.com gehört (temporär?) wieder "Future Media Architects, Inc.".

Siehe: Lh.com - lh


Schön. :)

Whow, das ist ja super! Sehe gerade, noch am 26.05.2008 war der Inhaber Lawrence Mullins, wie bescheuert muss Lufthansa sein, um eine 5 Millionendomain auf einen MITARBEITER einzutragen? Am 29.05. war sie dann schon zurück auf den Kuweiti.
 

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