Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!

Markenname ???

Surf*****

New member
Registriert
28. Juni 2004
Beiträge
4
Reaktionspunkte
0
Hallo,

ich habe mir ein Wort was nicht im Duden steht als Markenname schützen lassen. Besitze auch die entspr. Domain

Dürfen andere Websitebesitzer jetzt mit diesem Wort für Ihre Seite werben ?
 
Wie soll man sowas allgemein beantworten? Wenn ich Nokia Telefone verkaufe, dann mach ich freilich Werbung mit Nokia :D. Steht sicher auch nicht im Duden.

Wenn die "Anderen" also mit diesem jenen Wort werben, dann machen sie evtl. Werbung fuer Dich?! Musst schon mal etwas deutlicher werden...

Gruss,
Mac
 
Ich meine das Wort "Surfmusik" . Habe auch eine Software die so heist. Dieses Wort wird jetzt von diversen peer to peer "Dialerseiten" verwendet.

Meine Seite beschäftigt sich mit Musik hat aber mit Peer to Peer nichts zu tun.
 
Ziemlich allgemeiner Begriff. Aber natuerlich aergerlich wenn Du damit eine Software vertreiben willst und einer Rufschaedigung durch Dialeranbieter gegenueberstehst. Letztere gibt es nicht wie Sand am Meer, ggf. solltest Du gezielt gegen den entsprechenden Anbieter vorgehen. Kommt aber auf den wirtschaftlichen Schaden an und ob Du die Muehe und den Aerger auf Dich nehmen willst. Solltest auf jeden Fall einen Anwalt Deines Vertrauens konsultieren.

Gruss,
Mac
 
>Dürfen andere Websitebesitzer jetzt
>mit diesem Wort für Ihre Seite werben ?

Ja, allerdings nicht kennzeichenmäßig
für Webseiten, die die von dir
geschützten Dienstleistungen zum
Gegenstand haben.

Eine Marke ist ein monopolisitisches
Ausschließungsrecht, das deine
Dienstleistungen von denen anderer
unterscheidet, unzulässige Verwendung
kann rechtlich untersagt werden.

Aber Achtung:
"Werbung" nur mit MetaTags zur Such-
maschinenoptimierung stellt jedoch
regelmäßig keine kennzeichenmäßige
benutzung der fremden Marke dar,
noch liegt ein unlauteres Abfangen
von Kundenströmen vor, so zumindest
erst kürzlich entgegen anderer Ent-
scheidungen das OLG Düsseldorf.
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Duesseldorf20U104-03.html

Gruß
Sebastian
 
In diesem Fall könnte es ausreichen die Benutzer dieses Wortes anzumailen es zu unterlassen. Oft scannen die alle mögliche Begriffe zum Thema und Verwenden es dann zur Sumaoptimierung ohne den Begriff im Einzelnen "angefasst" zu haben.
 
Habe schon zweimal drum gebeten das Keyword was auch im Titel der Seiten vorkommt zu entfernen. Das Ergebnis waren dann 20.000 neue Seiten mit dem Wort in der grössten Suchmaschine.

Ich frage mich warum gibt es dann Markennamen.......
 
Hallo Uwe,

regelmäßig kein unlauteres Abfangen von
Kundenströmen, in deinem Fall wohl aber
schon, wenn hier gleichzeitig ein paar tausend
Seiten eingesetzt werden, zudem ist "surfmusik"
wohl für keine Art von Waren und Dienst-
leistungen nur allgemeinbeschreibend. Und
ein Titel mit dem Markennamen ist auch nicht
nur ein für User unsichtbares Metatag, schließ-
lich kann nicht nur eine Suchmaschine, sondern
auch ein Mensch den Titel sehr wohl sehen
und dadurch die Webseite gekennzeichnet
werden. :-)

Andere Gerichten müssen sich der Ansicht
des OLG Düsseldorfs auch nicht anschließen
und das OLG Düsseldorf stellte ja auch noch
folgendes klar: "Es mag bestimmte
Fallkonstellationen geben, in denen diese
Fallgruppe bei der Verwendung von Meta-
Tags anzuwenden ist."
Ich denke dies wäre in diesem Fall wohl
anzuwenden, bei dieser Fülle von Seiten,
die Suchmaschinen regelmäßig zu über-
fluten gefährden.

Gruß
Sebastian
 
Ganz klar abmahnen lassen vom Anwalt,wenn se freiwillig nichtr reagieren muss es halt Teuer werden!
 
Wenn du von der Rechtsverletzung (inbs.
von den vielen neuen Rechtsverletzungen)
noch nicht lange weißt, so hast du dir auch
ein Eilbedürfnis noch nicht verwirkt. Ich
würde in diesem Fall versuchen, es vorüber-
gehend untersagen zu lassen, in dieser
Art und Weise im Internet zu werben
und zwar mittels Einstweiliger Verfügung.

Das würde m.E. auch nicht die Hauptsache
(wie bei einer Domainstreitigkeit) vorweg
nehmen, da die Domain nicht wieder
registriert werden kann, sondern wäre
jederzeit wieder reparabel, er müsste die
vielen Seiten nur wieder online stellen.

Zuvor ggf. eine Abmahnung mit kurzer
Fristsetzung, um nicht auf den Kosten
sitzen zu bleiben.

Gruß
Sebastian
 
Hallo,

im einstweiligen Rechtsschutz ist eine Abmahnung hinsichtlich der Kosten nicht ausschlaggebend, da ja eben ein Eilbedürfnis besteht. Hier kann man sofort die EV beantragen.
Auch ist von einer Abmahnung in diesen Fällen dringend abzuraten, da sonst die Gefahr einer Schutzschrift besteht.

Ciao
Forsaken
 
Das stimmt leider überhaupt nicht.

1. Eine Abmahnung ist auch im einstweiligen Rechtsschutz sehr wohl kostenmäßig ausschlaggebend. Wenn eine eV ohne vorherige Abmahnung erwirkt wird. Es besteht für den Gegner nämlich die Möglichkeit, einen so genannten kostenwiderspruch zu erheben, bei dem die eV in ihrem Betsand nur hinsichtlich der Kostenentscheidung angegriffen wird. Hierbei kann sich der Gegner auf § 93 ZPO stützen. Danach hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Gegner keine Veranlassung für das Verfahren gegeben hat. In Deinem Fall ist es allerdings so, dass Du den Gegner bereits angeschrieben hast und er darauf auch reagiert hat. Wenn auch in einer nicht vorhergesehenen Art und Weise. Hier könnte tatsächlich eine Möglichkeit bestehen, auf die Abmahnung zu verzichten. Nur stimmt die Aussage in der Allgemeinheit nicht.

2. Eine Domain ist bestimmungsgemäß im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abrufbar. Damit wird auch die angegriffene Verletzungshandlung im gesamten Bundesgebiet begangen. Du kannst also theoretisch an jedem Landgericht in Deutschland eine eV erwirken. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass deutschlandweit Schutzschriften versandt werden. Insoweit ist auch dieses Argument nicht stichhaltig.

Gruß

RA_Klein
 
Zurück
Oben