Hallo Sebastian,
Sebastian schrieb:
Die angesprochene Einmaligkeit einer
Domain ist unerheblich für das Entstehen eines absoluten
Rechts gegenüber jederman(im übrigen gibt es mehrere
konkurrierende DNS-Systeme, die Registrierung eines
Gattungsbegriff in dem einem DNS-System dürfte keinen
Anspruch auf Registrierung in dem jeweils anderen bringen,
aber das nur am Rande).
Das ist nun aber wahrlich ganz "am Rande".

Die "anderen DNS-Systeme" bzw. alternative roots
zusammen dürften es wohl in der Summe der User
im Vergleich zu Usern im A-Root vielleicht gerade mal
auf 0,5% bringen tippe ich. Und dass sich jemand
sogar ein eignes Root basteln kann, wo er stolz mit
meinetwegen "Sex.com" unterwegs ist, ist natürlich auch
klar. Ich denke nicht, dass hier von "konkurrierenden
DNS-Systemen" die Rede sein kann. Es fehlt auch
der Zusammenhang, zumal jemand ganz sicher nicht auf Grund
seiner Sex.com im "Schwupsi-Wupsi-Root" die
selbe Adresse im A-Root für eigene Werbezwecke
_im A-Root_ berechtigen kann.
Sebastian schrieb:
Ein positives Urteil für Holger würde
eine gewisse Schwächung der gattungsbegrifflichen Verwendung
bedeuten, würde mir - sofern keine Verkehrsgeltung und
ein entsprechendes schöpferisches Werk vorliegt - zumindest
nicht einleuchten und dürfte kaum mit höchstrichterlicher
Rechtssprechung zu mitwohnzentrale.de u.ä. in Einklang stehen.
Das BGH-Urteil führte in erster Linie die lang ersehnte
Bestätigung herbei, daß Gattungsbegriffe _als Domains_
verwendet werden können. Jede Domain, egal ob auf einem
Gattungsbegriff basiert oder nicht, ist jedoch in jeder Hinsicht
trotzdem erst mal eine einmalige Adresse im DNS (mal
abgesehen vom obig erwähnten "Schwupsi-Wupsi-Root" *g*).
Eine rechtliche oder private Person hat Geld bezahlt,
um diese Adresse innezuhaben - ebenso egal, ob die Adresse
nun zu einem tollen Projekt, auf Holgers Briefmarke, Redirect,
eine Baustelle oder auch eine "Not-Found-Sackgasse" führt.
Es geht also meines Erachtens nach eher darum, ob eine
dritte Person diese einmalige "Hausnummer" marktschreierisch
und unerlaubt für eigene Zwecke nutzen kann, um den User
dann zum Besuch seiner Adresse zu täuschen bzw. zum Klicken zu
zwingen, zumal ja nur die Verlinkung zu seiner
"hier-gibt-es-lebensversicherungen24.de" in der AdWords/AdSense-
Anzeige klappt. Das verstehe ich als äußerst bedenklich
für den Inhaber der Domain aus mehreren Gründen. Beispiel:
Schon im Google-Index wird ein User bei der Betrachtung
unwillkürlich eine Verbindung zwischen zwischen einer, vermeintlich
oder tatsächlich sehr relevant und folglich "hochgerankten
Projektdomain" links und einer AdSense-Anzeige rechts mit der
selben Domain schaffen. Es kann durchaus vermutet werden, daß
der User glaubt, daß die Nutzung der Domain in der Werbung
mit dem Einvernehmen des Domainregistranten vollzogen wird
bzw. nicht auf Dreistigkeit des Werbetreibenden schließt.
Dies wird insbesondere dann pikant, wenn die AdWords-Anzeige
zusätzlich als AdSense-Anzeige in vielen keyword-relevanten Websites
erscheint - höchstwahrscheinlich sogar auf dem Projekt des
eigentlichen Registranten der Adresse falls er/sie Adsense einbindet,
weil die "Keyword-Relevanz" (samt Domain sogar) perfekt passt.
Weiss ich also, daß jemand bei vielen großen Keydomains
auch oft AdSense einbindet und obendrein gutes Ranking in den
Suchmaschinen hat, dann brauche ich nur sein/ihre Domainliste bzw.
ich kann auch einfach den Index abklappern um zu sehen, welche
Domains in den Top 10 stehen. So wäre es durchaus denkbar, daß
beim Projekt (rein fiktives Bespiel) Blumen .com mit AdSense die
augenscheinliche Blumen .com -Werbung im Projekt, welche jedoch
nach Bananen .de verlinkt, als "sicherlich als hauseigene Empfehlung"
empfunden werden dürfte.
Sebastian schrieb:
"Ausbeutung" eines Rechts, das nur
gegenüber der Registry/Registrar gilt, aber nicht gegenüber
jederman halte ich eben nicht für rechtlich zu beanstanden.
Wieso auch sollte die Verpflichtung gegenüber der
Registry auf Zuteilung und Aufrechterhaltung der Registrierung
gegen den Adwordwerbetreibenden verpflichtend wirken in
der Art und Weise den Begriff nicht zum Zwecke der Werbung
zu verwenden?
Ich denke ungestattete Anmassung einer Adresse durch
Dritte ist sehr wohl zu beanstanden. Es ist z.B. in diesem Sinne
nicht ganz unähnlich zur irreführenden Nutzung Deiner Adresse
zuhause. Ich denke Du verkennst etwas die grundliegende Funktion
einer Domain als _Adresse_, welche völlig abseits vom
Registry/Registrar bekanntlich auch mit Verantwortungen des
Registranten in ihrer Nutzung verbunden ist. Es spielt auch
letztlich keine Rolle, wie bekannt die Domain ist oder nicht.
Jemand kann sich also z.B. nicht einfach an der DNS-Adresse
einer Kanzlei unter einer Keyworddomain bedienen,
um damit dann seinen Puff unter einer anderen DNS-Adresse
zu bewerben. Oder glaubst Du doch?
Grüße
John