jungfer schrieb:
Quaderno, also rechtlich ist es schon der richtige Weg. Wie wölltest Du auf den Finger klopfen wenn Du eine Domain besitzt an der Du weder Namens- noch ander Rechte hast.
Nein, dieser Weg ist für den Initiator des Dispute-Antrages ohne Rechte am Namen nicht nur falsch, sondern auch ziemlich gefährlich.
Ich vertrete ebenfalls die verbreitete Meinung, das gebräuchliche Vornamen von nicht prominenten Personen nicht dem Schutz von §12 BGB unterliegen und der nach meiner Auffassung aggressive Akt eines dispute-Antrages und anschliessender Löschungsaufforderung (also quasi eine feindliche Übernahme der Domain) damit jeder rechtlichen Grundlage entbehrt. Ich würde mir sowas nicht bieten lassen und mittlerweile gibt es auch genügend Urteile auf die man sich stützen könnte. Was der Inhaber einer Vornamensdomain damit macht kann Dritten m.E. ebenso egal sein wie bei einer beschreibenden Domain, auf die ebenfalls niemand auf diesem Weg Anspruch erheben kann. (s. Urteil 2).
Warum schreibst Du dem Herrn nicht einfach dass Du Interesse an der Domain hast und fragst ob er sie Dir für einen Unkostenbeitrag überlässt, bevor Du ihn Dir zum Feind machst?
Im übrigen hättest Du selbst bei momentanem Erfolg gegen den späteren Angriff eines Markeninhabers schlechte Karten, falls Du die Domain irgendwann mal gewerblich nutzen möchtest und Du kein Namensrecht geltend machen kannst.
Beispiel 1:
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Nuernberg3U817-01.html:
"(...) Der Beklagte hingegen habe durch die Veranlassung des Dispute-Eintrages bei DENIC e.G. unbefugt in das der Klägerin zustehende Namensrecht eingegriffen. Aufgrund der durch den Dispute-Eintrag von der DENIC verweigerten Registrierung eines neuen Berechtigten habe der Beklagte die Veräusserung und sinnvolle Verwertbarkeit des Domain-Namensrecht der Klägerin unmöglich gemacht und so die Interessen der Klägerin verletzt.
(...)
Die Handlungsweise des Beklagten sei bereits deshalb unbefugt, weil ihm ein vorrangiges Benutzungsrecht des Namens nicht zustehe.(...)".
Folgen:
"Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung des zu seinen Gunsten bei der DENIC (...) e.G. gestellten Dispute-Eintrags für die Internet-Domain zu veranlassen.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein vorrangiges Namensrecht an dem Domain-Namen zusteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 51.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 135.000,00 DM."
Beispiel 2:
http://www.aufrecht.de/4171.html:
"(...) Der Anspruch des Klägers auf Veranlassung der Löschung des Dispute—Eintrags durch den Beklagten besteht aus § 823 BGB. Solange der Eintrag des Disputes besteht, ist der Kläger an einer Veräußerung, d.h. an einer Ausübung seiner Rechte an der
Domain gehindert; der Wert der Domain, die diese für den Kläger hat, ist dementsprechend gemindert. Dieser Eingriff in die Rechte des Klägers ist seitens des Beklagten, wie vorstehend ausgeführt worden ist, in rechtswidriger Weise erfolgt, weil er sich Rechte an der Domain-Bezeichnung angemaßt hat, die ihm nicht zustehen. Die Domain stellt für den Kläger auch unabhängig davon, ob er tatsächlich die gewerbliche Tätigkeit, die er vorträgt, ausübt, einen Wert dar, weil der Wert der Domain nicht an einen dahinter stehenden Gewerbebetrieb geknüpft ist. (...)"
Folgen:
"Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung des zu seinen Gunsten bei der Denic e.G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt, erfolgten Dispute-Eintrags für die Internetdomain „investment.de,, zu veranlassen.
Es wird festgestellt, daß dem Beklagten gegenüber dem Kläger kein vorrangiges Kennzeichenrecht an dem Domain-Namen „investment.de“ zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstanden sind; diese trägt der Kläger."