C
coder
Guest
Mal angenommen, jemand würde diese Domain ersteigern. Dürfte er diese, wenn er seinen Sitz in Deutschland hat und sich an Publikum in Deutschland wendet, nutzen? - Oder kommt direkt nach Versteigerungsende der Brief vom gegnerischen Anwalt?
Immerhin wird sie auf der Plattform des Markeninhabers mit dessen Wissen verkauft und er ist finanziell über die Gebühr daran beteiligt. Könnte man dies spitzfindig als Nutzungsgebühr für die Marke auslegen? :dontknow:
Immerhin wird sie auf der Plattform des Markeninhabers mit dessen Wissen verkauft und er ist finanziell über die Gebühr daran beteiligt. Könnte man dies spitzfindig als Nutzungsgebühr für die Marke auslegen? :dontknow: