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OLG Köln: Wettbewerbsverletzung durch Tippfehler-Domain

Paul_Kuhn

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Das OLG Köln (Urt. v. 10.02.2012 - Az.: 6 U 187/11) hat festgestellt, dass in
den Fällen des sogenannten Behinderungswettbewerbs eine Rechtsverletzung
durch eine Tippfehler-Domain auch dann vorliegt, wenn zwischen den Parteien
kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.


Die Klägerin war die Betreiberin von wetteronline.de, der Beklagte hatte die
Domain wetteronlin.de registriert und betrieb sie als Sedo-Parking-Domain.
Darüber hinaus verfügte er auch weitere Domains wie z.B. autoscot24.de oder
altavister.de.


Die Kölner Richter entschieden, dass hier eine konkrete Wettbewerbsverletzung
vorliege. Der Beklagte behindere die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit
durch das Bereithalten einer nahezu identischen Domain.


Es komme in den Fällen des Behinderungswettbewerbs nicht darauf an, ob sich die
Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden, so die Robenträger. Würde man dies
nämlich verlangen, so wären Eingriffe eines anderen Unternehmens aus einer ganz
anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Maße behindernd
auswirken können wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche.


Dass der Beklagte hier bewusst und gezielt Domain-Grabbing betreibe, sei
offensichtlich. Dies zeige nicht nur die Registrierung von wetteronlin.de,
sondern auch die weitere Vielzahl von Tippfehler-Domains, die der Beklagte sich
gesichert habe.

Dem aktuellen Rechts-Newsletter 21.KW von Dr. Bahr entliehen.

Ahoi!
 
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