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Privacy Service benutzer!!!

LoneWolf

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08. März 2004
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Sedo Domain-Newsletter #410 schrieb:
DOMAIN-RECHT
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04) UDRP - Privacy-Service als Indiz für bad faith?
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Die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf hat
mit dem Fall D2007-0062 im Streit über die Domain creditkeeper
.com bereits vor knapp einem Jahr eine Entscheidung vorgelegt,
die zu denken gibt. Der Käufer einer generischen Domain musste
diese an den Antragsteller im UDRP-Verfahren abgeben, weil er
sich dem Verfahren zunächst nicht offen stellen wollte.

Antragsteller ist ein Finanzinstitut, das Inhaberin einer US-
Wort-/Bildmarke "Credit Keeper" ist, die 2004 beantragt und im
November 2005 eingetragen wurde, und einer US-Marke "Creditkee-
per", die 2002 beantragt und 2004 eingetragen wurde. Die Domain
creditkeeper.com wurde erstmals 2001 registriert. Der Antrags-
gegner hat die Domain im Dezember 2005 für US$ 48.000,- gekauft.
Die Übertragung der Domain zeigte sich nicht im WHOIS-Verzeich-
nis, da der Verkäufer einen Monat vor Übertragung der Domain
den WHOIS Privacy Protection Service des Registrars in Anspruch
nahm. Einträge in archive.org, die die Nutzung der Domain dar-
stellen, setzen erst im März 2004 ein. Zu Beginn des Verfahrens
wechselte der Inhaber den Privacy Service, so dass der Antrag-
steller Schwierigkeiten hatte, die Zustellung der Streitunter-
lagen zu bewirken.

Nachdem der Antragsgegner sich offenbart hatte, berief er sich
darauf, der Domain-Name sei lange vor Anmeldung der Marken re-
gistriert gewesen und genieße Priorität, die durch den Inhaber-
wechsel nicht beendet wurde; die Marken wurden stattdessen in
Kenntnis, dass die Domain bereits registriert ist, angemeldet.
Die Marken selbst seien ein beschreibender Begriff, und der wer-
de auch noch seines Inhalts gemäß geschützt und genutzt.

Das Panel, bestehend aus drei Schiedsrichtern, war freilich an-
derer Ansicht als der Antragsgegner. Es nahm den vom Antragsgeg-
ner genannten Zeitpunkt für die Übertragung als den Zeitpunkt,
zu dem der Domain-Name registriert wurde. Indem der Antragsgeg-
ner lange nicht auf Schreiben des Antragstellers und des WIPO-
Panels reagiert hatte und sich dann auch noch weiter darauf be-
rief, dass der Antragsteller die Frist versäumt habe, den Geg-
ner festzustellen, spreche dies gegen den Antragsteller. Der
Antragsgegner beruft sich auf die Berechtigung des ursprüngli-
chen Inhabers der Domain; die aber gilt nicht für ihn, denn al-
le Zeichen sprechen dafür, dass der Antragsgegner die Domain
übernahm, um daraus aufgrund der Marken des Antragstellers Ka-
pital zu schlagen.

Das Panel ging in seiner Entscheidung sehr detailliert auf das
Verhältnis des ursprünglichen Domain-Inhabers, der die Domain
in "gutem Glaube" registriert hatte, und dem neuen Inhaber, der
sie in "bad faith" übernimmt, ein. Die Ausführungen dieses Pa-
nels und auch anderer sollten Domainer für ihr Handeln sensibi-
lisieren. Drei wichtige Punkte sind im Rahmen von UDRP-Strei-
tigkeiten zu beachten:

1. Wenn man die Nachricht erhält, dass ein UDRP-Verfahren anhän-
gig ist, sollte man nicht den Kopf in den Sand stecken. Das wird
als Hinweis für "bad faith" ausgelegt, ein Merkmal, das im Rah-
men eines UDRP-Verfahrens erfüllt sein muss, damit der Antrag Er-
folg hat.

2. Auch ein WHOIS-Privacy-Service kann als Hinweis auf das Tatbe-
standsmerkmal "bad faith" ausgelegt werden. Besondere Evidenz da-
für tritt ein, wenn nach Erhalt einer Abmahnung sich das WHOIS än-
dert und plötzlich ein Privacy Service angezeigt wird, oder sich
der Service-Anbieter ändert. Das gleiche gilt, wenn man kurzfris-
tig Providerwechsel durchführt.

3. Man sollte immer mit gebührender Sorgfalt prüfen, ob der Do-
main-Name, den man kauft, nicht die Rechte eines Dritten verletzt.
Ist man dabei nicht akribisch und verschließt sich den Realitäten,
wird einem dies negativ ausgelegt und wiederum "bad faith" ange-
nommen.

Im vorliegenden Fall hat das Panel die Übertragung der Domain be-
stimmt.

Die Entscheidung D2007-0062 der WIPO findet man unter:
> WIPO Domain Name Decision: D2007-0062

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> domain-anwalt.de: Anwälte für Domain-, Marken- oder Wettbewerbsrecht

Quelle: Traverse-legal, wipo.int

Für die die es nicht gelesen haben und die jenigen die es betrifft. ;)

Interessanter Artikel aus dem Sedo Domain-Newsletter #410
 
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