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Rechte Projektidee / Projektdomain

domainerpatrick

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26. Aug. 2012
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Hallo Zusammen,

ich habe ein Problem.
Und zwar habe ich eine Projektidee von der ich überzeugt bin.
Zu dieser Projektidee habe ich die Domains

- beispiel.com
- beispiel.de

registriert.

Die Notwendigkeit andere TLDs zu registrieren habe ich noch nicht gesehen.
Voller Freude erzähle ich meinem Kumpel von der Projektidee.

Jetzt hat er sich hinter meinem Rücken die beispiel.net gesichert und am selben Tag hat er noch angefangen meine Projektidee umzusetzen (noch lang nicht fertig).
-> So schnell werden Freunde zu Feinde

Was kann ich Eurer Meinung nach tun?
Er will die Domain nicht mehr hergeben...
Als Marke eintragen lassen?
Gewerbe als Erster mit diesem Namen anmelden?

Gruß,
domainerpatrick
 
Ach ja: Wer bist du eigentlich?

Ich werde mich in dem Vorstellungsthread vorstellen ;)

4. zuschauen, wie Dein Kumpel sein Geld für Dich verbrennt

Jedenfalls solltest Du es nicht so machen, wie Paul:

Klage wegen Facebook: Ex-Geschäftspartner von Zuckerberg verhaftet

Klingt irgendwie genau so wie bei mir :/

Theoretisch bleibt mir fast nix anderes übrig als mit meinem Kumpel das Projekt zusammen aufzuziehen?
Wenn ja, wie sichere ich mir mein Anteil an dem Projekt?
 
Markenrecht inklusive Recht am Namen des Geschäftsbetriebs, Gebrauchsmusterrecht, Domainrecht, Urheberrecht - alles Bereiche, die bei Dir relevant sein werden oder zumindest könnten, und alles Bereiche, wo es viel auf zeitliche Priorität ankommt.

Falls Du es mit Deinem Freund ausfichst, werdet Ihr Euch bzw. Eure Berater und Vertreter sich viel mit zeitlichen Abfolgen und deren Beweisbarkeit beschäftigen. Falls Du dafür Vorsorge treffen willst, solltest Du so schnell wie möglich rechtlichen Rat einholen und an Beweisen sichern, was zu sichern ist.

Und egal ob Ihr noch Freunde seid oder nicht, neben einer rechtlichen Auseinandersetzung solltet Ihr unbedingt eine strukturierte Konfliktverhandlung machen. Mediation oder etwas Vergleichbares. Kommt Euch statistisch gesehen viel günstiger als ein Rechtsstreit. Aber die rechtliche Beratung daneben ist wichtig, damit Du weisst, wo Du stehst und was Deine Handlungsoptionen sind.
 
Und separater Post, weil es Dir hier leider nicht mehr hilft, aber zum Thema gehört:

Richtig gute Ideen, in denen Geld stecken könnte, bespricht man zuerst mit einem Notar, lässt sich von dem eine prioritätswahrende Urkunde aufsetzen, und erst dann bespricht man es mit anderen!
 
Klarer Fall von ziemlich blauäugig! Auch die besten Freunde sollten eine Verschwiegenheits- und Nichtverwertungsvereinbarung unterschreiben, bevor man sie in innovative Konzepte einweiht.

Absolute Namensrechte kannst du dir zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sichern, denn er hat die Domain registriert noch bevor du den Namen im geschäftlichen Verkehr verwendet hast.

Hast du Kohle und zusätzliche Zeit, um dich nun rechtlich mit ihm auseinander zu setzen, so mache das. Ein auf sowas spezialisierter Anwalt kostet viel Geld und du musst viel Zeit investieren. Hat dein "Kumpel" beides nicht und auch nicht genügend Durchhaltevermögen, dann wird ihn diese Auseinandersetzung zermürben und schlussendlich wird er klein beigeben.

Ansonsten hast du natürlich die Möglichkeit das Projekt schneller zu launchen und einfach besser zu sein. Hol dir Investoren und Ventures ins Boot und gute Leute, die wissen, wie man ein Projekt nach vorne bringt. Ich kenne ziemlich viele Projekte, die von einer einzelnen Person gut durchdacht, perfekt umgesetzt und innovativ sind, aber trotzdem absolut unbekannt, weil die Leute denken, dass sie - aus Kostengründen - alles alleine hinbekommen von der Ideenfindung, über das Konzept, der Entwicklung und bis hin zur Vermarktung.
 
Ansonsten völlig richtig.

Aber dies hier scheint mir eine Verquickung zu sein:
[...]
Absolute Namensrechte kannst du dir zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sichern, denn er hat die Domain registriert noch bevor du den Namen im geschäftlichen Verkehr verwendet hast.
[...]
Bislang hat OP nur geschrieben, dass der Kumpel sich die Domain registriert und mit der Umsetzung der Idee begonnen hat. Damit hat er nicht mehr oder weniger ein Namensrecht erworben als der OP, der ja auch schon zwei entsprechende Domains hat. Was das angeht, stehen die beiden gleich da, bzw. der OP sogar besser, da seine Registrierung wohl früher erfolgte als die seines Kumpels. Und die Registrierung der Domains mit der Absicht, sie geschäftlich zu nutzen, kann bereits eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr sein - und wenn man die geschäftliche Absicht belegen kann, sieht das dann gut aus. Es kann also gut sein, dass sein Namensrecht älter und "besser" ist als das des Kumpels.

Um das genau anzugucken, zu bewerten und eventuell eine noch bessere Rechtsposition aufzubauen als die des Kumpels wäre es weiterhin ratsam, sich professionellen Rats zu bedienen. Insofern sind wir einer Meinung. :)

Außerdem geht es nicht nur um die Domain, sondern auch die Idee - und wenn die auch unter einem anderen Namen "funktioniert", wird es nicht nur um den Namen gehen.

Ansonsten hast du natürlich die Möglichkeit das Projekt schneller zu launchen und einfach besser zu sein.
Und hier droht der ganze Streit mit umgekehrten Vorzeichen: wenn der Kumpel jetzt Zeit, Geld & Mühe investiert, die Idee umzusetzen, und der OP dann mit einer besseren und schnelleren Umsetzung die Nase vorn hat, geht ihn der Kumpel evt. mit der Behauptung an, das sei seine Idee und der OP habe ihm das geklaut. Und der Kumpel greift dann evt. auf diese Weise unberechtigt Teile des Erfolgs ab. Dagegen sollte der OP gewappnet sein, wenn er Zeit, Geld & Mühen investiert.

So oder so, wenn die Idee wirklich gut ist, lohnt es sich für den OP, die Rechtslage zu klären und sich mit Beweisen und ggf. weiteren sinnvollen Handlungen zur Verbesserung seiner Lage gegenüber dem Kumpel zu beschäftigen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bislang hat OP nur geschrieben, dass der Kumpel sich die Domain registriert und mit der Umsetzung der Idee begonnen hat. Damit hat er nicht mehr oder weniger ein Namensrecht erworben als der OP, der ja auch schon zwei entsprechende Domains hat. Was das angeht, stehen die beiden gleich da, bzw. der OP sogar besser, da seine Registrierung wohl früher erfolgte als die seines Kumpels.

Da habe ich mich wohl zu kurz gefasst und so den Sinn meiner Aussage verfremdet. Mit deiner ausführlichen Erklärung hast du erklärt, was ich gemeint habe. Vielen Dank fürs Richtigstellen.

Und die Registrierung der Domains mit der Absicht, sie geschäftlich zu nutzen, kann bereits eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr sein - und wenn man die geschäftliche Absicht belegen kann, sieht das dann gut aus. Es kann also gut sein, dass sein Namensrecht älter und "besser" ist als das des Kumpels.

Kannst du das zum besseren Verständnis näher erläutern bzw. mit einem Urteil untermauern? Bis dato bin ich davon ausgegangen, dass die Nutzung im geschäftlichen Verkehr bereits stattfinden bzw. stattgefunden haben muss oder wenigstens versucht wurde.

Außerdem geht es nicht nur um die Domain, sondern auch die Idee - und wenn die auch unter einem anderen Namen "funktioniert", wird es nicht nur um den Namen gehen.

Ich bin davon ausgegangen, dass es dem TE hauptsächlich um den Namen geht, da sein Augenmerk der Problembeschreibung mit diesem zutun hat. Aus diesem Grund bin ich auch nur darauf eingegangen.

Und hier droht der ganze Streit mit umgekehrten Vorzeichen: wenn der Kumpel jetzt Zeit, Geld & Mühe investiert, die Idee umzusetzen, und der OP dann mit einer besseren und schnelleren Umsetzung die Nase vorn hat, geht ihn der Kumpel evt. mit der Behauptung an, das sei seine Idee und der OP habe ihm das geklaut. Und der Kumpel greift dann evt. auf diese Weise unberechtigt Teile des Erfolgs ab. Dagegen sollte der OP gewappnet sein, wenn er Zeit, Geld & Mühen investiert.

Da gebe ich dir Recht. Aber in diesem Fall muss dann der Kumpel nachweisen, dass es tatsächlich seine Idee ist. Das wird er ebenso wenig oder noch weniger tun können, als der TE. Das Registrationsdatum der Domains ist zumindest kein Indiz für den Zeitpunkt der Ideenfindung.

Ausarten kann das dann in einen zeitintensiven und teueren Zivilrechtsprozess, der auf einen Vergleich hinausläuft.
 
[...] Kannst du das zum besseren Verständnis näher erläutern bzw. mit einem Urteil untermauern? Bis dato bin ich davon ausgegangen, dass die Nutzung im geschäftlichen Verkehr bereits stattfinden bzw. stattgefunden haben muss oder wenigstens versucht wurde.[...]

Ja stimmt. Aber mit der Registrierung der Domain hat das gut möglich schon stattgefunden:

Ingehrl/Rohnke, Markenrecht, 2. A. 2003, § 5 Markengesetz, Rn 56: "Grundsätzlich genügt jede Art der nach außen gerichteten geschäftlichen Tätigkeit im Inland, sofern sie auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung schließen lässt (BGH WRP 1997, 1081, 1083 "GARANOR"; BGH GRUR 2001, 357, 359 "Sihl"). Ausreichende Vorbereitungshandlungen sind zum Beispiel die Anmietung des Ladenlokals, Eintragung im Handelsregister, [...]."

Die Registrierung einer Domain ist nach außen gerichtet, da sie (sofort) von außen erkennbar ist. Wenn die Domainzeichenfolge der Name des Unternehmes des OP sein sollte, hätte er bereits ein Namensrecht an dieser Zeichenfolge erworben.

Im Streitfalle müsste er allerdings das Gericht überzeugen, dass er schon bei Registrierung dies als Namen des Unternehmens führen wollte.

Ob er die Zeichenfolge besser auch als Marke anmelden sollte, sollte er mit seinem etwaigen rechtlichen Berater klären. Das könnte angesichts von Beweislastregeln durchaus sinnvoll sein.
 
Die Registrierung einer Domain ist nach außen gerichtet, da sie (sofort) von außen erkennbar ist.

Das kann man auch anders sehen.
Meines Erachtens nach ist durch die Registrierung allein nicht von jedermann (Laien) erkennbar, dass die Domain überhaupt registriert wurde.
Um das erkennen zu können, muss die Domain benutzt werden (Webseite drauf legen) oder man muss zumindest wissen, wie man nachguckt, ob eine Domain noch frei ist.

Ein Laie erkennt beim Aufrufen einer registrierten aber unbenutzten Domain nicht, wem sie gehört und welchem Zweck sie dient, wenn sie nicht verwendet wird.
 
Die Registrierung einer Domain ist nach außen gerichtet, da sie (sofort) von außen erkennbar ist. Wenn die Domainzeichenfolge der Name des Unternehmes des OP sein sollte, hätte er bereits ein Namensrecht an dieser Zeichenfolge erworben.

Im Streitfalle müsste er allerdings das Gericht überzeugen, dass er schon bei Registrierung dies als Namen des Unternehmens führen wollte.

...was aber nur auf nichtgenerische Domains zutreffen würde.

LG
Thomas
 
Das kann man auch anders sehen.
Meines Erachtens nach ist durch die Registrierung allein nicht von jedermann (Laien) erkennbar, dass die Domain überhaupt registriert wurde.
Um das erkennen zu können, muss die Domain benutzt werden (Webseite drauf legen) oder man muss zumindest wissen, wie man nachguckt, ob eine Domain noch frei ist.

Ein Laie erkennt beim Aufrufen einer registrierten aber unbenutzten Domain nicht, wem sie gehört und welchem Zweck sie dient, wenn sie nicht verwendet wird.
Die Anmietung eines Ladenlokals erkennt man auch nicht als Laie, wenn man draußen vorbeigeht, und die Registrierung im Handelsregister noch viel weniger. Es kommt nicht darauf an, dass jeder Laie das erkennen kann, sondern dass es erkennbar nach außen zu Tage getreten ist. Und mit der Registrierung der Domain ist das der Fall. Die ist nicht nur genauso gut, sondern sogar noch viel einfacher erkennbar als eine Handelsregistereintragung.

Der Zweck des Ganzen ist einfach, dass die Benutzung "im stillen Kämmerlein" kein Recht begründen soll, weil das viel zu schwierig aufzuklären und nachzuweisen sowie viel zu einfach manipulierbar (Rückdatierung...) ist, und man sich gar nicht erst in solche Streitereien begeben will. Die nach außen zu Tage getretene Namensnutzung hingegen ist ein objektiver Umstand, den man später leicht nachweisen kann. Und das ist bei der Domainregistrierung der Fall, weil man später einfach bei der DENIC eG nachfragen kann.
 
...was aber nur auf nichtgenerische Domains zutreffen würde.

LG
Thomas
Das nicht. Aber man kann natürlich ein Namensrecht (wie auch ein Markenrecht übrigens) in der Regel nur an nicht-beschreibenden Zeichenfolgen erwerben, ob nun durch Domainregistrierung oder durch andere Umstände.
 
JDie Registrierung einer Domain ist nach außen gerichtet, da sie (sofort) von außen erkennbar ist. Wenn die Domainzeichenfolge der Name des Unternehmes des OP sein sollte, hätte er bereits ein Namensrecht an dieser Zeichenfolge erworben.

Im Streitfalle müsste er allerdings das Gericht überzeugen, dass er schon bei Registrierung dies als Namen des Unternehmens führen wollte.

Das kommt, meiner Meinung nach, ganz drauf an. Ist die Domain gleichlautend mit dem Firmennamen, der parallel zur Domain-Registrierung gerade ins Handelsregister eingetragen wird, gibt es daran keinen Zweifel. Ebensowenig ist die geschäftliche Nutzung zu bezweifeln, wenn der Domaininhaber eine im Handelsregister eingetragene natürliche oder juristische Person inkl. Gesellschaftsform (e.K., GmbH etc.) ist. Grenzwertig wird es, meiner Ansicht nach, schon bei der Eintragung einer GbR ins Whois der Domain. Eine GbR muss nicht zwangsläufig ein gewinnorientiertes Gewerbe sein. Noch unklarer wird es bei einem Einzelunternehmen, bei dem die "Firmierung" (rechtlich falscher Begriff dafür) gleichlautend dem Namen der Person sein muss. Und da ist dann nicht zwangsläufig erkennbar, ob nun Max Mustermann die Domain privat oder im Zuge seiner Selbständigkeit registriert wurde. Das gilt es dann irgendwie nachzuweisen.

Um das erkennen zu können, muss die Domain benutzt werden (Webseite drauf legen) oder man muss zumindest wissen, wie man nachguckt, ob eine Domain noch frei ist.

Da dämmert etwas bei mir. Ich meine mich erinnern zu können, dass es sogar ein oder mehrere Urteile gibt, die bestätigen, dass sogar reines Parking oder die "Under Construction" Seite keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr darstellen.

Die Anmietung eines Ladenlokals erkennt man auch nicht als Laie, wenn man draußen vorbeigeht, und die Registrierung im Handelsregister noch viel weniger. Es kommt nicht darauf an, dass jeder Laie das erkennen kann, sondern dass es erkennbar nach außen zu Tage getreten ist. Und mit der Registrierung der Domain ist das der Fall. Die ist nicht nur genauso gut, sondern sogar noch viel einfacher erkennbar als eine Handelsregistereintragung.

Die Anmietung eines Ladenlokals ist, aufgrund der begrenzten anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten, rechtlich gesehen eineindeutiger, als die Registrierung eines Domainnamens. Ebenso verhält sich das mit der Handelsregistereintragung. Das lässt sich so nicht gleichsetzten, da die Domain wesentlich vielschichtiger benutzt werden kann.
 
Die Anmietung eines Ladenlokals erkennt man auch nicht als Laie, wenn man draußen vorbeigeht, und die Registrierung im Handelsregister noch viel weniger. Es kommt nicht darauf an, dass jeder Laie das erkennen kann, sondern dass es erkennbar nach außen zu Tage getreten ist. Und mit der Registrierung der Domain ist das der Fall. Die ist nicht nur genauso gut, sondern sogar noch viel einfacher erkennbar als eine Handelsregistereintragung.

Der Zweck des Ganzen ist einfach, dass die Benutzung "im stillen Kämmerlein" kein Recht begründen soll, weil das viel zu schwierig aufzuklären und nachzuweisen sowie viel zu einfach manipulierbar (Rückdatierung...) ist, und man sich gar nicht erst in solche Streitereien begeben will. Die nach außen zu Tage getretene Namensnutzung hingegen ist ein objektiver Umstand, den man später leicht nachweisen kann. Und das ist bei der Domainregistrierung der Fall, weil man später einfach bei der DENIC eG nachfragen kann.

Sorry aber das halteich für Quatsch. Woher soll irgendwer wissen ob die Domain zum Weiterverkauf gereggt wurde oder um damit ein Unternehmen aufzubauen. Viele hier haben eine vierstellige Anzahl von Domains und wollen mit keiner einzigen davon ein neues Unternehmen ins Leben rufen.
 
[...] Wenn die Domainzeichenfolge der Name des Unternehmes des OP sein sollte, hätte er bereits ein Namensrecht an dieser Zeichenfolge erworben.

Im Streitfalle müsste er allerdings das Gericht überzeugen, dass er schon bei Registrierung dies als Namen des Unternehmens führen wollte.[...]
[Hervorhebung durch Autor]

Bei 1.000+ Domains wird einem kaum jemand ohne weiteres glauben, dass das alles eigene Unternehmensnamen sein sollten. Und wie Du selbst schreibst, sollten sie das auch gar nicht sein.

Aber wenn, dann.
 
Das kommt, meiner Meinung nach, ganz drauf an.
Wie immer! :)
Ist die Domain gleichlautend mit dem Firmennamen, der parallel zur Domain-Registrierung gerade ins Handelsregister eingetragen wird, gibt es daran keinen Zweifel.
Schon allein wegen der HR-Eintragung ;) - da kommt es für den Erwerb des Namensrechts oder des Rechts an der geschäftlichen Bezeichnung auf die Domainregistrierung gar nicht mehr an.

Ebensowenig ist die geschäftliche Nutzung zu bezweifeln, wenn der Domaininhaber eine im Handelsregister eingetragene natürliche oder juristische Person inkl. Gesellschaftsform (e.K., GmbH etc.) ist.
dto.

Grenzwertig wird es, meiner Ansicht nach, schon bei der Eintragung einer GbR ins Whois der Domain. Eine GbR muss nicht zwangsläufig ein gewinnorientiertes Gewerbe sein.
Und wenn sie das nicht ist, benutzt sie ihren Namen auch gar nicht "im geschäftlichen Verkehr" und kann sowieso kein Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung erwerben. Aber ein Namensrecht an ihrem Namen müsste sie auch erworben haben, wenn sie mit diesem Namen irgendwie nach außen in Erscheinung getreten ist. Z.B. indem sie die Domain unter ihrem GbR-Namen anmeldet.

Noch unklarer wird es bei einem Einzelunternehmen, bei dem die "Firmierung" (rechtlich falscher Begriff dafür) gleichlautend dem Namen der Person sein muss. Und da ist dann nicht zwangsläufig erkennbar, ob nun Max Mustermann die Domain privat oder im Zuge seiner Selbständigkeit registriert wurde. Das gilt es dann irgendwie nachzuweisen.
Auch hier: an seinem eigenen Namen hat man ja bereits ein Namensrecht. Und für den Schutz als geschäftliche Bezeichnung müsste - da hast Du völlig Recht - die Absicht, unter diesem Namen auch geschäftlich in Erscheinung zu treten, irgendwie beweisbar nach außen hervor getreten sein.

Kann man also alles ziemlich klar einsortieren, und es kommt "allenfalls" noch auf die Beweisbarkeit an.

Da dämmert etwas bei mir. Ich meine mich erinnern zu können, dass es sogar ein oder mehrere Urteile gibt, die bestätigen, dass sogar reines Parking oder die "Under Construction" Seite keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr darstellen.
Da könntest Du an Entscheidungen dazu denken, ob die reine Domainregistrierung eine Markenverletzung sein kann. Und die Antwort ist inzwischen sehr klar: nein, ist sie nicht. Dazu müsste die Domain zumindest geschäftlich in einer auch hinsichtlich der angemeldeten Klassen kollidierenden Weise genutzt werden.

Die Anmietung eines Ladenlokals ist, aufgrund der begrenzten anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten, rechtlich gesehen eineindeutiger, als die Registrierung eines Domainnamens. Ebenso verhält sich das mit der Handelsregistereintragung. Das lässt sich so nicht gleichsetzten, da die Domain wesentlich vielschichtiger benutzt werden kann.
Du hast Recht, das eine ist eindeutiger als das andere. Ich halte das jedoch für eine Frage der Beweisbarkeit, nicht des Tatbestands.
 
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