...@ rqx + oppo,
...ich weiß nicht aus welchem "Kochbuch" ihr die Info herhabt: "es wäre strafbar jemandem als einen Erpresser zu bezeichnen, wenn die Fakten es eindeutig belegen?"
Wir leben hier in einem Rechtsstaat, wo lt. Grundgesetz die Rede- und Meinungsfreiheit gewährleistet ist. Zensur gibt es nicht.
Wenn eure Behauptung richtig wäre, dann dürften nicht täglich in der Presse bestimmte Personen, als Erpresser bezeichnet werden, die noch nicht verurteilt worden sind ! Selbst in einer Strafanzeige, die man bei der Staatsanwaltschaft einreicht, kann man jemandem als einen Erpresser bezeichnen, wenn die entsprechenden Fakten beliegen......
Schuster bleib bei deinen Leisten :top:
oder besuch mal den Grundkurs Recht für Anfänger ....
Grundgesetz §5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2)
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit
-der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung,
-die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
-die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten
Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst
einfachen Beamten,
-die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,
-die Grenze der öffentlichen Sicherheit besonders relevant in Zeiten des
zunehmenden Terrorismus,
-der unlautere Wettbewerb durch Herabsetzung („Madigmachen“) der Ware
oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
Strafgesetzbuch StGB
StGB § 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Nur dann:
StGB § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat
rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
lg
Markus
rechteschutz.de
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