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Steuerfrage: Gutschrift statt Eingangsrechnung

Wettermann

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24. Mai 2008
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Ich bin vorsteuerabzugsberechtigt.
Ein für mich tätig gewordener Dienstleister kann keine MwSt ausweisen.

Kann ich ihm anstelle seiner Rechnung an mich, einfach eine Gutschrift schreiben? Ihn interessiert nur was am Ende steht (also brutto), ich müsste bei meiner Gutschrift ja MwSt. ausweisen und könnte mir diese dann vom FA wiederholen.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das erlaubt ist, oder?
 
Hallo Thorsten,

das dürfte so nicht funktionieren, denn durch das Ausstellen einer Gutschrift des Leistungsempfängers sollte sich keine andere Rechtssituation ergeben, also durch das Ausstellen einer Rechnung des Leistungserbringers.

Ohne das ich dies nun abschließend geprüft habe, aber sollte der Leistungserbringer als Kleinunternehmer der Gutschrift nicht widersprechen, so dürfte dies der Situation gleich kommen, als wenn er als Leistungserbringer eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt hat.

Grüße

Oliver
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin vorsteuerabzugsberechtigt.
Ein für mich tätig gewordener Dienstleister kann keine MwSt ausweisen.

Kann ich ihm anstelle seiner Rechnung an mich, einfach eine Gutschrift schreiben? Ihn interessiert nur was am Ende steht (also brutto), ich müsste bei meiner Gutschrift ja MwSt. ausweisen und könnte mir diese dann vom FA wiederholen.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das erlaubt ist, oder?


Soweit mir bekannt, kannst Du dem Dienstleister nur MwSt. in der Gutschrift ausweisen und bezahlen, wenn dieser auch USt-pflichtig ist und eine UID besitzt,
andernfalls nicht. So ist es ja auch bei den verschiedensten Partnerprogramm im Internet, diese stellen die Gutschriften auch nur mit USt. und brutto aus, wenn man die UID hinterlegt hat.
 
Aber nicht jeder der vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat auch eine UID. Die braucht man doch eigentlich nur bei Geschäften mit dem Ausland (gefährliches Halbwissen meinerseits).

@ Oliver: Das würde also bedeuten ich kann es versuchen und wenn der Empfänger nicht widerspricht sollte es gehen?
 
Hallo Torsten,

ich sage es einmal so:

- den Fall habe ich in der Praxis noch nicht durchgespielt

und so:

- In einer Gutschrift müssen grundsätzlich die gleichen Angaben wie in einer Rechnung enthalten sein

ERGO: Versuchen kannst du es. Aber es stellt sich natürlich die Frage, ob du als ordentlicher Kaufmann handelst, wenn du wissentlich einem Kleinunternehmer so eine Gutschriftsabrechnung ausstellst ;-)

Grüße

Oliver
 
Aber nicht jeder der vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat auch eine UID. Die braucht man doch eigentlich nur bei Geschäften mit dem Ausland (gefährliches Halbwissen meinerseits).

Genau. Der Einfachheithalber kann man seine USt-Pflicht natürlich gut mit einer gültigen USTID nachweisen. Aber wie du richtig sagst, das Fehlen einer USTID sagt nichts über die USt-Pflichtigkeit aus.

@ Oliver: Das würde also bedeuten ich kann es versuchen und wenn der Empfänger nicht widerspricht sollte es gehen?

Versuchen kannst du eigentlich alles. Wenn du innerhalb von 10 Jahres keine Betriebsprüfung hast, wirst du damit durchkommen. Wenn doch, musst es es mit 12%(?) verzinst zurückzahlen.

(alle Angaben ohne Gewähr + keine Ermutigung zum Steuerbetrug :-)
 

Die steht bei mir an. Ich denke ich werde es mal ganz offensiv machen und den Prüfer fragen ob er an der Gutschrift was auszusetzen hat. Da die Gutschrift nicht zu dem gehört was jetzt geprüft werden soll, kann ich es dann problemlos korrigieren. Bis zur Jahresabrechnung ist es ja eh nur eine Voranmeldung.
 
Ich bin vorsteuerabzugsberechtigt.
Ein für mich tätig gewordener Dienstleister kann keine MwSt ausweisen.

Kann ich ihm anstelle seiner Rechnung an mich, einfach eine Gutschrift schreiben? Ihn interessiert nur was am Ende steht (also brutto), ich müsste bei meiner Gutschrift ja MwSt. ausweisen und könnte mir diese dann vom FA wiederholen.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das erlaubt ist, oder?

Meiner Meinung nach, bist Du verpflichtet zu überprüfen, ob der Gutschriftsempfänger zum Empfang der Mwst. berechtigt ist. Und das ist er nun mal nur, wenn er umsatzsteuerpflichtig ist.
Darum verlangen auch alle Firmen, die eine Gutschrift ausstellen und die Mwst. mit ausweisen die Umsatzsteuerident-Nummer als Nachweis. Alternativ könnte auch ein amtliches Dokument des FA als Nachweis dienen, z.B. das "UST 1 TN Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“.
Wenn Du die Gutschrift trotzdem mit der Mwst. ausweist, und der Gutschriftsempfänger nicht umsatzsteuerpflichtig ist, müsstest Du trotz Auszahlung an den Gutschriftsempfänger den Betrag an das FA abführen.
 
Wenn Du die Gutschrift trotzdem mit der Mwst. ausweist, und der Gutschriftsempfänger nicht umsatzsteuerpflichtig ist, müsstest Du trotz Auszahlung an den Gutschriftsempfänger den Betrag an das FA abführen.

Der Satz leuchtet mir nicht ein.

Es kann doch nur darum gehen, ob ich die gezahlte MwSt vom FA erstattet bekomme oder nicht.
Um eine Zahlung an das FA kann es doch gar nicht gehen.

Eine ausgehende Gutschrift ist doch zu sehen wie eine Eingangsrechnung.
 
Eine ausgehende Gutschrift ist doch zu sehen wie eine Eingangsrechnung.

Nicht wenn du auf der Gutschrift Mwst. ausweist und diese an jemanden zahlst, dieser aber nicht umsatzsteuerpflichtig ist und somit auch die Umsatzsteuer nicht an das FA abführen wird.

Und dem Gutschriftsempfänger sollte diese Prozedur der Ausstellung auch nicht egal sein. Schon bei Eingang einer entsprechenden Gutschrift müsste er diese reklamieren, da ihm ja bewusst ist, das er den Mwst-Beitrag zwar kassiert aber nicht abführt.

Ich verstehe zwar, das du gern von dem Zahlbetrag die Mwst. zurückholen würdest. Allerdings sollte doch schon vorher klar gewesen sein, das der ausgemachte Betrag keine Mwst. enthält. Demnach war dir ja eigentlich vorher klar, was du netto zu zahlen hast. Andernfalls hättest du müssen eben den Preis noch etwas drücken.
Nachher jetzt durch falsche Rechnungsstellung doch noch die Mwst. geltend zu machen, finde ich etwas daneben.
 
In Partnerprogrammen ist es durchaus üblich, dass man eine Gutschrift bekommt, statt selbst eine Rechnung zu schreiben. Der Empfänger der Gutschrift ist, sofern er USt.abzugsberechtigt ist, verpflichtet die USt. an das FA abzuführen, wie er es bei einer Rechnung die er geschrieben hat, auch tun würde. Dem Ersteller der Gutschrift muss nachgewiesen werden, dass der Empfänger USt.berechtigt ist, das passiert am besten mit der Kopie der Zuteilung der Steuernummer. Auf diesem Schreiben vom FA steht drauf, für welche Zwecke (Einkommensteuer/Kapitalsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) die Steuernummer gilt. Für den Ersteller der Gutschrift wird daraus ersichtlich, dass der Empfänger die USt. mit ausgezahlt bekommen sollte. Die USt.Id-Nr. ist ansich nur zwangsläufig nötig, wenn der Empfänger und Ersteller nicht im gleichen EU Land sitzen. Empfohlen ist die Angabe aber auch bei inländischen Geschäften.

In deinem konkreten Fall sieht es also so aus, dass du ihm zwar eine Gutschrift erstellen kannst, diese aber brutto gleich netto ausgewiesen sein muss. Ein kleiner Hinweis-Text ala "Keine Umsatzsteuerberechnung, aufgrund Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG." sollte die ganze Sache abrunden. Wichtig ist, dass du aus dieser Gutschrift auch keine USt. ziehst und die beim FA geltend machst.

Prinzipiell darfst du nicht einfach in einer Gutschrift die USt. ausweisen, wenn der Empfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ebensowenig darf er dir ja eine Rechnung mit ausgewiesener USt. ausstellen.
 
Zuletzt bearbeitet:
In deinem konkreten Fall sieht es also so aus, dass du ihm zwar eine Gutschrift erstellen kannst, diese aber brutto gleich netto ausgewiesen sein muss. Ein kleiner Hinweis-Text ala "Keine Umsatzsteuerberechnung, aufgrund Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG." sollte die ganze Sache abrunden. Wichtig ist, dass du aus dieser Gutschrift auch keine USt. ziehst und die beim FA geltend machst.

Ich habe mich für diesen geraden Weg entschieden. Alles andere bringt nichts wegen den paar Euro.

Danke.
 
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