Umsatzsteuer | Leistungsort beim Verkauf einer Internet-Domain (FG)
Urteil Finanzgericht (Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.11.2011 - 6 K 2154/09): Umsatzsteuer | Leistungsort beim Verkauf einer Internet-Domain (FG)
Der Verkauf einer Domain stellt eine sonstige Leistung dar, die darin besteht, beim Domainverwalter zu kündigen und diesen zu veranlassen, die Domain für den Erwerber zu registrieren. Die Domain ist ein einem gewerblichen Schutzrecht ähnliches Recht, so dass der Ort der Leistung sich nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. bestimmt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.11.2011 - 6 K 2154/09).
Hintergrund: Eine Leistung ist nur dann in Deutschland steuerbar, wenn der Ort der Leistung im Inland liegt. Nach § 3a Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. ist die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten eine Leistung, deren Leistungsort dort liegt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Sachverhalt: Der Kläger ist mit der Vermittlung von Internet-Dienstleistungen unternehmerisch tätig. Im Streitjahr verkaufte er zwei Internet-Domains an einen Unternehmer in der Dominikanischen Republik. Er behandelte den Umsatz als in Deutschland nicht steuerbar.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Es handelt sich beim „Verkauf” der Domains nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung. Die sonstige Leistung des Klägers, für die der Leistungsempfänger das Entgelt bezahlt hat, bestand darin, dass der Kläger beim Domainverwalter kündigt und den Erwerber benennt, auf dessen Namen der Domainverwalter die „verkauften” Domains registriert. Durch die Kündigung gibt der bisherige Domaininhaber seine Rechtsposition bei der Registrierungsstelle auf. Durch die Benennung des Erwerbers ermöglicht er diesem, die Domain für sich registrieren zu lassen. Nach § 3a Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. ist die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten eine Leistung, deren Leistungsort dort liegt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Die Vorschrift ist somit anzuwenden, wenn ein „ähnliches Recht” wie die genannten gewerblichen Schutzrechte vorliegt. Der BFH hat hierzu entschieden, dass die Domain ein immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt, das einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar ist (BFH, Urteil v. 19.10.2006 - II*I R 6/05). Der BFH hat dabei darauf abgestellt, dass die faktische Ausschließlichkeitsstellung des Domaininhabers durch den Registrierungsvertrag abgesichert ist. Der BFH hat es für nicht maßgeblich erachtet, dass ein Domain-Name auch nach § 12 BGB, bzw. §§ 5, 15 MarkenG geschützt sein kann. Für das Ergebnis sprechen auch die Transferbedingungen für Domains. Danach ist eine Domain faktisch übertragbar, da die Domainverwalter sich verpflichtet haben, im Fall der Kündigung durch den Domain-Inhaber und Benennung des Erwerbers die Registrierung für den Erwerber vorzunehmen. Diese zu ertragsteuerlichen Streitigkeiten ergangenen Grundsätze sind auch im Rahmen der Beurteilung, ob ein „ähnliches Recht” im Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG vorliegt, anwendbar, denn der zu beurteilende Lebenssachverhalt ist in seinem wirtschaftlichen Gehalt der identisch.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das o.g. Urteil erging zur Rechtslage bis 31.12.2009. Die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistungen haben sich zwischenzeitlich jedoch mehrfach geändert. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird nun grds. an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Ortsbestimmungen für sog. Katalogleistungen (§ 3a Abs. 4 UStG) gelten ab dem 1.1.2010 nur noch für den Leistungsbezug durch Nichtunternehmer im Drittland. Da der Kläger im o.g. Streitfall die Domain jedoch an einen Unternehmer verkauft hatte, dürfte sich an dem oben gefundenen Ergebnis auch unter der aktuellen Rechtslage nichts ändern.