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Umsatzsteuer auf Adsense Einnahmen?

Weil der Gesetzgeber das so definiert hat. Maßgeblich ist der Ort, an dem der Leistungsempfänger sitzt. Bei Google (als Empfänger der "Werbeleistung" des Domainers) also Irland. Wo welcher Server steht und was da wann drüber läuft, ist umsatzsteuerlich wurscht.

Rechtsgrundlage in D ist § 3a Abs. 2 UStG, falls Dich das interessiert. Innerhalb der EU ist das einheitlich geregelt, entsprechend findet sich auch im irischen UStG so eine Vorschrift..

Sehr guter Hinweis, dieser Paragraph ist (so sagt das Internet) seit 01.01.2011 neu anzuwenden und damit ausschlaggebend! Kannte ich auch noch nicht. Beim Deutschen Handelsverband liest sich das so:
Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Das heißt, wird die Leistung gegenüber einem Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich ..... erbracht, ist Leistungsort der Sitz oder die Betriebsstätte des Leistungsempfängers (Empfängerortprinzip).

zaphod: DANKE für den entscheidenden Tip! Da hätten wir ja noch lange diskutieren können.


Mir ging es darum wie das andere User handhaben, die Antwort habe ich bekommen, man muss in Deutschland auf die Adsense Einnahme keine extra Umsatzsteuer bezahlen, das wollte ich wissen und auch hören... ;)

Du, ich habe mir bei steuertechnischen Fragen die Deutschland berühren zur Regel gemacht, lieber zehnmal zu hinterfragen ob es denn auch so ist wie es scheint.

zaphods Hinweis aber scheint alle Zweifel zu beseitigen.

Jedefalls bis die Umsatzsteuerregelungen neu geändert werden, so wie das gefühlterweise alle paar Monate der Fall ist.


AlexS
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich weiss gar nicht wieso das so kompliziert ist. Zwei EU Firmen (jeweils aber in unterschiedlichen EU Staaten sitzend) mit validen VAT Nummern machen Business, ergo keine Umsatzsteuer.

Das gleiche gilt für Gutschriften!!! Das macht Sedo zb. genau so wie google, nur das Sedo innerhalb von Deutschland die MwSt. mit raufhaut.
Eine Rechnung für eine Gutschrift zu stellen wäre paradox und macht absolut keinen Sinn.
 
wenn Dein Steuerberater diese Frage nicht leicht beantworten kann, solltest Du mal über einen Wechsel nachdenken.

Und wenn Finanzbeamte / Finanzamtmitarbeiter dieses nicht wissen, auch wechseln? - Keine qualifizierte Aussage, es ist einfach nun mal so das es viele nicht wissen und lange Zeit sehr uneindeutig war, bzw. noch immer für viele ist. Lieber mal nachgefragt, auch in diesem Forum.
 
Die Regelung ist völlig eindeutig und seit fast einem Jahr in Kraft.

Wenn jemand als Steuerberater dies nicht kennt, dann würde ich da meine Zweifel haben.
 
Die Regelung ist völlig eindeutig und seit fast einem Jahr in Kraft.

Wenn jemand als Steuerberater dies nicht kennt, dann würde ich da meine Zweifel haben.

Selbst die Finanzämter werden über den spezifischen Fall Google Adsense keine Auskunft geben können und wenn dann aus dem Stegreif zu ihrem Gunsten...
 
André,

das war ein gut gemeinter Ratschlag von jemanden, der sich täglich mit sowas auseinandersetzt.

Du wirst sicher andere Faktoren haben, die Deine Entscheidung beeinflussen und ich bin mir sicher, Du wirst die für Dich richtige Entscheidung treffen.

Du hast nach Rat gefragt und ihn bekommen ;-)

Ich gehört nicht zu denen, die es persönlich nehmen, wenn man ihren Rat nicht annimmt.

Viele Grüße

Stephan
PS: Es gehört nicht zu den Aufgaben des Finanzamtes, die Steuerpflichtigen zu beraten.
 
Hallo Andre,

vorab erst mal, die Ortsbestimmung „Sonstiger Leistungen“ im Umsatzsteuerrecht mit Auslandsbezug ist nicht gerade leichte Kost (bei „Lieferungen“ ist es teilweise einfacher), wenn dieser Themenbereich bei deinem STB nicht gerade zum Tagesgeschäft gehört, zumal auch ein STB vorab erst einmal verstehen muss was Google-Adsense überhaupt bedeutet, also wer hier Erbringer welcher Leistung ist. Da kann dein STB eben bei spontaner Antworterwartung auch mal ins Schwimmen geraten, wenn du Ihn unvorbereitet nach der umsatzsteuerlichen Behandlung fragst. Aber sobald er verstanden hat wer welche Leistung erbracht hat (und diese Beratungsleistung abrechnen kann ;-) bekommst du bestimmt noch die richtige Antwort.

Die Beratungsqualität deines Steuerberaters an dieser Frage festzumachen, wäre ggf. etwas unglücklich. Da würde ich doch schon eher auf das Gesamtpaket schauen, und wenn du bislang zufrieden warst, dann sollte es auch in Zukunft passen.

Hättest du Ihm deine Buchhaltungsunterlagen eingereicht, so hätte sich eben die/der „kleine“ Steuerfachangestellte-AZUBI im Rahmen der buchhalterischen Erfassung der Geschäftsvorfälle gefragt, auf welches Konto buche ich nun den mir vorliegenden Geschäftsvorfall, dass einmal die richtige Kennziffer in der UST-VA angesprochen wird und dieser Geschäftsvorfall ferner auch im Rahmen der zusammenfassenden Meldung (ZM) entsprechend erfasst wird. Und da wirft die Gutschriftsanzeige von Google dann erst mal zu beantwortende Fragen auf, wenn man so eine Abrechnung das erste mal in den Händen hält.

Ansonsten bestätige ich das hier bereits genannte FIBU-Konto 8336 im SKR03.

Viele Grüße

Oliver
 
Umsatzsteuer | Leistungsort beim Verkauf einer Internet-Domain (FG)

Urteil Finanzgericht (Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.11.2011 - 6 K 2154/09): Umsatzsteuer | Leistungsort beim Verkauf einer Internet-Domain (FG)

Der Verkauf einer Domain stellt eine sonstige Leistung dar, die darin besteht, beim Domainverwalter zu kündigen und diesen zu veranlassen, die Domain für den Erwerber zu registrieren. Die Domain ist ein einem gewerblichen Schutzrecht ähnliches Recht, so dass der Ort der Leistung sich nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. bestimmt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.11.2011 - 6 K 2154/09).

Hintergrund: Eine Leistung ist nur dann in Deutschland steuerbar, wenn der Ort der Leistung im Inland liegt. Nach § 3a Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. ist die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten eine Leistung, deren Leistungsort dort liegt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Sachverhalt: Der Kläger ist mit der Vermittlung von Internet-Dienstleistungen unternehmerisch tätig. Im Streitjahr verkaufte er zwei Internet-Domains an einen Unternehmer in der Dominikanischen Republik. Er behandelte den Umsatz als in Deutschland nicht steuerbar.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Es handelt sich beim „Verkauf” der Domains nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung. Die sonstige Leistung des Klägers, für die der Leistungsempfänger das Entgelt bezahlt hat, bestand darin, dass der Kläger beim Domainverwalter kündigt und den Erwerber benennt, auf dessen Namen der Domainverwalter die „verkauften” Domains registriert. Durch die Kündigung gibt der bisherige Domaininhaber seine Rechtsposition bei der Registrierungsstelle auf. Durch die Benennung des Erwerbers ermöglicht er diesem, die Domain für sich registrieren zu lassen. Nach § 3a Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. ist die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten eine Leistung, deren Leistungsort dort liegt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Die Vorschrift ist somit anzuwenden, wenn ein „ähnliches Recht” wie die genannten gewerblichen Schutzrechte vorliegt. Der BFH hat hierzu entschieden, dass die Domain ein immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt, das einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar ist (BFH, Urteil v. 19.10.2006 - II*I R 6/05). Der BFH hat dabei darauf abgestellt, dass die faktische Ausschließlichkeitsstellung des Domaininhabers durch den Registrierungsvertrag abgesichert ist. Der BFH hat es für nicht maßgeblich erachtet, dass ein Domain-Name auch nach § 12 BGB, bzw. §§ 5, 15 MarkenG geschützt sein kann. Für das Ergebnis sprechen auch die Transferbedingungen für Domains. Danach ist eine Domain faktisch übertragbar, da die Domainverwalter sich verpflichtet haben, im Fall der Kündigung durch den Domain-Inhaber und Benennung des Erwerbers die Registrierung für den Erwerber vorzunehmen. Diese zu ertragsteuerlichen Streitigkeiten ergangenen Grundsätze sind auch im Rahmen der Beurteilung, ob ein „ähnliches Recht” im Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG vorliegt, anwendbar, denn der zu beurteilende Lebenssachverhalt ist in seinem wirtschaftlichen Gehalt der identisch.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Das o.g. Urteil erging zur Rechtslage bis 31.12.2009. Die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistungen haben sich zwischenzeitlich jedoch mehrfach geändert. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird nun grds. an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Ortsbestimmungen für sog. Katalogleistungen (§ 3a Abs. 4 UStG) gelten ab dem 1.1.2010 nur noch für den Leistungsbezug durch Nichtunternehmer im Drittland. Da der Kläger im o.g. Streitfall die Domain jedoch an einen Unternehmer verkauft hatte, dürfte sich an dem oben gefundenen Ergebnis auch unter der aktuellen Rechtslage nichts ändern.
 
Dein Beispiel fusst auf einem Streitfall von 2005. Es wurde die Rechtslage in 2005 betrachtet.

Trotzdem interessant, dass ganz offensichtlich die eine oder andere Steuerbehörde ganz tüchtig einen "Riss in der Schüssel" hat, und selbst so klare Fälle wie Domainverkauf ins Drittland (in 2005) versuchen mit MwSt zu belegen und dann sogar ein Landes-Finanzgericht damit beschäftigen das durchzusetzen.

Scheint ja aber Stand 1.1.2011 alles eindeutiger geworden zu sein.

AlexS
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Alex,

zugegeben, das Urteil betrifft den „Domain-Verkauf“ und passt eigentlich gar nicht in diesen Thread betreffend „Adsense Einnahmen“ und „EU“ hinein. Aber das Urteil betrifft die „Ortsbestimmung sonstiger Leistungen“ im Umsatzsteuerrecht. Wollte hierzu kein neues Thema anlegen und dachte, dass dies am Ende der Diskussion in diesem Thread ggf. nicht so ganz störend ist und noch für den ein oder anderen interessant sein könnte.

Sorry wenn falsch gedacht.

Grüße

Oliver
 
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