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Unternehmen bei sedo - aber nicht umsatzsteuerpflichtig?

tomti

New member
Registriert
15. Juli 2009
Beiträge
106
Hallo,

bei einigen Domains habe ich festgestellt, dass es sich bei dem Domaininhaber um ein deutsches Unternehmen handelt (GmbH, AG), aber im Verkäuferprofil steht "nicht umsatzsteuerpflichtig".
Grundsätzlich wenn ich das richtig verstanden habe, werden bei sedo immer Bruttopreise gehandelt, außer eben bei Privaten die keine UST ausweisen können.
Wie sieht das jetzt in der Praxis, wenn ich bei Sedo Domain kaufe, muss dann der Verkäufer eine entsprechende Rechnung über den Bruttobetrag incl. UST stellen auch wenn er fälschlicherweise im Profil "nicht umsatzsteuerpflichtig" angibt? 19 Prozent machen bei höherpreisigen Domains dann doch einiges aus.

Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gibt ja auch Kleingewerbetreibende, ich zähle mich auch dazu, die auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Also ist das nicht "fälschlicherweise", sondern ganz korrekt.

Grüße
Charles
 
Ja klar Kleingewerbetreibende. Aber wenn es z.B. eine AG oder offensichtlich eine Firma die kein Kleingewerbe betreibt.
 
Wenn im whois aber die Firma steht. Bei sedo erfahre ich ja nicht direkt wer der Verkäufer ist.
 
Ich sehe die Antwort wie folgt:
Im Prinzip könnte man schon auf eine solche Rechnung hoffen, aber man wird sie nicht gegen den Willen des Verkäufers erhalten können.
1. Man schließt mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag ab. In dem Kaufvertrag steht, dass der Verkäufer verpflichtet ist, auf Verlangen des Käufers eine Rechung oder Quittung auszustellen. In dem Vertrag steht auch, ob Mehrwertsteuer ausgewiesen ist oder nicht.
2. Sollte man voreilig bezahlt haben, so kann der Verkäufer auch auf Übersendung einer Rechnung/Quittung verzichten, jedenfalls aus Sedo Sicht. Der Transfer ist dann abgeschlossen. Man muss sich dann außerhalb von Sedo um die Rechnung kümmern.
3. Laut dem Kaufvertrag ist der Verkäufer nur zur Übersendung einer Rechung ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer verpflichtet. Wenn man also eine Rechnung vor Bezahlung einfordert, so könnte der Verkäufer auch eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen und hätte damit seine vertragliche Pflicht erfüllt.
Fazit: Ich glaube nicht, dass man in einem solchen Fall davon ausgehen kann, dass man die Mehrwertsteuer geltend machen kann. Gibt es - gefragt jetzt an alle - irgendwelche Beispiele von Sedo-Käufen, wo Ihr (entgegen des Verkäufer-Status) doch Vorsteuer geltend machen konntet?

Beste Grüße
Ulrich
 
Wie soll die Firma das denn verbuchen? Die kann doch nicht einfach nach Belieben auf die UST verzichten, unabhängig davon, ob eine Rechnung geschrieben wurde oder nicht...
 
Ich würde die Rechnung abwarten, welche der Verkäufer bei Sedo hochläd. Aus dieser Rechnung muss dann eigentlich schon hervorgehen, ob oder ob keine Mwst. ausgewiesen wurde. Wenn keine Mwst. ausgewiesen wurde sollte auf daraus hervorgehen, wieso nicht. Sollte also der Aussteller der Rechnung offensichtlich umsatzsteuerpflichtig sein, würde ich eine Korrektur der Rechnung verlangen.
Sollte der Rechnungsaussteller aus irgend einen Grund diese Korrektur nicht vornehmen, würde ich nochmal ganz freundlich auf die Konsequenzen für eine falsch ausgestellte Rechnung hinweisen.
Passiert nix, bleibt dann nur eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt des Ausstellers zu machen.
Außerdem würde ich nun den Aussteller der Rechnung zur Zahlung der enthaltenen aber nicht ausgewiesenen Umsatzsteuer per Rechnung auffordern. (Setzt natürlich vorraus, das man den Kaufpreis der Domain bereits bezahlt hat.) Denn wenn er zum Ausweisen der Umsatzsteuer verpflichtet wäre, dann hast du ja einen finanziellen Nachteil, weil du diese beim FA nicht geltend machen kannst. Darum würde ich mir diese dann vom Aussteller holen.
Ggf. durch eine Zivilklage.
Allerdings wüsste ich nicht, welchen Sinn es für den Aussteller der Rechnung hat, diese nicht ordnungsgemäß auszustellen. Denn wenn er umsatzsteuerpflichtig ist, dann sind ja ohnehin alle Einnahmen zu versteuern, unabhängig wie die Rechnung ausgestellt ist.
 
1. Nett und freundlich um eine ordnungsgemäße Rechnung bitten.
2. Bei Nichterhalt nicht mehr ganz so nett § 14 (2) UStG zitieren:
"(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1.führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen"
3. Falls noch immer keine Reaktion, sich an seinen Steuerberater/Rechtsanwalt wenden und deren Kosten an den Verursacher weiterbelasten.

Schöne Grüße

Reinhold
 

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