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Urteil: stadt.com

  • Ersteller Ersteller manori
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manori

Guest
Für alle, die es noch nicht gelesen haben:
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2013-Dok-031.pdf

Kurz zusammengefasst: Berlin hat Anspruch auf Herausgabe der Domain berlinDOTcom, die von Dritten als Projekt betrieben wird. Korrektur laut PM des Betreibers: Anspruch darauf, dass auf berlin.com kein Projekt zur Stadt Berlin betrieben wird, dass nahe legt, es handele sich um eins der Stadt Berlin. Die Berufung scheint auszustehen.

Frage an die RA unter uns: Was bedeutet das für Kombis stadt.tld oder land.tld mit ausländischen Bezeichnungen? Stichwort ist nicht nur davos.de sondern ein land.info usw, wie es einige Kollegen (ich auch) hier als Projekt betreiben.
 
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Für alle, die es noch nicht gelesen haben:

Naja, das hatten wir hier auch schon, im entsprechenden Unterforum nur zwei Threads über diesem hier.

https://consultdomain.de/forum/doma...erlin-gewinnt-rechtsstreit-um-berlin-com.html


Was bedeutet das für Kombis stadt.tld oder land.tld mit ausländischen Bezeichnungen? Stichwort ist nicht nur davos.de sondern ein land.info usw

Bei einer Stadt geht es meist um das Namensrecht. Besonders dann wenn der Begriff nicht generisch ist. Ist er doch generisch kommt es auf den Bekanntheitsgrad an (welle.de).

Das eine Stadt Anspruch auf die Domain ihres Namens hat ist eigentlich unstrittig. Im konreten Fall hat der Eigner der Domain Glück gehabt, dass es nur um die Nutzung / Verwechselung ging.

Bezüglich land.tld: Wenn Du als Deutscher in Deutschland eine Land.de betreibst, läufst Du m.E. Gefahr, dass der entsprechende Staat via Botschaft in Deutschland gegen Dich vorgeht.

Bei anderen Endungen kann das m.E. ebenfalls so sein.
Sofern man als Deutscher in Deutschland juristisch betroffen ist, kann das teuer werden.
Bei anderen Endungen könnte ich mir ein UDRP vorstellen. Das kostet dann nichts (wenn man sich nicht verteidigen will) aber die Domain ist ggf. weg.

M.E. muss man bei solch Projekten abwägen, ob der Ertrag dermaßen hoch ist, dass entsprechende Schutzvorkehrungen oder eine Verteidigung sich rechnen.
 
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1. Meine Schuld.
2. Frage bleibt offen.

Erklärung: Zuerst hieß es, das Land hat erfolgreich auf Herausgabe der Domain geklagt, was so nicht zu stimmen scheint. Das Gericht dehnt aber den Anspruch von Stadt/Gebietskörperschaft auf alle generischen TLD aus. Soweit bin ich einverstanden und hätte es auch so erwartet.
Was ist aber bei ausländischen Gebietskörperschaften unter *.de oder generischen TLD?
 
Bezüglich land.tld: Wenn Du als Deutscher in Deutschland eine Land.de betreibst, läufst Du m.E. Gefahr, dass der entsprechende Staat via Botschaft in Deutschland gegen Dich vorgeht.

Bei anderen Endungen kann das m.E. ebenfalls so sein.

Weiß jemand aus dem Stehgreif, ob es Urteile/Erfahrungswerte außer zu davos.de gibt? Speziell in Bezug auf eine generische TLD?
 
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Auf der Startseite von Berlin.com steht:

Pressemitteilung

Das Land Berlin hat am 29.05.2013 eine Pressemitteilung veröffentlicht, dass die in den USA ansässige World Media Group (WMG), der die Domain berlin.com gehört, vom Kammergericht verurteilt worden sei, auf dieser Seite Informationen über die Hauptstadt Berlin bereitzustellen. Tatsächlich wurde WMG vom Gericht nur untersagt, Informationen über Berlin bereitzuhalten, sofern eine Verwirrung über die Identität des Betreibers nicht rasch durch die sich öffnende Homepage ausgeschlossen wird. So heißt es wörtlich in der Entscheidung, dass es zu berücksichtigen sei, "dass das ausgesprochene Verbot sehr beschränkt ist und die Beklagte nicht daran hindert, die Domain "berlin.com" zu dem beabsichtigten Zweck zu benutzen und dort Informationen aus dem Bereich Tourismus und Fremdenverkehr mit Bezug auf Berlin zu verbreiten, wenn dies auf eine Art und Weise geschieht, die eine Verwechslung mit dem Kläger ausschließt." - Kammergericht, Urteil vom 15. März 2013, 5 U 41/12 -. Das Gericht erklärte explizit in der mündlichen Verhandlung, dass es der Auffassung sei, dass das jetzt erlassene Verbot sich nur auf eine Seite mit Inhalten über die Hauptstadt bezieht, wenn der Betreiber der Seite nur im Impressum genannt ist. Vielmehr reiche ein klarer Hinweis auf der Startseite, dass hier ein privater Betreiber der Anbieter sei, um die Seite auch mit Informationen über das Land Berlin zu betreiben. Einen solchen "Disclaimer" hatte WMG bereits selber im Kopf der Starseite aufgenommen. Gerald Gorman, CEO der WMG: "Mit diesem Urteil hat Berlin.com eine klare Vorgabe, um am spannenden und sich rasch entwickelnden Markt des Tourismus, der Medien und der Technologie in Berlin teilzuhaben."
 
Was ist denn ein Kammergericht?
Ich kenne nur Amtsgericht, Landgericht, ...

Mich interessiert, wie die Klage lautete. Ging es nur um den Ausschluss der Verwechselungsgefahr oder hat man versucht die Domain zu übernehmen oder deren Nutzung zu untersagen etc.?
 
ok, OLG ist ja schon was.
Um zu sehen, ob das nun eine neue Richtung ist, müsste man noch wissen, wie die Klage lautete bzw. was die ursprüngliche Absicht der klagenden Stadt war.

Wenn das Ergebnis nur ein Teilerfolg sein solte und es zunächst darum ging, die Domain gar nicht zu verwenden oder zu übernehemn oder dergleichen, dann könnte man die Rechtsprechung weiterspinnen und möglicherweise so auslegen, dass man auch Produktnamen und Namen von Personen (sofern diese in der Öffentlichkeit stehen) als Domain registrieren darf und darauf darüber berichten darf wenn man denn nur gut sichtbar einen Hinweis platziert, dass es keine offizielle Webseite des Namensträgers ist...
 
Ohne das Verfahren, die Anträge und eventuell sogar die gesellschftsrechtliche Struktur der Beklagten (auch in Deutschland ansässig oder registriert oder nicht) und einige weitere Details zu kennen, ist es sehr schwierig, aus dieser Entscheidung allgemeine Rückschlüsse zu ziehen. Es handelt sich um eine .com-Domain. Damit ist es schon mal viel komplizierter, weil das eine in USA vorgenommene Registrierung ist, und die deutsche Rechtsordnung (und überhaupt die deutsche Gerichtsbarkeit!) wahrschenilich nur wegen des ausdrücklichen Bezugs des Inhalts der Seite auf die deutsche Hauptsadt zur Anwendung kam. (überlegt mal, wie das gewesen wäre, wenn darauf alleine über das "Berlin" in den USA berichtet worden wäre.) Und daraus ergeben sich Auswirkungen, die die Sache anders aussehen lassen als bei .de-Domains.

Bei einer (bzw. dann natürlich: "der", also der einizigen!) .de-Domain hätte das Namensrecht der Stadt Berlin wahrscheinlich ausgereicht, die Stadt Berlin obsiegen zu lassen (allerdings kann immer nur Freigabe verlangt werden, nie Übertragung. Aber die (Haupt!)stadt Berlin könnte das wohl von jeder/m verlangen, und sich die Domain dann selber registrieren). Dass hier nur zu viel weniger verurteilt wurde als nach der eigentlich klaren bisherigen BGH-Rechtsprechung, kann nach meiner bisherigen rudimentären Kenntnis des Ganzen nur daran liegen, dass es eben keine .de-Domain war.
 
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Ohne das Verfahren, die Anträge und eventuell sogar die gesellschftsrechtliche Struktur der Beklagten (auch in Deutschland ansässig oder registriert oder nicht) und einige weitere Details zu kennen, ist es sehr schwierig, aus dieser Entscheidung allgemeine Rückschlüsse zu ziehen. Es handelt sich um eine .com-Domain. Damit ist es schon mal viel komplizierter, weil das eine in USA vorgenommene Registrierung ist, und die deutsche Rechtsordnung (und überhaupt die deutsche Gerichtsbarkeit!) wahrschenilich nur wegen des ausdrücklichen Bezugs des Inhalts der Seite auf die deutsche Hauptsadt zur Anwendung kam. (überlegt mal, wie das gewesen wäre, wenn darauf alleine über das "Berlin" in den USA berichtet worden wäre.) Und daraus ergeben sich Auswirkungen, die die Sache anders aussehen lassen als bei .de-Domains.

Bei einer (bzw. dann natürlich: "der", also der einizigen!) .de-Domain hätte das Namensrecht der Stadt Berlin wahrscheinlich ausgereicht, die Stadt Berlin obsiegen zu lassen (allerdings kann immer nur Freigabe verlangt werden, nie Übertragung. Aber die (Haupt!)stadt Berlin könnte das wohl von jeder/m verlangen, und sich die Domain dann selber registrieren). Dass hier nur zu viel weniger verurteilt wurde als nach der eigentlich klaren bisherigen BGH-Rechtsprechung, kann nach meiner bisherigen rudimentären Kenntnis des Ganzen nur daran liegen, dass es eben keine .de-Domain war.

Ich denke, dass das berlin.com auch etwas weitläufiger, somit auch für .de Domains, gesehen werden kann.

Auf der berlin.com Seite steht:

Tatsächlich wurde WMG vom Gericht nur untersagt, Informationen über Berlin bereitzuhalten, sofern eine Verwirrung über die Identität des Betreibers nicht rasch durch die sich öffnende Homepage ausgeschlossen wird. So heißt es wörtlich in der Entscheidung, dass es zu berücksichtigen sei, "dass das ausgesprochene Verbot sehr beschränkt ist und die Beklagte nicht daran hindert, die Domain "berlin.com" zu dem beabsichtigten Zweck zu benutzen und dort Informationen aus dem Bereich Tourismus und Fremdenverkehr mit Bezug auf Berlin zu verbreiten, wenn dies auf eine Art und Weise geschieht, die eine Verwechslung mit dem Kläger ausschließt." - Kammergericht, Urteil vom 15. März 2013, 5 U 41/12 -. Das Gericht erklärte explizit in der mündlichen Verhandlung, dass es der Auffassung sei, dass das jetzt erlassene Verbot sich nur auf eine Seite mit Inhalten über die Hauptstadt bezieht, wenn der Betreiber der Seite nur im Impressum genannt ist. Vielmehr reiche ein klarer Hinweis auf der Startseite, dass hier ein privater Betreiber der Anbieter sei, um die Seite auch mit Informationen über das Land Berlin zu betreiben.

Das würde dann wohl bedeuten, sofern man einen gut sichtbaren Disclaimer auf der Startseite (sinnvoll dann wohl im Header) anbringt, sofern es sich um eine Webseite handelt wo es eine Verwechslung geben kann, das man dann aus dem "Schneider" ist.

Harry
 
Es geht bei Internetdomains aber nicht nur um die Verwechselungsgefahr, sondern auch um ihre jeweilige Einzigartigkeit. Und daher auch um die Frage, wer bei mehreren ich-hätte-sie-gerne das größte Anrecht darauf hat. Das ist ganz klare Rechtsprechung des BGH zu den .de-Domains. Ein einfacher Hinweis, dass man nicht derjenige ist, der man nach dem Domainnamen eventuell sein könnte, beantwortet diese Frage ("wer darf sie haben") in keiner Weise.

Und bei einer .de-Domain ist es ebenfalls durchgängige Rechtsprechung, dass derjenige mit einem schlechteren Recht die Domain freizugeben hat, wenn jemand mit einem stärkeren Recht das verlangt. Dass das Kammergericht davon abgewichen ist, kann ich mir wie gesagt nur damit erklären, dass es sich eben um eine .com-Domain gehandelt hat.

Wer mit Bezug auf dieses Urteil (und einem entsprechenden Hinweis auf der Seite) eine .de-Domain blockiert, ohne ein stärkeres, geschweige denn irgendein anderes Recht daran zu haben als die pure Priorität, wenn jemand z.B. aufgrund eines älteren Namens- oder Markenrechts Freigabe verlangt, geht meiner Ansicht nach ein extrem hohes Risiko ein. Ich prognostiziere, dass er unterliegen würde.
 
Sofern alle Parteien nach deutschem Recht greifbar sind und ein deutsches Gericht angerufen wird, kann ich mir nicht vorstellen, dass es einen Unterschied der Rechtslage gibt, ob es sich nun um eine .de oder irgendeine andere Endung handelt.

Sofern jemand anderer Rechtsauffassung sein sollte bitte ich dieses zu belegen.
 
dann könnte man die Rechtsprechung weiterspinnen und möglicherweise so auslegen, dass man auch Produktnamen und Namen von Personen (sofern diese in der Öffentlichkeit stehen) als Domain registrieren darf und darauf darüber berichten darf wenn man denn nur gut sichtbar einen Hinweis platziert, dass es keine offizielle Webseite des Namensträgers ist...

So wie es aus meiner Sicht da im Urteil steht, geht es um die Verwechslungsgefahr mit öffentlichen Institutionen, die ja einem besonderen Schutz unterliegen - siehe Urteile zu HartzIVAntrag etc.
Und insofern gebe ich Dir recht, dass es tatsächlich eine Weiterentwicklung ist, die gut für die Domainer und Developer ist. Mittels eindeutigen Hinweis auf privaten Betreiber, derartige Sites nun betreiben zu dürfen. Muss man mal abwarten was noch für andere Urteile hinzukommen. Aber OLG-Urteil da könen die AG´s und LG´s sich erst mal dran ausrichten, sofern die Lederhosen sich was von den Piefkes vorschreiben lassen.
Aber zu schließen, dass dies auch zivilrechtlich Möglichkeiten für das Wettbewerbs- und Markenrecht eröffnet, halte ich nicht für gegeben. Zwar ist es so, dass selbst eine international geschützte Wortmarke/trademark als z.B. .org betrieben werden kann, allerdings mit gänzlich anderem content, vgl Phillip Morris Institute als pmi.com und unter .org, .net etc. gänzlich andere. Urteile lassen sich googeln.
 
Sofern alle Parteien nach deutschem Recht greifbar sind und ein deutsches Gericht angerufen wird, kann ich mir nicht vorstellen, dass es einen Unterschied der Rechtslage gibt, ob es sich nun um eine .de oder irgendeine andere Endung handelt.

Sofern jemand anderer Rechtsauffassung sein sollte bitte ich dieses zu belegen.

Dann hätte das Kammergericht aber in deutlichem Widerspruch zu den BGH-Entscheidungen entschieden. Leitentscheidungen des BGH diesbezüglich sind "Shell.de" und "ahd.de". Danach hätte die Stadt Berlin (wenn nicht irgendwelche total ungewöhnlichen Umstände des Einzelfalls vorliegen sollten) die Freigabe der Domain verlangen können bzw. das Kammergericht das zusprechen müssen.

Allerdings scheint die Stadt Berlin gar nicht die Freigabe verlangt zu haben, sondern nur die auch zugesprochene Einschränkung des Inhalts. Das Zivilgericht darf natürlich nicht mehr zusprechen, als beantragt wurde.
 
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Dann hätte das Kammergericht aber in deutlichem Widerspruch zu den BGH-Entscheidungen entschieden. Leitentscheidungen des BGH diesbezüglich sind "Shell.de" und "ahd.de". Danach hätte die Stadt Berlin (wenn nicht irgendwelche total ungewöhnlichen Umstände des Einzelfalls vorliegen sollten) die Freigabe der Domain verlangen können bzw. das Kammergericht das zusprechen müssen.

Allerdings scheint die Stadt Berlin gar nicht die Freigabe verlangt zu haben, sondern nur die auch zugesprochene Einschränkung des Inhalts. Das Zivilgericht darf natürlich nicht mehr zusprechen, als beantragt wurde.

Dein 2. Absatz erledigt wohl den 1. Absatz.
 
Dein 2. Absatz erledigt wohl den 1. Absatz.
Richtig. Aber auch Deine Idee,

dann könnte man die Rechtsprechung weiterspinnen und möglicherweise so auslegen, dass man auch Produktnamen und Namen von Personen (sofern diese in der Öffentlichkeit stehen) als Domain registrieren darf [...] wenn man denn nur gut sichtbar einen Hinweis platziert, dass es keine offizielle Webseite des Namensträgers ist...
Denn diese Frage ist dann vom Gericht gar nicht geprüft worden, weder in Bezug auf .com- noch auf .de-Domains.

Und ich bezweifele weiter sehr stark, dass das in Bezug auf .de-Domains die Billigung des BGH fände.
 
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