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Urteil: stadt.com

  • Ersteller Ersteller manori
  • Erstellt am Erstellt am
Und ich bezweifele weiter sehr stark, dass das in Bezug auf .de-Domains die Billigung des BGH fände.

Ich kann nicht erkennen, warum eine .de einen anderen Stellenwert als eine beliebige andere Endung haben sollte wenn alle Parteien in Deutschland ansässig sind und ein deutsches Gericht zuständig ist.
 
Ich kann nicht erkennen, warum eine .de einen anderen Stellenwert als eine beliebige andere Endung haben sollte wenn alle Parteien in Deutschland ansässig sind und ein deutsches Gericht zuständig ist.

Weil es wohl einen Unterschied macht, ob es eine ccTLD (begrenztes Gebiet) oder eine GTLD (weltweit) ist. Bei einer berlin.ch (ebenfalls deutscher Inhaber) würde die Sache wohl schon wieder anderes aussehen. Theoretisch könnte man wohl den Inhaber der berlin.ch auch in Deutschland verklagen, weil man eine berlin.ch auch in Deutschland aufrufen kann (fliegender Gerichtsstand)

Harry
 
Ich kann nicht erkennen, warum eine .de einen anderen Stellenwert als eine beliebige andere Endung haben sollte wenn alle Parteien in Deutschland ansässig sind und ein deutsches Gericht zuständig ist.
Außerdem ist im deutschen Benutzerkreis die .de-Endung besonders wichtig. Deswegen ist der Konkurrenzkampf um die jeweiligen .de-Domains besonders stark, die berührten Interessen wiegen besonders schwer.
 
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