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Verkauf von Domains steuerfrei

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Da bist Du auf dem falschen Dampfer.. Mach mal lieber keinen Blödsinn, sonst haben die Dich schneller am Wickel als es Dir lieb ist.

Ich habe das ausschließlich auf eine entsprechende Auskunft bezogen, sobald man gewerblich tätig wird muss man die Einnahmen ja in jedem Fall versteuern, was von mir auch gemacht wird.
 
Ein ziemlich dreister Versuch des Finanzamts, selbst den Fall einer einzigen Domain in den gewerblichen Handel einzuordnen.
Zu Recht hat das FG Köln - und zukünftig hoffentlich auch der BFH - dieses Ansinnen zurückgewiesen.

Schöne Grüße

Reinhold
 
Auch bei einem größeren Umfang liegt nicht stets Domainhandel vor. Dem vostehend verlinkten Artikel kann man also insoweit nicht zustimmen.

Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn diese Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hinzu kommen muss als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12.11.1997, BFHE 186, 344). Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.01.1972, BFHE 106, 84, unter II. 2.). Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Es dient dazu, solche Betätigungen auszugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, aber nicht auf einen Güter- und Leis-ungsaustausch gerichtet sind. Die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG haben den "typischen" Unternehmer im Blick, der als Händler, Produzent oder Dienstleistender seine Leistungen "am Markt" erbringt (BFH, Urteil vom 22.01.2003, BFHE 201, 264). Entscheidend ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 191, 45 deshalb, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige insoweit an den allgemeinen Markt wendet, als er mit jedem, der die Vertragsbedingungen erfüllt, einen Vertrag schließen will (BFH, Urteil vom 07.03.1996, BFHE 180, 121; BFH, Urteil vom 16.05.2002, BFHE 199, 345 unter II. 2. c). Der Steuerpflichtige muss sich an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wenden. Für außenstehende Dritte muss der Wille erkennbar werden, ein Gewerbe zu betreiben (BFH, Urteil vom 09.07.1986, BFHE 147, 245).

So ist etwa auch ein Daytrader, der mit Aktien "handelt", nicht automatisch Gewerbetreibender, wenn er das von zu Hause macht und nur für sich.

Auch bei Domainverkäufen liegen die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb seltener vor als man denkt: Wer kein Büro oder ähnliches unterhält und keine Angestellten und keine eigene werbende Tätigkeit am Markt entfaltet, keine büromäßige Organisation unterhält und auch ansonsten mehr auf Angebote für die Domains wartet als sie aktiv anzubieten (wobei eine Weiterleitung auf Sedo da wohl nicht zählt), betreibt oft keinen "Domainhandel" im Sinne eines Gewerbebetriebs. Dann handelt es sich um private Vermögensverwaltung.

Dabei wird allerdings durchaus auch die Anzahl der Domainverkäufe eine Rolle spielen können. Das wird irgendwo zwischen der 3-Objekt-Grenze bei Grundstücken liegen, aber der die Rechtsprechung von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgeht, und der nahezu unbegrenzten anzahl von Verkäufen von Aktien, die nicht zu einem Gewerbebetrieb führt, aber sicherlich wird die Grenze nicht bei 1 oder 2 Domains pro Jahr anzusiedeln sein. Sicherlich mehr!

Meiner Meinung nach ist, wenn man so 10 - 15 Domains verkauft und kein Büro etc. hat, noch private Vermögensverwaltung, es sei denn man meldet ein Gewerbe an. Zwar ist letzteres eigentlich nicht maßgeblich, weil man auf alles ein Gewerbe anmelden kann (etwa auch für so skuriele Sachen wie seine eigene Familie, da wird nix geprüft, stand auch letztens in der Zeitung: Hatte jemand Gewerbe angemeldet: "Unterhaltung meiner Familie" - das geht, weil da nicht geprüft wird, ob es sich wirklich um ein Gewerbe handelt, was man da anmeldet. Wird einfach schlicht entgegengenommen), aber die Gewerbeanmeldung wird doch faktisch als wichtiges Indiz gesehen, wenn man einen Grenzfall zu beurteilen hat. Ist quasi der Wille des Steuerpflichtigen, der damit dokumentiert wird.

BG
DG
 
Zuletzt bearbeitet:
Ach ja:

Interessieren würde mich folgendes, wenn mal ein Steuerprofi hier vorbeischaut:

1. Bei Dex stand ja, dass durch Adsense-Einnahmen (bzw. Einnahmen aus Sedo-Parking) die Spekulationsfrist von Domains sich von einem Jahr auf 10 Jahre verlängert. Gilt das auch, wenn A die Domain hält, sie dem B leiht und B die Domain parkt?

2. Wenn ich Spekulationsteuer zahle, kann ich dann auch etwa mein Auto, welches ich im Januar anschaffe und im Dezember wieder verkaufe, als Verlust gegenrechnen? Nach meinen Recherchen: ja. Also Domain mit 5.000 Euro Gewinn verkauft. Audi A 3 im Januar für 27.000 Euro gekauft, im Dezember für 22.000 Euro verkauft - keine Steuern! Das der Wertverlust auf dem Gebrauch beruht, scheint keine Rolle zu spielen, ebensowenig, dass es sich um ein Gebrauchsgut handelt. Merkwürdiges Ergebnis, aber kann man gegebenenfalls nutzen.

3. Wenn ich eine Domain geschenkt bekomme und später verkaufe: Ist das ein privates Veräußerungsgeschäft. Ich dachte immer: Ja! Aber nun habe ich irgendwo gelesen, dass die Domain entgeltlich (!) angeschafft werden muss. Wie wird dann versteuert? Gar nicht!

Vielleicht kann sich ja DEX oder ein anderer Sachkundiger dieser Fragen mal annehmen!

LG
DG
 
Ach ja:

Interessieren würde mich folgendes, wenn mal ein Steuerprofi hier vorbeischaut:

1. Bei Dex stand ja, dass durch Adsense-Einnahmen (bzw. Einnahmen aus Sedo-Parking) die Spekulationsfrist von Domains sich von einem Jahr auf 10 Jahre verlängert. Gilt das auch, wenn A die Domain hält, sie dem B leiht und B die Domain parkt?

2. Wenn ich Spekulationsteuer zahle, kann ich dann auch etwa mein Auto, welches ich im Januar anschaffe und im Dezember wieder verkaufe, als Verlust gegenrechnen? Nach meinen Recherchen: ja. Also Domain mit 5.000 Euro Gewinn verkauft. Audi A 3 im Januar für 27.000 Euro gekauft, im Dezember für 22.000 Euro verkauft - keine Steuern! Das der Wertverlust auf dem Gebrauch beruht, scheint keine Rolle zu spielen, ebensowenig, dass es sich um ein Gebrauchsgut handelt. Merkwürdiges Ergebnis, aber kann man gegebenenfalls nutzen.

3. Wenn ich eine Domain geschenkt bekomme und später verkaufe: Ist das ein privates Veräußerungsgeschäft. Ich dachte immer: Ja! Aber nun habe ich irgendwo gelesen, dass die Domain entgeltlich (!) angeschafft werden muss. Wie wird dann versteuert? Gar nicht!

Vielleicht kann sich ja DEX oder ein anderer Sachkundiger dieser Fragen mal annehmen!

LG
DG

Warum beauftragst Du keinen Steuerberater? Mehr wie 150-200 € wird die Beantwortung Deiner drei ganz persönlichen Fragen nicht kosten.
 
Naja, hast recht. Wenn DEX nichts Besseres zu tun hat wie hier kostenfreie Steuerberatung anzubieten, dann dürft Ihr das auch ausnutzen. Schön, dass es auch in der heutigen Zeit noch so viel Nächstenliebe gibt :top:
 
Ist ja sehr fürsorglich, wenn andere sich schon den Kopf über meine verfügbare Zeit zerbrechen. Wenn ich mal bei 4.181 Postings angekommen bin, bitte ich tatsächlich zu intervenieren, denn dann stimmt etwas nicht mehr mit mir. :hmmmm:
Ansonsten mache ich beruflich die vorgeschlagene Gestaltungsberatung am liebsten. Denn gerade sie ist am lukrativsten. Da ich ein sozial eingestellter Mensch bin, verspreche ich aber, auch hierbei nicht über einen Stundensatz von 250 € hinauszugehen.

Schöne Grüße

Reinhold
 
In der Tat. Aber an alle, die sich jetzt vielleicht schon freuen:

"Allerdings nur, wenn er dabei die einjährige Spekulationsfrist einhält und den Handel nicht gewerbsmäßig betreibt."

Von mir die wichtige Stelle gefettet, die für alle hier relevant sein sollte.
 
In der Tat. Aber an alle, die sich jetzt vielleicht schon freuen:

"Allerdings nur, wenn er dabei die einjährige Spekulationsfrist einhält und den Handel nicht gewerbsmäßig betreibt."

Von mir die wichtige Stelle gefettet, die für alle hier relevant sein sollte.

Ich möchte klarstellend noch hinzufügen, dass die einjährige Spekulationsfrist nicht gilt, wenn die Domain frei registriert worden ist. Dann gibt es keine Frist und der Verkauf ist stets steuerfrei (es sei denn man handelt gewerbsmäßig). Grund: Es handelt sich dann nicht um eine Anschaffung im Sinne von § 23 EStG, was aber Tatbestandsvoraussetzung für die Steuerbarkeit ist.

Zudem: Es verlängert sich die Spekulationsfrist, wenn die Domain Erträge abwirft (es könnte da schon Domainparking reichen).
 
Schade, dass man als Einzelunternehmer-Domainer nicht zmd. einen Teil seiner Domains als Privateigentum steuerfrei verkaufen kann.
 
Wie wird das bei einem Mediengestaltungs-Gewerbe gehandelt.
Also eingentlich sind Domains ja auch hier Betriebsvermögen,
aber ich handel ja nicht wirklich mit Domains. Verkaufe lediglich 1-2
pro Jahr (frei registriert oder > 1 Jahr),
also eigentlich kein gewerblicher Domainhandel.
Kann ich die Domains nun steuerfrei verkaufen oder nicht?
 
Wie wird das bei einem Mediengestaltungs-Gewerbe gehandelt.
Also eingentlich sind Domains ja auch hier Betriebsvermögen,
aber ich handel ja nicht wirklich mit Domains. Verkaufe lediglich 1-2
pro Jahr (frei registriert oder > 1 Jahr),
also eigentlich kein gewerblicher Domainhandel.
Kann ich die Domains nun steuerfrei verkaufen oder nicht?


Du hast doch ein Gewerbe angemeldet, also musst Du Deine Einnahmen auch versteuern. Auch wenn sie nichts mit Deinem Haupttätigkeitsfeld zu tun haben.
Außerdem, sobald etwas eine gewisse "Regelmäßigkeit" erlangt, also auch 2-3 Domainverkäufe jährlich, ist es als gewerblich anzusehen.

Keine Steuerberatung, nur meine Meinung.
 
Naja, den Verkauf meines Fahrrades muss ich ja auch nicht versteuern.
Also ganz so ist es sicherlich nicht.
 
Hallo matthros,

es scheint so, als ob du deine Ausgangssituation so drehen möchtest, dass dein gewünschtes Ergebnis herauskommt.

Ob Gewerblichkeit vorliegt oder nicht, bestimmt sich nach bestimmten Kriterien. Eines der Kriterien ist die "Nachhaltigkeit", und hier reicht ein Verkauf mit Wiederholungsabsicht und du bist nachhaltig tätig bzw. erfüllst das Kriterium der Nachhaltigkeit.

Grüße

Oliver
 

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