Auch bei einem größeren Umfang liegt nicht stets Domainhandel vor. Dem vostehend verlinkten Artikel kann man also insoweit nicht zustimmen.
Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn diese Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hinzu kommen muss als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12.11.1997, BFHE 186, 344). Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.01.1972, BFHE 106, 84, unter II. 2.). Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Es dient dazu, solche Betätigungen auszugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, aber nicht auf einen Güter- und Leis-ungsaustausch gerichtet sind. Die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG haben den "typischen" Unternehmer im Blick, der als Händler, Produzent oder Dienstleistender seine Leistungen "am Markt" erbringt (BFH, Urteil vom 22.01.2003, BFHE 201, 264). Entscheidend ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 191, 45 deshalb, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige insoweit an den allgemeinen Markt wendet, als er mit jedem, der die Vertragsbedingungen erfüllt, einen Vertrag schließen will (BFH, Urteil vom 07.03.1996, BFHE 180, 121; BFH, Urteil vom 16.05.2002, BFHE 199, 345 unter II. 2. c). Der Steuerpflichtige muss sich an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wenden. Für außenstehende Dritte muss der Wille erkennbar werden, ein Gewerbe zu betreiben (BFH, Urteil vom 09.07.1986, BFHE 147, 245).
So ist etwa auch ein Daytrader, der mit Aktien "handelt", nicht automatisch Gewerbetreibender, wenn er das von zu Hause macht und nur für sich.
Auch bei Domainverkäufen liegen die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb seltener vor als man denkt: Wer kein Büro oder ähnliches unterhält und keine Angestellten und keine eigene werbende Tätigkeit am Markt entfaltet, keine büromäßige Organisation unterhält und auch ansonsten mehr auf Angebote für die Domains wartet als sie aktiv anzubieten (wobei eine Weiterleitung auf Sedo da wohl nicht zählt), betreibt oft keinen "Domainhandel" im Sinne eines Gewerbebetriebs. Dann handelt es sich um private Vermögensverwaltung.
Dabei wird allerdings durchaus auch die Anzahl der Domainverkäufe eine Rolle spielen können. Das wird irgendwo zwischen der 3-Objekt-Grenze bei Grundstücken liegen, aber der die Rechtsprechung von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgeht, und der nahezu unbegrenzten anzahl von Verkäufen von Aktien, die nicht zu einem Gewerbebetrieb führt, aber sicherlich wird die Grenze nicht bei 1 oder 2 Domains pro Jahr anzusiedeln sein. Sicherlich mehr!
Meiner Meinung nach ist, wenn man so 10 - 15 Domains verkauft und kein Büro etc. hat, noch private Vermögensverwaltung, es sei denn man meldet ein Gewerbe an. Zwar ist letzteres eigentlich nicht maßgeblich, weil man auf alles ein Gewerbe anmelden kann (etwa auch für so skuriele Sachen wie seine eigene Familie, da wird nix geprüft, stand auch letztens in der Zeitung: Hatte jemand Gewerbe angemeldet: "Unterhaltung meiner Familie" - das geht, weil da nicht geprüft wird, ob es sich wirklich um ein Gewerbe handelt, was man da anmeldet. Wird einfach schlicht entgegengenommen), aber die Gewerbeanmeldung wird doch faktisch als wichtiges Indiz gesehen, wenn man einen Grenzfall zu beurteilen hat. Ist quasi der Wille des Steuerpflichtigen, der damit dokumentiert wird.
BG
DG