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Wie lange hat ein Angebot Gültigkeit?

Guest

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14. Juni 2004
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1.255
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Am 14.04.00 bekam ich per Brief (auf Firmenpapier) und e-mail folgendes Angebot:

"Betreff

                                                  ..., den 14.04.00

Sehr geehrter Herr ...,

wir haben interesse an ihrer Domain ....de. Wir würden diese Domain gerne von ihnen übernehmen.
Als Aufwandentschädigung für ihre Mühen bieten wir eine Übernahme vergütung von 2000,- DM.
Falls Sie Mehrwertsteuerabzugsberechtigt sind gilt diese Summe zuszüglich MwSt.

Über eine schnelle Antwort würden wir uns freuen.

Diesen Brief schicken wir zusätzlich per email an Sie.

Mit frundlichen Grüßen


..."


Am 25.05.00 antwortete ich und schrieb, dass ich einen höheren Kaufpreis für angemessen hielt. Kurz darauf hatten wir noch telefonisch Kontakt und der potentielle Käufer meinte, ich solle doch meine Preisforderung mit meinen web-logs untermauern. Danch verlor sich der Kontakt.... Ich hatte wichtigeres zu tun...

Jetzt habe ich vor kurzem den damaligen Interessenten eine e-mail geschrieben:

"...Sie bekundete im April letzten Jahres Ihr Interesse an
der Übernahme der Domain ....
Allerdings kam es aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über den
Kaufpreis/Aufwandsentschädigung zu keiner Übertragung der Domain.
Meine berufliche Situation hat sich mittlerweile verändert. Daher habe ich
jetzt kein strategische Interesse mehr an der Domain
....
Ich kann Ihnen anbieten, die Domain gegen ...,- DM
Kaufpreis/Aufwandsentschädigung zu übertragen."

Ich erhielt folgende Antwort per e-mail:

"Hallo Herr ...,

wir bieten 250 DM.

MfG
Tim Mois"


Meine Anwort am 03.12.01:

"Hallo ...,

ich sehe, Sie haben auch einen "extremen" Preis angesetzt.
Um die Sache abzukürzen, schlage ich vor, ich nehme Ihr altes Angebot an."


Seit dem habe ich nichts mehr von denen gehört.

Habe ich nun etwa zu hoch gepokert und Pech gehabt?
oder
kann ich dieses Unternehmen auf das alte schriftliche Angebot festnageln?

Danke.
 
kurz gesagt, ich hoffe ich lege das jetzt richtig aus:

Mit deinem Schreiben vom 25.05.00 hast du das Angebot abgelehnt (du schriebst ihnen "dass ich einen höheren Kaufpreis für angemessen hielt") verbunden mit einem neuen Antrag.

Zudem ist die Annahmefrist nach §147 BGBII m.E. zudem schon längst verstrichen "der einem abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpinkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf"
In dem Schreiben baten Sie zudem um eine SCHNELLE Antwort von dir....


Bin aber Laie, sorry; das ist keine Rechtsberatung.

MfG
Rosinenpicker
 
;D war die mail von mir? ;D ;D ;D ;D

das klingt fast so,das passiert immer wieder das manche den wert überschätzen und kohle brauchen.ein gebot ist nur verpflichtend wenn es notariell ist.ansonsten hätte es auch während des kaufes nach unten gehen können.

wird die domain verraten?wär sehr interessant.
 
...ein gebot ist nur verpflichtend wenn es notariell ist...
???

Hallo Jungfer,

kannst Du mal etwas näher erläutern welchen Fall Du hier meinst? Ich kann mir kaum vorstellen, daß es so gemeint ist wie es da steht.

Grüße, Axel
 
Hab' mir gerade einen Pullover gekauft und ein wenig heruntergehandelt, weil ein kleiner Fehler drin war. Angebot war ohne Notar!!!  ;D ;D ;D

Gruß
Falke  ;D
 
Dafür gibt es zum Glück diese praktischen Reisenotare für die Jackentasche. Damit kann man fast überall rechtsgültige Verträge schließen. ;D ;D

ES
 
;D

na ich kenne es so:wenn mir jemand ein angebot macht und ich es annehme kann er es trotdem ablehnen das geschäft zu vollziehen.also ist das angebot ohne sicherheit wenn kein kaufvertrag zustande kommt.ein angebot was verpflichtet kenne ich nur als notarielles angebot.
nicht so?
 
@Rosinenpicker @alle

ich schrieb: "Nach Anwendung der Kriterien zur Bewertung von Domains und nach Rücksprache mit einigen Experten bin ich zu folgendem Ergebnis gekommen: Ein Kaufpreis zwischen 40.000 DM und 60.000 DM wäre angemessen"
Ich sehe sehe das nicht als Antrag/Angebot. Wie seht Ihr das?

Wenn §147 BGBII m.E. zutrifft kann ich es vergessen.
"In dem Schreiben baten Sie zudem um eine SCHNELLE Antwort von dir...."
Das habe ich ja.

Wenn ich mir das jetzt genau überlege, dann war aber die mail, die ich vor kurzem abgesendet habe ein neuer Antrag/ ein neues Angebot und es wurde nicht angenommen. Somit Pech gehabt.
Allerdings ist es mit der Beweiskraft von e-mails, speziell von webmail accounts nicht so weit her. ;-) geht da was?

@ jungfer

nein das Angebot war nicht von Dir.

"ein gebot ist nur verpflichtend wenn es notariell ist.ansonsten hätte es auch während des kaufes nach unten gehen können."
1. es ist kein Gebot sondern ein Angebot (ein Gebot gibts bei einer Auktion oder Versteigerung) :D
2. Gebote und auch Angebote sind auch ohne notarielle Beurkundung oder Beglaubigung verpflichtent.
Gibst Du bei ebay nur notarielle Gebote ab :D und machst Du bei aldi nur notarielle Anträge/Angebote? :D

@falke, einstein

:D
 
gebot/angebot.......
in der umgangsprache ja aber ich mache gebote auch ausserhalb von auktionen. :) es geht ja nicht um das wort an sich sondern um das rechtliche..

gebote gibt es nicht nur bei auktionen und versteigerungen! ebay ist rechtsverbindlich durch zustimmung einer agb was einen vertrag gleichzusetzen ist.deshalb nicht notariell notwendig.

es ist übrigens so,habe nochmal nachgeschaut.ich kann angebote machen wie ich will-nicht verbindend!!!!
 
'es ist übrigens so,habe nochmal nachgeschaut.ich kann angebote machen wie ich will-nicht verbindend!!!! '

Vielleicht als Privatperson. Wenn du hingegen Kaufmann im Sinne des HGB bist, kannst du nicht so einfach Angebote machen. Wenn Du bei deinem örtlichen Händler ein Angebot machst 100 Porsche bei ihm zu kaufen und er das angebot sofort annimmt hast Du die 100 Porsche am Hals.
 
sicher nicht.früher konnte man das mit nem han´dschlag besiegeln.ohne vertrag ist das gar nichts.egal ob schriftlich oder mündlich
 
@jungfer

Deine Einstellung zu Rechtsgeschäften ist ähnlich gefährlich wie zelten auf der A1! :o

Ein Vertrag (z.B. ein Kaufvertrag) bedarf 2 übereinstimmender Willenserklärungen.
Eine Partei bietet eine Sache an (Angebot - das was Du unter Gebot verstehst) und die andere nimmt das Angebot ohne Vorbehalte an.

Es ist dabei grundsätzlich egal ob dies mündlich, schriftlich, mit Notar oder sonstwas abgegeben wurde!! Weiterhin ist es egal ob es sich um Kaufleute oder Private handelt!!!
Also der Autokauf per Handschlag ist ein absolut bindender VERTRAG (Ein schriftlicher Vertrag erleichtert allerdings die Beweislage).

Es gibt aber ein paar Ausnahmen. So ist z.B. bei Grundstücksveräusserungen ein Notar notwendig.
Der Eheschließungsvertrag muß vor einem Standesbeamten vollzogen werden und außerdem mußt Du persönlich anwesend sein. Also nix mit vertreten lassen. ;D

Grüße, Axel
-keine Rechtsberatung, bla bla bla
 
ja,sehe das nicht anders.wenn beide zustimmen ist es ein kaufvertrag.allerdings stimme ich noch nicht zu wenn ich ein angebot für eine domain mache über x,-dm und dieser angenommen wird.dann bedarf es wiederum meiner zustimmung zum abschluß-damit es dann ein vertrag ist-wenn auch nur mündlich ist dies einer(der nachweis ist dann wieder eine andere geschichte)
 
@jungfer
Für Domains gibts keine Sonderregelung  ;D

@Axel
Danke für die Klarstellung

Allerdings kann man als Privater doch von solchen Rechtsgeschäften innerhalb bestimmter Fristen zurücktreten. Z.B. Bestellung über das Internet. 14 Tage Rücktrittsrecht ?
 
@jungfer

Ok.
Du machst mir unter Zeugen ein ernstgemeintes Angebot von 10T€ für meine wirklich tolle Domain "eloesungen.de" und ich nehme das dann an. Dann versuche ich den Kaufpreis einzuklagen mit der Behauptung einen Kaufvertrag geschlossen zu haben.  ;)

Sowohl Käufer als auch Verkäufer können das Angebot machen. Wenn der andere vorhaltslos annimmt, ist damit der Kaufvertrag entstanden. Sagt der andere nur "ja, aber nur für 10€ weniger", ist das dann ein neues Angebot welches wiederum von dem anderen angenommen werden muß.

@max
Ich hatte ja ein paar Ausnahmen angedeutet. Dein angesprochenes Beispiel ist aber kein solcher Fall (nicht anwendbar).

Grüße, Axel
 
@Max Meier
natürlich nicht,war auch nicht so gemeint.
 
@Max Meier

> Allerdings kann man als Privater doch von solchen Rechtsgeschäften innerhalb
> bestimmter Fristen zurücktreten. Z.B. Bestellung über das Internet.
> 14 Tage Rücktrittsrecht ?

Das regelt das Fernabsatzgesetz. Rechtlich ist das wie ein Haustürgeschäft, wenn Dir ein Drücker ein Zeitschriftenabo vertickt oder die süüüüße Studentin Jenny :-* *g* einen Preselection Vertrag andreht.

Da sag ich nicht nein, lad sie noch auf einen Kaffee ein und ... sie sagt ... ich mag leider keinen Kaffee, aber wir könnten doch ein bischen ****** ... und da bin ich doch nicht blöd ... und ... kündige den Vertrag nach dem Frühstück. ;D ;D

Hmmm. Ich höhr' zu viel Radiowerbung *g*... auf jeden Fall kann man das noch innerhalb von (10 ?) Tagen rückgängig machen.

Gruss,

Ruediger
 
@Ruediger

... das wäre in der Tat ein EINDEUTIGES Angebot  ;D


Und, um den juristischen Teil der Diskussion noch mal zusammenzufassen:

Mit dem Vertrag ist das das einfachste der Welt:

Sagt jemand, dass er eine bestimmte Sache zu einem bestimmten Preis kaufen oder verkaufen will, dann ist das ein Angebot.

Sagt ein anderer flott "Ja" dazu, dann ist das die Annahme. Der Vertrag ist (Ausnahmen sind denkbar, z.B. weil es um Grundstücke geht) zustandegekommen.

Sagt der andere statt dessen "Ja aber (anderer Kaufpreis etc.)" dann ist das keine Annahme, sondern die Ablehnung des alten Angebots und zugleich ein neues Angebot, das wiederum der andere mit einem flotten "O.K." annehmen kann.

Gell?  ;)
 
...wobei, Stefan, wenn ich es in meiner Vergaangenheit richtig mitbekommen habe, eine Zustimmung zu einem Angebot nicht nur durch das Wort "ja" erfolgen kann, sondern zum Beispiel auch durch ein entsprechendes "konkludes" Verhalten (Kopfnicken, stillschweigender Handschlag) oder sogar durch (und dieses nur zwischen Vollkaufleuten) Stillschweigen, bzw keinerlei Reaktion (Angebot: "Wir liefern Ihnen 2 Autos der Marke XX zum Preis von yy €. Für eine Nichtannahme des Angebotes erwarten wir Ihre Widerrede.")

Habe ich das richtig verstanden?

Gruß!
Das MH!
 
...wobei, Stefan, wenn ich es in meiner Vergaangenheit richtig mitbekommen habe, eine Zustimmung zu einem Angebot nicht nur durch das Wort "ja" erfolgen kann, sondern zum Beispiel auch durch ein entsprechendes "konkludes" Verhalten (Kopfnicken, stillschweigender Handschlag) oder sogar durch (und dieses nur zwischen Vollkaufleuten) Stillschweigen, bzw keinerlei Reaktion (Angebot: "Wir liefern Ihnen 2 Autos der Marke XX zum Preis von yy €. Für eine Nichtannahme des Angebotes erwarten wir Ihre Widerrede.")

Habe ich das richtig verstanden?

Fast. Jede Willenserklärung, die keiner bestimmten Form bedarf, kann durch konkludeNTEs (= schlüssiges) Verhalten ersetzt werden. Ein Schweigen hat allerdings nur in folgenden Fällen Rechtswirkungen:

1. Es liegt eine wirksame vertragliche Vereinbarung vor, dass das Schweigen auf ein Angebot als Annahme  zu werten ist.

2. Es wurde bereits ein Vertrag zwischen Kaufleuten mündlich verhandelt. Der eine Kaufmann schickt daraufhin ein Bestätigungsschreiben an den anderen Kaufmann, in welchem er das Verhandlungsergebnis aus seiner Perspektive wiedergibt. Der andere widerspricht dem nicht unverzüglich. In diesem Fall kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zu Stande, selbst wenn dieses geringe Abweichungen vom Verhandlungsergebnis sowie weitere Konkretisierungen enthält.

3. Ein weiterer Fall ist der des § 362 HGB. Danach gilt das Schweigen eines Kaufmanns, der für andere Dienst- bzw. Werkleistungen erbringt (z.B. Reparatur von Baumaschinen), auf ein Angebot eines kaufmännischen Kunden als Vertragsannahme.

Die engen Ausnahmefälle zeigen, dass im Beispielsfall von Moorhuhn Martin ein Kfz-Kaufvertrag nicht zu Stande gekommen ist.
 
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