forsaken
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Aus gegebenem Anlass halte ich es für sachdienlich ein wenig tiefer in die Materie einzusteigen und somit alle aufgeworfenen Fragen hier im Beitrag zu erklären. Das bringt - denke ich - dem Forum insgesamt mehr, als Fragen per PM oder Email zu beantworten.
Der Gegenstandswert bei Urheberrechtsverstößen setzt sich in der Regel aus drei Faktoren zusammen. Dem Wert des Unterlassungsanspruches, dem Wert des Schadensersatzanspruches und dem Wert des Auskunftsanspruches. Die Summe aller drei Faktoren bildet den Gegenstandswert dieser Angelegenheit. Bereits der Unterlassungsanspruch stellt in der Praxis selbst für einige Rechtsanwälte eine Herausforderung dar. Bei einem Bild rangiert der Wert zwischen 6.000,00 EUR und 10.000,00 EUR, mit Ausreißern bis zu 15.000,00 EUR. Was aber wenn es 10 Bilder sind, oder 20, oder 30? Erhöht dann jedes einzelne Bild den Gegenstandswert um weitere 6.000 oder gar 10.000 EUR? Hier greife ich immer auf ein Urteil eines norddeutschen AG zurück (Ich glaube es war HH), das trotz seiner unteren Instanzenlage hier eine sachdienliche Formel herausgebracht hat, die verhindern soll, dass der Wert der Angelegenheit zu schnell zu hoch wird. So wird der Wert in gewissen Abständen verringert, bis schlussendlich für alle weiteren Bilder nur noch 10% des Ausgangswertes festgelegt werden.
Und selbst bei einem Bild mit Ansatz eines Wertes am unteren Ende (6.000 EUR) liegen die Kosten der Abmahnung bei 546,69 EUR. Hier sind dann aber weder Schadensersatz, noch Auskunftsverlangen mit einberechnet.
Der Schadensersatz wird in der Regel als fiktive Lizenzgebühr im Wege der sog. Lizenzanalogie bemessen. In der Praxis wird oft auf die Marktübersicht der Bildhonorare des MFM zurückgegriffen. Es kommt dabei auf die Dauer der Nutzung (daher auch der Auskunftsanspruch) und die Platzierung des Bildes (und ggf. auf die Größe) an.
Man sieht schnell, dass eine doch sehr undifferenzierte Aussage wie oben („sonst wären max. 80 € drin“) uns hier überhaupt nicht weiterbringt.
Ciao
Forsaken
Eine völlig aus der Luft gegriffene Aussage, die Betroffene eher verwirrt und/oder schlimmstenfalls auf den falschen Pfad führt. 80,00 EUR was? Schadensersatz? Gegenstandswert? Kostenerstattung? Endsumme? Hier wurde augenscheinlich ohne Sinn und Verstand einfach eine Zahl in den Raum geworfen…Naja, wenn Du Glück hast musst Du nichts zahlen, sonst wären max. 80 € drin.
Der Gegenstandswert bei Urheberrechtsverstößen setzt sich in der Regel aus drei Faktoren zusammen. Dem Wert des Unterlassungsanspruches, dem Wert des Schadensersatzanspruches und dem Wert des Auskunftsanspruches. Die Summe aller drei Faktoren bildet den Gegenstandswert dieser Angelegenheit. Bereits der Unterlassungsanspruch stellt in der Praxis selbst für einige Rechtsanwälte eine Herausforderung dar. Bei einem Bild rangiert der Wert zwischen 6.000,00 EUR und 10.000,00 EUR, mit Ausreißern bis zu 15.000,00 EUR. Was aber wenn es 10 Bilder sind, oder 20, oder 30? Erhöht dann jedes einzelne Bild den Gegenstandswert um weitere 6.000 oder gar 10.000 EUR? Hier greife ich immer auf ein Urteil eines norddeutschen AG zurück (Ich glaube es war HH), das trotz seiner unteren Instanzenlage hier eine sachdienliche Formel herausgebracht hat, die verhindern soll, dass der Wert der Angelegenheit zu schnell zu hoch wird. So wird der Wert in gewissen Abständen verringert, bis schlussendlich für alle weiteren Bilder nur noch 10% des Ausgangswertes festgelegt werden.
Und selbst bei einem Bild mit Ansatz eines Wertes am unteren Ende (6.000 EUR) liegen die Kosten der Abmahnung bei 546,69 EUR. Hier sind dann aber weder Schadensersatz, noch Auskunftsverlangen mit einberechnet.
Der Schadensersatz wird in der Regel als fiktive Lizenzgebühr im Wege der sog. Lizenzanalogie bemessen. In der Praxis wird oft auf die Marktübersicht der Bildhonorare des MFM zurückgegriffen. Es kommt dabei auf die Dauer der Nutzung (daher auch der Auskunftsanspruch) und die Platzierung des Bildes (und ggf. auf die Größe) an.
Man sieht schnell, dass eine doch sehr undifferenzierte Aussage wie oben („sonst wären max. 80 € drin“) uns hier überhaupt nicht weiterbringt.
Auch diese Aussage hilft uns – unabhängig davon, dass bereits die Begrifflichkeit unzutreffend ist – nicht wirklich weiter. Warum? Na, weil es bei Fotografien überhaupt nicht auf die sog. Schöpfungshöhe ankommt. § 72 UrhG stellt Lichtbilder (= keine Schöpfungshöhe) den Lichtbildwerken (= Schöpfungshöhe) gleich. Das bedeutet, dass es u.a. auf künstlerische Bestandteile überhaupt nicht ankommt. Selbst das Bild, welches man im Badezimmer in Nahaufnahme von der weißen Fliese anfertigt, ist nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt.Ist ja wohl kein Kunstwerk.
Auch ich bin kein Freund von Abmahnungen. In 99% der Fälle stehe ich auf der anderen Seite und verteidige den Abgemahnten. Trotzdem würde ich mich nicht so weit aus dem Fenster lehnen, da ich weiß, was mir bei solchen Aussagen im konkreten Fall blühen würde.Gibt viele Anwälte, die dir gleich eine Rechnung von über 1000 € schicken, aber das kann man dann wohl Betrug nennen.
Wie bereits oben erwähnt ist diese Aussage nicht wirklich tiefgreifend. Sie rangiert auf einer Ebene wie gut gemeinte Ratschläge wie „fass nicht auf die heiße Herdplatte, sonst verbrennst Du dich“. Im Ergebnis hilft eine solche Aussage dem Betroffenen überhaupt nicht weiter.Wenn Du eine Unterlassungserklärung abgibst, achte darauf, was Du genau unterschreibst.
Auch das ist völlig unzutreffend. Wie oben erwähnt brauchen wir bei Lichtbildern die Schöpfungshöhe überhaupt nicht. Bereits der Halbsatz „Die Schöpfungshöhe des Lichtbildes“ ist Unsinn. Ein Lichtbild hat niemals eine Schöpfungshöhe, sonst wäre es ja ein Lichtbildwerk.Die Schöpfungshöhe des Lichtbildes in Verbindung mit dem Streitwert, viele Anwälte setzen den bewusst viel zu hoch an.
Ciao
Forsaken