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Abmahnung

Aus gegebenem Anlass halte ich es für sachdienlich ein wenig tiefer in die Materie einzusteigen und somit alle aufgeworfenen Fragen hier im Beitrag zu erklären. Das bringt - denke ich - dem Forum insgesamt mehr, als Fragen per PM oder Email zu beantworten. ;)

Naja, wenn Du Glück hast musst Du nichts zahlen, sonst wären max. 80 € drin.
Eine völlig aus der Luft gegriffene Aussage, die Betroffene eher verwirrt und/oder schlimmstenfalls auf den falschen Pfad führt. 80,00 EUR was? Schadensersatz? Gegenstandswert? Kostenerstattung? Endsumme? Hier wurde augenscheinlich ohne Sinn und Verstand einfach eine Zahl in den Raum geworfen…

Der Gegenstandswert bei Urheberrechtsverstößen setzt sich in der Regel aus drei Faktoren zusammen. Dem Wert des Unterlassungsanspruches, dem Wert des Schadensersatzanspruches und dem Wert des Auskunftsanspruches. Die Summe aller drei Faktoren bildet den Gegenstandswert dieser Angelegenheit. Bereits der Unterlassungsanspruch stellt in der Praxis selbst für einige Rechtsanwälte eine Herausforderung dar. Bei einem Bild rangiert der Wert zwischen 6.000,00 EUR und 10.000,00 EUR, mit Ausreißern bis zu 15.000,00 EUR. Was aber wenn es 10 Bilder sind, oder 20, oder 30? Erhöht dann jedes einzelne Bild den Gegenstandswert um weitere 6.000 oder gar 10.000 EUR? Hier greife ich immer auf ein Urteil eines norddeutschen AG zurück (Ich glaube es war HH), das trotz seiner unteren Instanzenlage hier eine sachdienliche Formel herausgebracht hat, die verhindern soll, dass der Wert der Angelegenheit zu schnell zu hoch wird. So wird der Wert in gewissen Abständen verringert, bis schlussendlich für alle weiteren Bilder nur noch 10% des Ausgangswertes festgelegt werden.

Und selbst bei einem Bild mit Ansatz eines Wertes am unteren Ende (6.000 EUR) liegen die Kosten der Abmahnung bei 546,69 EUR. Hier sind dann aber weder Schadensersatz, noch Auskunftsverlangen mit einberechnet.

Der Schadensersatz wird in der Regel als fiktive Lizenzgebühr im Wege der sog. Lizenzanalogie bemessen. In der Praxis wird oft auf die Marktübersicht der Bildhonorare des MFM zurückgegriffen. Es kommt dabei auf die Dauer der Nutzung (daher auch der Auskunftsanspruch) und die Platzierung des Bildes (und ggf. auf die Größe) an.

Man sieht schnell, dass eine doch sehr undifferenzierte Aussage wie oben („sonst wären max. 80 € drin“) uns hier überhaupt nicht weiterbringt.

Ist ja wohl kein Kunstwerk.
Auch diese Aussage hilft uns – unabhängig davon, dass bereits die Begrifflichkeit unzutreffend ist – nicht wirklich weiter. Warum? Na, weil es bei Fotografien überhaupt nicht auf die sog. Schöpfungshöhe ankommt. § 72 UrhG stellt Lichtbilder (= keine Schöpfungshöhe) den Lichtbildwerken (= Schöpfungshöhe) gleich. Das bedeutet, dass es u.a. auf künstlerische Bestandteile überhaupt nicht ankommt. Selbst das Bild, welches man im Badezimmer in Nahaufnahme von der weißen Fliese anfertigt, ist nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt.


Gibt viele Anwälte, die dir gleich eine Rechnung von über 1000 € schicken, aber das kann man dann wohl Betrug nennen.
Auch ich bin kein Freund von Abmahnungen. In 99% der Fälle stehe ich auf der anderen Seite und verteidige den Abgemahnten. Trotzdem würde ich mich nicht so weit aus dem Fenster lehnen, da ich weiß, was mir bei solchen Aussagen im konkreten Fall blühen würde. ;)


Wenn Du eine Unterlassungserklärung abgibst, achte darauf, was Du genau unterschreibst.
Wie bereits oben erwähnt ist diese Aussage nicht wirklich tiefgreifend. Sie rangiert auf einer Ebene wie gut gemeinte Ratschläge wie „fass nicht auf die heiße Herdplatte, sonst verbrennst Du dich“. Im Ergebnis hilft eine solche Aussage dem Betroffenen überhaupt nicht weiter.


Die Schöpfungshöhe des Lichtbildes in Verbindung mit dem Streitwert, viele Anwälte setzen den bewusst viel zu hoch an.
Auch das ist völlig unzutreffend. Wie oben erwähnt brauchen wir bei Lichtbildern die Schöpfungshöhe überhaupt nicht. Bereits der Halbsatz „Die Schöpfungshöhe des Lichtbildes“ ist Unsinn. Ein Lichtbild hat niemals eine Schöpfungshöhe, sonst wäre es ja ein Lichtbildwerk.


Ciao
Forsaken
 
Wenn ich eine solche Abmahnung bekommen würde, ich würde einfach das Bild löschen und fertig. Eine Unterlassungserklärung würde ich so ohne weiteres erstmal nicht abgeben (ist ja wie ein Zugeständnis) und überhaupt würde ich mit denen nicht kommunizieren - sondern mich Tod stellen.

Eine solche Aussage ist völliger Blödsinn und stellt eine echte Gefahr dar. Das Löschen des Bildes hat keinen Einfluss auf das weiterhin bestehende Rechtsschutzbedürfnis des Nutzungsrechtsinhabers. Nur eine entsprechend strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr entfallen. Stellt man sich "Tod", dann führt das dazu, dass sich der Anwalt freut, weil er eine einstweilige Verfügung erwirken kann. Aus ursprünglichen 546,69 EUR Abmahnkosten sind dann eben 1.722,60 EUR geworden. Stellt man sich dann immer noch tot, dann gibts ein sog. Abschlussschreiben oben drauf, das wieder Kosten in Höhe von 546,69 EUR auslöst.

Erstellst du in solch einem Fall eine Unterlassungsklage, oder Klagst du auf Schadenersatz oder wie gehst du vor?
Man merkt, Du hast überhaupt keine Ahnung, lässt Dich aber zu Ratschlägen hinreißen. Was machst Du, wenn ein Forenmitglied auf Dich hört? Zahlst Du dann seine Kosten? Entschuldigst Du dich kleinlaut? *Kopfschüttel*

Ciao
Forsaken
 
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Eine solche Aussage ist völliger Blödsinn und stellt eine echte Gefahr dar. Das Löschen des Bildes hat keinen Einfluss auf das weiterhin bestehende Rechtsschutzbedürfnis des Nutzungsrechtsinhabers. Stellt man sich "Tod", dann führt das dazu, dass sich der Anwalt freut, weil er eine einstweilige Verfügung erwirken kann.

Ciao
Forsaken

Mit Beschluss vom 23.11.2006 (Az.: 5 W 168/06) hat das OLG Hamburg entschieden, dass eine Eilbedürftigkeit für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht besteht, wenn eine Online-Urheberrechtsverletzung lediglich in der Vergangenheit erfolgte, diese jedoch zwischenzeitlich beseitigt wurde.

Nachtrag: Link: http://www.it-recht-kanzlei.de/viewLaw.php?_rid=3239
 
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Mit Beschluss vom 23.11.2006 (Az.: 5 W 168/06) hat das OLG Hamburg entschieden, dass eine Eilbedürftigkeit für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht besteht, wenn eine Online-Urheberrechtsverletzung lediglich in der Vergangenheit erfolgte, diese jedoch zwischenzeitlich beseitigt wurde.

Nachtrag: Link: Beschluss:



Man, man, man. Forsaken ist Anwalt, der sich mit der Sachlage auskennt. Vielleicht solltet ihr einfach mal seinen Ausführungen folgen und nicht alle möglichen User hier ins Unglück rennen lassen.

Lieber Domain: Wenn du schon den Link setzt, dann erklär mal bitte mit deinen Worten, was darin steht. Ich kann mit meinen Laien-Kenntnissen jedenfalls nicht erkennen, welche Relevanz das Urteil bezogen auf deine Ausführungen hat.

Aber bevor ich selbst auch noch anfange, Leute zu verunsichern, sage ich: Abmahung = zum Anwalt, sonst kann es sehr, sehr teuer werden. Lest Forsakens Posting noch einmal und kommt nicht mit Dingen, die nicht rechtlich fundiert sind. Damit motiviert ihr schlimmstenfalls Menschen, richtig Geld in Sand zu setzen.
 
Lieber Domain: Wenn du schon den Link setzt, dann erklär mal bitte mit deinen Worten, was darin steht. Ich kann mit meinen Laien-Kenntnissen jedenfalls nicht erkennen, welche Relevanz das Urteil bezogen auf deine Ausführungen hat.

Auf meinen Beitrag bezüglich des vorgehens in einem solchen fiktiven Sachverhalt wie ich reagieren würde, hat forsaken mit einer einstweiligen Verfügung geantwortet. siehe oben.

Zulässig ist ein solches Eilverfahren jedoch nur dann, wenn eine gewisse Dringlichkeit dahingehend besteht, dass die Verletzungshandlung sofort untersagt werden muss (Gegenwart). Wenn das Bild aber sofort gelöscht wird, besteht diese "Dringlichkeit" zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung nicht mehr (Vergangenheit).

Insofern ist mein Verweis hier sehr hilfreich, da forsaken dem Antragsteller unnötig Kosten verursacht hätte. In meiner Vergangenheit bin ich schon zwei mal daran gescheitert, deshlab wusste ich dass und deshalb war meine Empfehlung, dass Bild auf jedenfall sofort zu löschen.

Trotzdem droht bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklährung natürlich die Unterlassungsklage, wegen der Wiederholungsgefahr, dass ist schon richtig und ggf. auch Schadenersatzansprüche.
 
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Mit Beschluss vom 23.11.2006 (Az.: 5 W 168/06) hat das OLG Hamburg entschieden, dass eine Eilbedürftigkeit für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht besteht, wenn eine Online-Urheberrechtsverletzung lediglich in der Vergangenheit erfolgte, diese jedoch zwischenzeitlich beseitigt wurde.

Nachtrag: Link: Beschluss:

Fantastisch - Hast Du den Beschluss auch gelesen und verstanden? Nein? Na dann helf ich Dir einfach mal, indem ich die Besonderheiten dieses doch sehr speziellen Falles mal rauszitiere:

Nach den eigenen Angaben des Antragstellers waren die angegriffenen Kartenausschnitte „im Zeitpunkt der Entdeckung durch den Antragsteller nicht mehr mit der Homepage“ der Antragsgegnerin „verknüpft“.
[...]
bb. Die Antragsgegnerin hatte sich darauf berufen und dies durch ein Schreiben ihres ehemaligen Homepage-Gestalters WMG glaubhaft gemacht (Anlage B8), dass die streitgegenständlichen Kartografien von diesem Anfang 2005 zwar zunächst testweise in die Homepage als Wegbeschreibung eingebunden, jedoch sofort wieder entfernt und im Außenverhältnis nie genutzt worden sind.
[...]
Seine Darstellung „Der Antragsteller geht davon aus, dass in der Vergangenheit auf dieser Seite die Karten eingepflegt waren…“ zeigt deutlich, dass sich der Antragsteller selbst eine rechtsverletzende Benutzung gegenüber Dritten nicht hat erschließen können. Er ist offensichtlich auf die Kartografien und deren Verknüpfung mit dem genannten Unterordner gestoßen, als er das Internet nach Rechtsverletzungen „durchkämmt“ hat (Anlage ASt10). Bei unmittelbarer Eingabe der URL www.xxx.yyy.de/zzz/images/aaa_gross.gif“ war – dies ist zwischen den Parteien nicht streitig – zwar auch in der Vergangenheit ein Zugriff auf die Kartografien möglich. Hierzu ist aber die – in der Regel nicht vorhandene – Kenntnis erforderlich, unter welchem Unterordner die nie bzw. zumindest aktuell nicht genutzten Kartografien „als Leichen“ – wie dies WMG ausgedrückt hat – abgelegt sind. Die Möglichkeit eines sonstigen regulären Zugangs durch unbeteiligte Dritte auf diesen (unter Umständen passwortgeschützten) Bereich über Homepages oder sonstige Medien auf diese Kartografien hat der Antragsteller nicht dargelegt.
c. Bei dieser Sachlage ist nicht i.S.v. § 935 ZPO zu besorgen, dass die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers in Bezug auf den Streitgegenstand ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Ich kenne den Beschluss auch, würde mich aber nie dazu hinreißen lassen, einem Mandanten raten, "sich tot zu stellen". Obiger Beschluss wirkt (wie jedes Urteil / jeder Beschluss) nur zwischen den Parteien und ist auf die Besonderheiten des obigen Falles zugeschnitten (die meiner Erfahrung nach in der Praxis praktisch nicht vorkommen). Insbesondere ergibt sich aus dem Beschluss gerade nicht, dass bei Löschung eines Bildes der Verfügungsgrund entfällt - Wo steht das im Beschluss?

Auf meinen Beitrag bezüglich des vorgehens in einem solchen fiktiven Sachverhalt wie ich reagieren würde, hat forsaken mit einer einstweiligen Verfügung geantwortet. siehe oben.

Zulässig ist ein solches Eilverfahren jedoch nur dann, wenn eine gewisse Dringlichkeit dahingehend besteht, dass die Verletzungshandlung sofort untersagt werden muss (Gegenwart). Wenn das Bild aber sofort gelöscht wird, besteht diese "Dringlichkeit" zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung nicht mehr (Vergangenheit).

Insofern ist mein Verweis hier sehr hilfreich, da forsaken dem Antragsteller unnötig Kosten verursacht hätte.
Auch das ist Unsinn. Selbstverständlich dürfen, können und werden in der Praxis regelmäßig auch und vor allem einstweilige Verfügungen erlassen. Du glaubst mir nicht? Probiers doch einfach mal selbst aus. Ich kann Dir ein paar Bildquellen nennen, die da nicht lang rumfackeln. ;)

Mir liegt eine einstweilige Verfügung von Ende Februar (2012) vor, die exakt die vorliegende Konstellation behandelt (Bild wird abgemahnt / Bild wird rausgenommen, aber keine Unterlassungserklärung abgegeben / EV wird erlassen - ohne mündliche Verhandlung). Ich wurde nach Erlass der EV beauftragt und habe dann dazu geraten eine Abschlusserklärung abzugeben. Der Mandant ist auch hier im Forum unterwegs, ggf. mag er selbst was dazu sagen.

Auch ich habe bereits EVen beantragt, nachdem der Verstoß beendet, aber keine UE abgegeben worden ist. Ich habe noch keine EV verloren. Ist in der Praxis überhaupt kein Problem und kommt quer durch ganz Deutschland regelmäßig vor.

In meiner Vergangenheit bin ich schon zwei mal daran gescheitert, deshlab wusste ich dass und deshalb war meine Empfehlung, dass Bild auf jedenfall sofort zu löschen.

Trotzdem droht bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklährung natürlich die Unterlassungsklage, wegen der Wiederholungsgefahr, dass ist schon richtig und ggf. auch Schadenersatzansprüche.

An was bist Du gescheitert? Eine eigene EV zu beantragen? Unabhängig davon, ob eine EV oder eine ganz normale Hauptsacheklage eingereicht wird, ist das kostenmäßig nicht wirklich ein Unterschied. Was ist also der Punkt, den Du machen willst? Zu zeigen, dass Du ein exotisches Urteil gefunden hast, in dem ausnahmsweise kein Verfügungsgrund vorlag? Oder wolltest Du nur mal mit einem Rechtsanwalt das "doch - nein - doch - nein" Spiel spielen?

Aber Du brauchst mir nicht zu glauben, frag einfach einen spezialisierten Anwalt in Deiner Nähe.

Ciao
Forsaken
 
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Mir liegt eine einstweilige Verfügung von Ende Februar (2012) vor, die exakt die vorliegende Konstellation behandelt (Bild wird abgemahnt / Bild wird rausgenommen, aber keine Unterlassungserklärung abgegeben / EV wird erlassen - ohne mündliche Verhandlung). Ich wurde nach Erlass der EV beauftragt und habe dann dazu geraten eine Abschlusserklärung abzugeben. Der Mandant ist auch hier im Forum unterwegs, ggf. mag er selbst was dazu sagen.

Auch ich habe bereits EVen beantragt, nachdem der Verstoß beendet, aber keine UE abgegeben worden ist. Ich habe noch keine EV verloren. Ist in der Praxis überhaupt kein Problem und kommt quer durch ganz Deutschland regelmäßig vor.

Und was hat das mit dein obigen Posting zu tun? Willst du hier öffentlich nicht eingestehen, dass du oben Mist gepostet hast? Du willst also sagen, dass du dazu ratest, eine einstweilige Verfügung auch ohne Dirnglichkeit und Verletungshandlung zu erweriken und Du willst sagen, dass du das so i.d.R. machst und noch nie eine verlohren hast.

** Märchenstunde***
 
Und was hat das mit dein obigen Posting zu tun? Willst du hier öffentlich nicht eingestehen, dass du oben Mist gepostet hast? Du willst also sagen, dass du dazu ratest, eine einstweilige Verfügung auch ohne Dirnglichkeit und Verletungshandlung zu erweriken und Du willst sagen, dass du das so i.d.R. machst und noch nie eine verlohren hast.

** Märchenstunde***

Japs? Bist du es?
 
Und was hat das mit dein obigen Posting zu tun? Willst du hier öffentlich nicht eingestehen, dass du oben Mist gepostet hast? Du willst also sagen, dass du dazu ratest, eine einstweilige Verfügung auch ohne Dirnglichkeit und Verletungshandlung zu erweriken und Du willst sagen, dass du das so i.d.R. machst und noch nie eine verlohren hast.

** Märchenstunde***

Ich bin für solche "nein - doch - nein - doch" Spiele zu alt. Für Dich noch einmal (und das letzte Mal) ausdrücklich. Der von Dir angeführte Beschluss ist ein reiner Einzelfall - er kommt in der Praxis so nahezu nie vor. Regelmäßig kann man eine einstweilige Verfügung beantragen (und bekommt diese auch zugesprochen), selbst wenn das Bild bereits nach der Abmahnung (aber ohne abgegebene UE) gelöscht worden ist. Ich stehe zu dem was ich oben gepostet habe, da es der aktuellen Rechtsrealität entspricht. Ein gelöschtes Bild ohne UE lässt weder die Dringlichkeit, noch die Wiederholungsgefahr entfallen. Ich habe bereits mehere EVen beantragt und auch bekommen, wo der Gegner das Bild oder den Verstoß nach meiner Abmahnung gelöscht bzw. eingestellt hatte. Ohne eine UE gibt es eine EV. PUNKT.

Im Ergebnis versuchst Du durch die Anführung völlig abwegiger Beispiele und Beschlüsse davon abzulenken, dass DEIN Rat war "sich tot zu stellen". Unabhängig von irgendwelchen exotischen Urteilen oder Beschlüssen ist das immer Blödsinn und kostet nur Geld.

Aber da Du ja so von Dir überzeugt bist, können wir das gerne in der Realität überprüfen. Wenn Du die Eier hast, kann ich Dir gerne eine Bildquelle nennen, anhand derer Du Deine Theorie am eigenen Leib in der Paxis erproben kannst. Na, wie schauts aus?

Ciao
Forsaken
 
Aber wenn Du schon mir nicht glaubst, dann ggf. einem Kollegen:
Internetrecht - einstweilige-verfuegung-urheberrecht

Da wird der von Dir genannte Beschluss besprochen, ich darf zitieren:
Achtung: Einzelfallentscheidung!

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte einen besonderen Fall zu entscheiden. Daher kann aus dem vorliegenden Urteil natürlich nicht der Schluss gezogen werden, dass eine einstweilige Verfügung bereits dann unzulässig ist, wenn nach Eingang einer Abmahnung die Urheberrechtsverletzung beseitigt worden ist. Wie eingangs erwähnt, räumt die Beseitigung der Verletzung die für die Zukunft bestehende Gefahr einer weiteren Verletzung nicht aus und dem Rechteinhaber steht der gerichtliche Weg offen.

So, ich bin jetzt raus, jetzt muss Dich leider jemand anders bespaßen.

Ciao
Forsaken
 
Da bin ich auf der Seite von forsaken, seine Erfahrung wird Ihm schon recht geben.

Mich hat er zumindest überzeugt.

Natürlich könnte forsaken uns jetzt verraten, wie er dagegen vorgehen würde (verhandeln?; Unterlassungserklärung abgeben, ohne etwas zu zahlen?; ...).
Aber schließlich soll er ja auch etwas daran verdienen, finde ich voll in Ordnung. Erfahrung, Wissen, usw. - dafür hat man als Anwalt lange gearbeitet.

Daher würde ich auch sagen, dass man alles individuell angehen sollte ... und das kostet halt.

Ich kann mir jedoch auch vorstellen, dass es Anwälte gibt, die Ihr individuelles Schreiben schon fertig haben und nur die Adresse austauschen müssen, sowie bei Abmahnungen.
Daher ist diese Abmahnwelle ein gutes Geschäft für beide Seiten, kaum einer hat etwas dagegen ... ein Teufelskreis.

Vielleicht sollte ich nach meinem Abi auch Jura studieren ... ;)

cu
 
Ich stehe zu dem was ich oben gepostet habe, da es der aktuellen Rechtsrealität entspricht. Ein gelöschtes Bild ohne UE lässt weder die Dringlichkeit, noch die Wiederholungsgefahr entfallen.

Hast du für die Behauptung einen Link, wo man das nachlesen kann? Lass mich raten.. > nicht.
 
Hast du für die Behauptung einen Link, wo man das nachlesen kann? Lass mich raten.. > nicht.

Aber wenn Du schon mir nicht glaubst, dann ggf. einem Kollegen:
Internetrecht - einstweilige-verfuegung-urheberrecht

Liegt Dein Problem im Lesen oder im Verstehen? Oder in Beidem? Oder willst Du nur sehen, ob Du mich provozieren oder das Forum betrollen kannst?

Kleine logische Denkaufgabe: Bei Urheberrechtsverstößen in sog. Filesharing-Sachen dürfte ja nach Deiner Logik niemals eine EV erlassen werden, da die entsprechende Datei naturgemäß wohl innerhalb eines Tages hoch- bzw. heruntergeladen worden ist und zum Zeitpunkt der Abmahnung der Verstoß ja nicht mehr aktuell wäre. Kommst Du selber drauf, oder willste erst eine Runde googlen?

Ciao
Forsaken
 
Aber wenn Du schon mir nicht glaubst, dann ggf. einem Kollegen:
Internetrecht - einstweilige-verfuegung-urheberrecht

Da wird der von Dir genannte Beschluss besprochen, ich darf zitieren:


So, ich bin jetzt raus, jetzt muss Dich leider jemand anders bespaßen.

Ciao
Forsaken

Danke!

"Um eine erfolgreiche und effektive Rechtewahrnehmung in der Praxis abzusichern, muss für den Einzelfall jeweils genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung vorliegen. So ist für die Dringlichkeit insbesondere zu untersuchen, ob tatsächlich die Gefahr einer gegenwärtigen wesentlichen Rechtsbeeinträchtigung besteht. Denn neben dem OLG Hamburg hat kürzlich auch das LG Flensburg eine Wiederholungsgefahr bei einer Urheberrechtsverletzung abgelehnt. (LG Flensburg, Urteil vom 24.04.2007, Az.: 7 S 89/06). Eine Wiederholung der streitigen rechtswidrigen Handlung war faktisch unmöglich, da der Verletzer den Rechteinhaber sämtliche rechtswidrig hergestellten Exemplare eines Kalenders übergeben hatte. Aber auch dieser Fall ist als Ausnahmeentscheidung zu werten"

Was Du ja wie zuvor hier gepostest ganz anders händelst...
 
Zuletzt bearbeitet:
Natürlich könnte forsaken uns jetzt verraten, wie er dagegen vorgehen würde (verhandeln?; Unterlassungserklärung abgeben, ohne etwas zu zahlen?; ...).
Aber schließlich soll er ja auch etwas daran verdienen, finde ich voll in Ordnung. Erfahrung, Wissen, usw. - dafür hat man als Anwalt lange gearbeitet.

Wenn es nach mir ginge könnte man komplett auf Abmahnungen verzichten. Ich bin - im Gegensatz zu vielen Kollegen - auch ein Freund des aktuellen Vorstoßes der Bundesjustizministerin, die die Kosten aller Abmahnung im untersten xxx Bereich deckeln will.

Es gibt, wie Du bereits erkannt hast keine pauschale Vorgehensweise, die immer passt. Ich habe auch keine Standardschreiben in der Schublade, sondern erstelle jedes Schreiben individuell. Ganz allgemein empfiehlt sich aber folgende Vorgehensweise.

1.) Ermitteln, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt: Ist der Gegner überhaupt Rechteinhaber? Ist er aktivlegitimiert? Wurde der Verstoß selbst oder durch einen Dritten begangen (ggf. Haftung erst ab Kenntnis)? Greift ggf. eine Schranke?
2.) Wenn ein Verstoß vorliegt -> abstellen
3.) Das Risiko einer EV durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung (so eng wie möglich aber so weit wie nötig) beenden. Schadensersatz und RA-Kosten haben nichts in der UE zu suchen. Auch den Zusatz "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl verbindlich" nicht vergessen.
4.) Die Kosten prüfen. Gegenstandswert zu hoch? Wurden die Kosten nach dem RVG korrekt angesetzt?
5.) Den gegnerischen Anwalt ruhig mal anrufen. Vor allem die "Massenabmahner" haben überhaupt keine Lust ein auf die Kosten beschränktes Verfahren mit niedrigem Streitwert zu führen. Ab dem Moment, wo die UE abgegeben worden ist, will man das Verfahren so schnell wie möglich vom Tisch haben. Da kann man durchaus über die Kosten verhandeln.

Das Problem ist aber, dass viele der oben genannten Punkte für den Laien nur sehr schwer selbst zu lösen sind und man da schnell sehr teuere Fehler machen kann. Ein Anruf bei einem Verbraucherschutzverein oder der eigenen Rechtsschutzversicherung (selbst wenn der Fall nicht abgedeckt ist, haben die immer einen angestellten Anwalt auf Abruf, der schon mal ein paar Hinweise geben wird) kann nie schaden. Schlussendlich muss man aber selbst entscheiden, ob man es sich selbst zutraut oder einen ANwalt beauftragt.

Ciao
Forsaken
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine Wiederholung der streitigen rechtswidrigen Handlung war faktisch unmöglich

Du wirst sicher beim Studium aller Deutschen Urteile ein paar mehr finden, in denen eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben war. Keine Regel ohne Ausnahme. Du hast Recht.

Dem gegenüber stehen hunderttausende von Fällen in denen eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen war.

Worauf willst Du jetzt hinaus?

Wenn Du etwas ins Internet stellst, dass die Rechte Dritter verletzt und Dich bei einer Abmahnung tot stellst, dann besteht die Wiederholungsgefahr doch immer noch, oder ?

Manchmal mag man damit Erfolg haben, weil der Rechteinhaber nicht klagen möchte, der Anwalt krank wird, der Vertrag mit der Kanzlei ausläuft, der Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung ausgewechselt wird, der Rechteinhaber insolvent wird, der Rechteinhaber übernommen wird, die Akte durch Feuer vernichtet wird, ein Erdbeben dazwischen kommt oder Marsmenschen auf der Erde landen.

Ein hier mitlesender rechtlich nicht versierter User wird diese Sonderfälle sicher kaum beurteilen können.

Ich gebe auch nicht jede geforderte Unterlassungserklärung ab, aber ich weiß auch ganz genau, was ich tue und trage selbst das Risiko.

Ich habe neulich Arbeitern zugesehen, die an einer 10KV Leitung gearbeitet haben und eine defekte Leitung überbrückt haben, während sie unter Strom stand. Die sahen auch so aus, als ob sie genau wussten, was sie taten.

Jemand anderen den Eindruck zu vermitteln, als ob es ganz normal sei, mit einer 10kV Leitung so zu arbeiten, wäre etwas weit hergeholt, oder?
 
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