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Arcor: Seitensperrung???

Jetzt steht es auf heise.de


http://www.heise.de/newsticker/meldung/95758


Arcor sperrt Zugriff auf Porno-Seiten Meldung vorlesen

Kunden des Providers Arcor können auf eine ganze Reihe von Porno-Angeboten im Internet nicht mehr zugreifen. Auf Anfrage von heise online bestätigte Unternehmenssprecher Paul Gerlach, dass diverse Seiten nicht mehr aus dem Arcor-Netz erreichbar seien. In den betreffenden Angeboten seien "pornografische Inhalte ohne – oder ohne ausreichende – Altersverifikation frei zugänglich". Betroffen sind beispielsweise sex.com, youporn.com oder privatamateure.com. Andere Seiten mit ähnlichen Inhalten lassen sich aber weiterhin aufrufen. Arcor gab keine Auskunft darüber, wie viele Seiten betroffen sind oder auf welche Weise der Zugriff unterbunden wird. ...
...
 
Danke für die Info. Das ging ja recht schnell. :)

Edit:
Die News verbreitet sich schon über sämtliche Foren
 
Zuletzt bearbeitet:
Meinen ausdrücklichen Dank an ZAPP und seinem Beitrag bei Gully. Das ganze schlägt nun hoche Wellen im Netz, sämtliche Medien steigen ein:

Der beste Artikel findet sich derzeit bei Focus:
http://www.focus.de/digital/internet/tid-7380/internet_aid_132422.html

Fehen im Moment nur SPON und Bild, aber die werden sicher auch noch berichten.

Und immer werden die 3 Seiten genannt die wir zuerst herausgefunden haben. Hätte ich noch die gewisse .de genannt, wären wir auch ganz groß rausgekommen. Na ja, muss aber auch nicht sein :Wink:

Grüsse

123meins
 
Mittlerweile befindet sich ein Beitrag dazu fast auf jeder großen News-Seite.

Das schon gelesen?

Arcor setzt sich damit freiwillig für den Jugendschutz ein und straft die schwarzen Schafe der Porno-Branche ab. Viele Eltern können nun mit ruhigerem Gewissen ihre Kids surfen lassen.
Das könnte auch von Arcor geschrieben worden sein.

--------------------------------------------------------

Taz: http://www.taz.de/index.php?id=start&art=4506&id=internet-artikel&src=AR&cHash=6ec31011df
 
Zuletzt bearbeitet:
"Die beanstandeten Seiten waren wieder verfügbar, weil sie die IP-Adresse geändert hatten."

hehehe, das kommt mir irgendwie bekannt vor :)
 
Nr. 149/2007


Bundesgerichtshof: Führendes Altersverifikationssystem für Internetzugang unzureichend

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Die Parteien sind Anbieter von Altersverifikationssystemen für Betreiber von Internetseiten mit pornographischen Inhalten. Durch diese Systeme soll der Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten ausgeschlossen werden. Beim System der Beklagten muss bei einer Version vor der Zugangsgewährung eine Personal- oder Reisepassnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes angegeben werden. Bei einer anderen Version ist außerdem die Eingabe eines Namens, einer Adresse und einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung erforderlich. Die Beklagte verweist auf ihrer Homepage auf die Internetangebote ihrer Kunden, die ihr Altersverifikationssystem benutzen. Mit einem Link gelangt der Nutzer auf diese Weise direkt zu den pornographischen Internetangeboten ihrer Kunden.

Die Klägerin, die selbst ein Altersverifikatonssystem anbietet, bei dem sich die Internetnutzer im sog. Post-Ident-Verfahren identifizieren müssen, hat geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrem System gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und gegen das Strafgesetzbuch verstoße und damit auch wettbewerbswidrig handele. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der Beklagten bestätigt. Nach § 4 Abs. 2 JMStV sind Angebote sog. weicher Pornographie – "harte" Pornographie, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat, unterliegt einem generellen Verbot (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 JMStV und §§ 184a bis 184c StGB) – in Telemedien unzulässig, sofern der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Danach ist erforderlich, dass eine "effektive Barriere" für den Zugang Minderjähriger besteht. Einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten müssen ausgeschlossen sein.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Altersverifikationssystem der Beklagten in beiden Versionen diesen Sicherheitsstandard nicht erfüllt. Jugendliche könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen. Sie verfügten auch häufig über ein eigenes Konto. Das System der Beklagten errichte daher keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu pornographischen Angeboten im Internet. Den Einwand, mit den hohen Anforderungen werde der Zugang Erwachsener zu pornographischen Angeboten unverhältnismäßig eingeschränkt, hat der BGH nicht gelten lassen. Es bestünden zahlreiche Möglichkeiten, ein Altersverifikationssystem zuverlässig auszugestalten, wie etwa die verschiedenen von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewerteten Konzepte zeigten. Erforderlich sei danach eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten (z.B. durch einen USB-Stick in Verbindung mit einer PIN-Nummer). Auch eine Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-Check, biometrische Merkmale) sei nicht ausgeschlossen, müsse aber entsprechende Sicherheit bieten.

Der BGH hat auch das Argument der Beklagten zurückgewiesen, dass deutsche Anbieter pornographischer Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber ausländischen Anbietern diskriminiert würden. Die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische Inhalte im Internet erfassten grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führten nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

Die Beklagte ist aufgrund des Vertriebs ihres Altersverifikationssytems an den jugendschutzrechtlich unzulässigen Angeboten ihrer Kunden beteiligt. Darüber hinaus bietet sie mit dem Angebot auf ihrer Homepage selbst pornographische Inhalte ohne ausreichende Alterssicherung an. Im Hinblick auf diesen Rechtsverstoß steht der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – ueber18.de

mein liebster Passus:

Die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische Inhalte im Internet erfassten grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führten nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

Ich bin dafür, dass jeder Surfer, der durch seine IP als dem deutschen Reiche zugehörig identifiziert wurde, nur noch Zugriff auf .de-Domains erhält, die in Deutschland gehostet werden. Anders kann ich als Provider das Urteil ja leider nicht umsetzen.

China? Deutschland!

Warum darf jeder Richter über Sachen urteilen, von denen er keine Ahnung hat?

Aloha,

Rainer

Fools.info
 
Tja, jetzt wird es in Deutschland lustig - Zensur wird hier demnächst noch stärker als China betrieben werden können.

ARCOR hat anscheinend durch seine vorherige freiwillige Sperrung den Pornoanbieter Mut gemacht nun offensiv gegen die Konkurrenz vorzugehen. Und die Richter haben ja auch keien Probleme mehr so zu entscheiden wenn Arcor ja vorher schon freiwillig gesperrt hat:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/97676
Arcor muss YouPorn sperren



http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,512460,00.html
Bemerkenswert an diesem Urteil: Ein deutscher Internet-Provider haftet für Inhalte auf ausländischen Seiten mit. Wenn dieser Beschluss Bestand hat, drohen deutschen Providern unangenehme Verfahren. Bislang ist nur Arcor betroffen - Kunden von T-Online, Freenet oder Alice können weiter Yourporn-Videos gucken.

Der Hammer ist, dass youporn laut Gerichtsurteil sogar "tierpornographische Darstellungen" vorgeworfen werden - so weit ich es verfolge, gibt es das dort nicht. Ein Totschlagargument um das Gericht zu täuschen?

Werden jetzt alle Provider in Deutschland einzeln verklagt???

Was ist wenn der Name sich ändert, wird dann jeweils eine neue Verfügung bei Gericht erlangt?


Grüsse

123meins
 
Es geht weiter :-)

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,512821,00.html

Ich werde jetzt mal die Telekom abmahnen, die sollen alle US-Domainhändler sperren, die gegen die deutsche Impressumspflicht verstoßen. Dann sperre ich die Kollegen aus Österreich. Und dann gucke mal, wen ich sperren lasse. 40 km weiter ist Holland. Vielleicht sollte ich mal einen Niederländisch-Kurs belegen.

Aloha,

Rainer
 
Thomas Günter von Jugendschutz.net gibt zu, dass "bei einer so bekannten Type-In-Domain wie Youporn nur die Sperrung einen wirksamen Schutz gewährleistet". Der Jurist wünscht sich "differenzierte Sperrmaßnahmen", Erwachsenen solle der Zugriff ermöglicht werden, sofern sie "als volljährig identifiziert wurden".

von den Allmachtsfantasien mal abgesehen, hat sich zumindest dieser Begriff schon rumgesprochen. ;)


Die Behörden hoffen aber weiterhin auf Selbstverpflichtungen der Provider. Justiziar Günter: "Wünschenswert wäre es, dass Zugangsprovider freiwillig unterschiedliche Zugänge für Kinder, Jugendliche und Erwachsene anbieten."

Das wäre wohl die beste Lösung.
 

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