Die Antwort ist natürlich c.) Geht nicht, da die Preise, die ausgezeichnet sind, gültig sind.
LG
Thomas
Der Preis ist zwar gültig kann aber selbst noch im Laden nachverhandelt werden. Erst wenn der Kunde mit dem Preis einverstanden ist, das geschieht ja auch meist durch Stillschweigen, wird gezahlt.
Man hat grundsätzlich das Recht als Verbraucher den Preis nachzuverhandeln, bis lt. BGB zwei übereinstimmende Willenserklärungen zum Preis abgegeben wurden !
Gruß
Erwin
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