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.biz & ip-claim

Andre

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14. Aug. 2002
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Ich habe von puretec eine mail bekommen, das für eine meiner vorbestellten Domains ein ip-claim-Verfahren läuft. Der Domainname ist ein generisches Wort, im englischen wie im deutschen gleichlautend.

Haben die anderen dann bessere Rechte? Ich meine, hier in D haben sie keine Marke, würden sie auch wohl so nicht durchsetzten können - aber wie siehts in der Praxis aus? (wenn die nicht nur pokern)

Ich habe keine Marke..  die Daten:


Es folgen die Details eines jeden IP-Anspruchs auf china.biz.

1a.  Kontaktdaten der Person, die geistige Eigentumsrechte geltend macht
     [USA]

1b.  Marke oder Dienstleistungsmarke:  *******
1c.  Zeichensatz für den IP-Anspruch und Kennnummer:  *******.biz            87.  
1d.  Beschreibung der Waren und/oder Dienstleistungen:  Internet portal and services.
1e.  Geltend gemachtes Datum des erstmaligen Gebrauchs:  2001-05-20 00:00:00.
1f.  Land des erstmaligen Gebrauchs:  Intentionally left blank by Claimant.
1g.  Markenstatus:  Common Law
1h.  Datum der „Registrierung“ oder „Beantragung“:  Not Applicable
1i.  Internationale Klasse:   Not Applicable

und

2a.  Kontaktdaten der Person, die geistige Eigentumsrechte geltend macht
     [China]
2b.  Marke oder Dienstleistungsmarke:  *****
2c.  Zeichensatz für den IP-Anspruch und Kennnummer:  *******.biz            45206.  
2d.  Beschreibung der Waren und/oder Dienstleistungen:  
2e.  Geltend gemachtes Datum des erstmaligen Gebrauchs:  2000-09-10 00:00:00.
2f.  Land des erstmaligen Gebrauchs:  CHN.
2g.  Markenstatus:  APPLIED    
2h.  Datum der „Registrierung“ oder „Beantragung“:  2000-09-10 00:00:00
2i.  Internationale Klasse:   Not Applicable
 
Dass ein Begriff generisch ist, schließt das Bestehen von Markenrechten nicht grundsätzlich aus.

Beispiel: ICE für Eiswaren --> nicht schutzfähig.

ICE für Personentransport und Logistik, Verpflegung von Gästen etc. --> schutzfähig
 
@Stefan,

Würdest Du in diesem fiktiven (aber vergleichbaren) Fall eine Möglichkeit für den Gegner sehen?

Es geht um bahn.biz.
Die Schweizerische Bahn, die sich gelegentlich auch als "die Bahn" darstellt, behauptet IP an "bahn" zu haben und klagt somit auf bahn.biz. Somit müssten andere Klassen hier doch ausscheiden.

Ist schweizer Markenrecht ähnlich dem Deutschen?

Grüße,
Axel
 
Der Fall bahn.biz liegt anders. Bei überragender Verkehrsgeltung kann auch eine rein beschreibende Angabe Kennzeichenrechte begründen.

Ein solcher Fall könnte hier angenommen werden.
 
@stefan:

ja, stimmt. aber diese personen haben keine firma mit ueberragenden bekanntheitsgrad. sie haben auch keine marken in d, also hier.

die frage ist nun, ob sie mi ihren marken -so diese tatsaechlich welche sind, siehe .info-, damit die besseren karten bei einer zuteilung der domain an mich haetten.

@bahn.biz

waere sehr interessant, ob die deutsche bahn da nicht auch ein wort mitreden kann.
 
Ab wann kann man denn von überragender Verkehrsgeltung sprechen und welches Gebiet ist dabei ausschlaggebend?

Nehmen wir mal an, der deutschsprachige Raum ist maßgeblich.
Dann gibt es aber doch immer noch viele Unternehmen die als Bahn verstanden werden können. Die Dt. Bahn, österr. Bahn, Regionalbahnen, U- und S-Bahnen usw. Ich würde ja schon bei der deutschen Bahn Kennzeichnungsrechte an dem Begriff verneinen, da ausserhalb von Deutschland wohl niemand die Deutsche Bahn unter "Bahn" versteht. Hier geht es um die schweizer Bahn.

Axel
 
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