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Domainsteuer(straf)recht

Domaingott

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Liebe Forenmitglieder,

ich möchte gerne nochmals das Thema Domains und Steuerrecht diskutieren. Hier gibt es zwar schon einen Thread: http://consultdomain.de/forum/inter...namen-nicht-abnutzbares-wirtschaftsgut-9.html ! Ich habe mich aber nicht getraut, diesen nochmals hochzuholen. ;-)

Beispiel (wie viele hier denke ich):
A betreibt (mit Gewerbeschein) einen Domainhandel. In letzter Zeit ist er dazu übergegangen, einige Domains zu projektieren und dadurch AdSense-Einnahmen zu erlösen.

a) A kauft eine Domain für seinen Domainhandel (zum Weiterverkauf!). Handelt es sich um eine Betriebsausgabe?

M.E. kommt es darauf an:

Bilanziert A, so ist es keine Betriebsausgabe, sondern ein sog. Aktivtausch (Geld gegen Domain). Das wirkt nicht gewinnmindernd und kann daher letztendlich erst von der Steuer abgesetzt werden, wenn er die Domain verkauft.

Macht A von der Regelung in § 4 Abs. 3 EStG Gebrauch, berechnet er seinen Gewinn also durch eine "einfache" Einnahme-Überschussrechnung, so handelt es sich aber um Betriebsausgaben, die im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden können. Es handelt sich um Umlaufvermögen (da er einen Domainhandel betreibt)

b) A kauft eine Domain für seine Firmenhomepage (z.B. die Domaindealer.de) und dort bietet er seine Domains zum Kauf an. Handelt es sich um eine Betriebsausgabe?

M.E. nein! Es handelt sich dabei um sog. Anlagevermögen. Da es sich zudem ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, sind auch keine AfAs möglich (also keine Abschreibungen) und auch von der Möglichkeit der sofortigen Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) kann er keinen Gebrauch machen. Löscht er später die Domain oder verkauft er sie mit Verlust weiter, so ist die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis Betriebsausgabe (bzw. bei Gewinn: Betriebseinnahme).

c) A kauft eine Domain, welche er projektiert. Handelt es sich um eine Betriebsausgabe?

M.E. ist dies so zu behandelt wie unter b) dargestellt. Schwierige Frage: Was ist, wenn er grundsätzlich bereit ist, die Domain wieder zu verkaufen inklusive des Projekts? Ist es dann Umlaufvermögen (also bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Jahr der Anschaffung gewinnmindernd ansetzbar) oder nicht. Reicht eine abstrakte Verkaufsabsicht? M.E. eher: dennoch Anlagevermögen.

d) Zusatzproblem zu c): A lässt für € 1.000 eine Webseite erstellen. Ist dies eine sofort absetzbare Betriebsausgabe (natürlich nur bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG --> bei Bilanzierung nicht, siehe unter a))? Sind hier Abschreibungen möglich?

Ordnet man die Webpräsenz dem Umlaufvermögen zu (siehe c), so wird man wohl sagen müssen, dass dann auch die Kosten für die Webseite sofort absetzbar sind. Ist die Domain hingegen - was eher zutreffen dürfte - Anlagevermögen (siehe Einschätzung unter c), so ist auch die Webseite Anlagsvermögen. Diese ist aber abnutzbar (veraltet nämlich) und man kann diese Kosten dann analog den Abschreibungsregelungen für Software (m.E. über 3 oder 5 Jahre --> müsste man nachsehen!) abschreiben.

e) A bekommt von B eine Domain geschenkt. Diese hat einen Wert von 500 Euro. Diese gliedert er seinem Portfolio ein und will sie weiterverkaufen. Er ermittelt Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG? Betriebsausgabe in Höhe von 500 Euro?

M.E. ist es hier nicht so, dass er die Domain - weil geschenkt - mit 0 Euro ansetzen muss und sich die Frage einer Betriebsausgabe nicht stellt. Vielmehr ist ihm die Domain quasi als Privatperson geschenkt worden (eine Gegenleistung aus seinem Betrieb ist nicht geflossen). Dennoch ist es natürlich keine Betriebsausgabe, weil er dafür ja nichts gezahlt hat. Es dürfte sich vielmehr um eine Einlage ins Betriebsvermögen handeln. Folge: Verlauft er die Domain später, kann er den Einlagewert von € 500 abziehen.

f) A entscheidet sich im Beispiel c) und d) dazu, in seiner Steuererklärung der (vertretbaren) Ansicht zu folgen, es handele sich um Umlaufvermögen. Er macht daher die Domainkosten und die Kosten der Webseite für das Steuerjahr der Anschaffung als Betriebsausgaben geltend. Da das FA ja nur eine Übersicht von Zahlen bekommt, hat es kein Problembewusstsein und setzt die Steuern entsprechend fest. Später stellt sich aber heraus (z.B. Entscheidung BFH), dass es richtig gewesen wäre, Domain und Webseite dem Anlagevermögen zuzuordnen und daher die Ausgaben zu Unrecht geltend gemacht wurden. Hast sich A wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht?

Meines Wissens reicht Eventualvorsatz für die Steuerhinterziehung, also das billigende Inkaufnehmen falscher Angaben und darauf aufbauender zu geringer Steuerfestsetzung. Die spannende Frage nunmehr: Hat A es im gebilligt, dass er Steuern verkürzt / hinterzieht, wenn er damit gerechnet hat, die Steuerlage könnte auch anders (für ihn üngünstiger) beurteilt werden? Darauf weiß ich keine Antwort. Tendenz: Nein! Andererseits: Er hätte dem FA mitteilen können, dass es da ein Problem gibt. Gegenargument: Das FA wird sich bedanken, wenn jeder Steuerbürger seine ganzen Probleme, die er mit der Steuererklärung hat, langatmig erklärt statt - wie vorgesehen - lediglich das Zahlenmaterial abzuliefern. Die Formulare sehen Erklärungen für die Eintragungen in der Regel ja nicht vor.

Es würde mich freuen, wenn der ein andere andere mal schreibt, was er denkt, ob meine Ansichten zutreffen oder nicht.

Besten Gruß
DG
 
Zuletzt bearbeitet:
Einverstanden mit a) b) c) und e)

Zu d) habe ich mir noch nie Gedanken gemacht, klingt aber plausibel.

Zu f) würde ich vermuten, dass es keine Hinterziehung ist, weil nicht vorsätzlich. Abgesehen davon dürfte der Schaden für den Fiskus relativ gering sein, da sich die Steuerschuld ja ohnehin nur zeitlich verschiebt. Der Schaden wären also maximal die entgangenen Zinsen. Ich würde vermuten, dass der schlimmste anzunehmende Fall eine Nachzahlung + Zinsen wäre - ohne Gewähr ;-)
 
Und der User DEX (Steuerberater) hat ja auch noch mal betont, dass das o.g. Urteil -wie du auch sagst - nicht auf den Domainhandel zutrifft (sondern nur Fall b) beschreibt).
 
Und der User DEX (Steuerberater) hat ja auch noch mal betont, dass das o.g. Urteil -wie du auch sagst - nicht auf den Domainhandel zutrifft (sondern nur Fall b) beschreibt).

Jedenfalls, wenn man nach § 4 Abs. 3 EStG den Gewinn ermittelt. Ansonsten ist das Urteil zwar nicht einschlägig, aber es ändert sich in der Sache bei einer Bilanz nicht (siehe a)).

Danke für´s Feedback.

Noch was:
Hat jemand eine Ahnung, welche Verzeichnisse man bei einer § 4 Abs. 3 EStG-Gewinnermittlung führen muss. In welcher Form muss man z.B. ein Verzeichnis der betrieblich genutzten Domainnamen führen?
 
Herrgott Domaingott!

Darüber habe ich doch auf meiner Webseite zur Domainbesteuerung ziemlich viel geschrieben. Zum Rest werde ich später etwas sagen, wenn ich mehr Zeit habe.

Schöne Grüße

Reinhold
 
Hallo,

die Punkte a und b sind m.E. klar.

Bei c und d kommt es für die Zuordnung der projektieren Domain zum Anlage- oder Umlaufvermögen im Grunde auf den Willen des Unternehmers an, wie die Domain eingesetzt werden soll.

Anlagevermögen liegt vor, wenn der Vermögensgegenstand (=Domain) dazu bestimmt ist, "dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen". Bezogen auf die Domain heißt das, dass es darauf ankommt, ob damit langfristig Einnahmen generiert werden sollen, oder ob die Projektierung nur kurzfristig erfolgen soll, (z.B. um die Braut zu schmücken), weil das Hauptinteresse im Verkauf der Domain besteht.

Und da haben wir dann dass Problem, weil in den Kopf des Domainers ja keiner reinschauen kann, um dort seinen wahren Willen zu ergründen. Also wird man hier gezwungen sein, auf äußere Umstände zurückzugreifen. Solche wären z.B., ob die Domain überhaupt zum Verkauf angeboten wird (sollte man im Zweifel natürlich machen, muß ja keiner kaufen). Ein weiterer wichtiger Punkt ist m.E. ob der Domainer überhaupt hauptsächlich handelt, oder ob er nur Einnahmen aus Projekten erzielt. Letzteres würde für Anlagevermögen sprechen. Selbst das ist aber diskutabel, sofern die Domains regelmäßig zum Verkauf angeboten werden, wie es ja z.B. bei geparkten Domains regelmäßig der Fall ist.

Ich persönlich würde bei einem Händler jedenfalls den Standpunkt vertreten, dass auch projektierte Domains zum Umlaufvermögen gehören.

Ein weiterer ungeklärter Punkt ist noch die Behandlung der Kosten der Websiterstellung. Auch hier muß man wieder zwischen Anlage- und Umlaufvermögen unterscheiden. Beim Anlagevermögen düfen immaterielle Wirtschaftgüter nur aktiviert werden (gilt auch für § 4/3-Rechner), wenn diese nicht selbst hergestellt wurden. Läßt man eine Website vom Dienstleister erstellen, tun sich schon wieder div. Fragen bzgl. der Herstellereigenschaft des Bestellers auf. Z.T. wird darauf abgestellt, ob mit dem Webdesigner ein Dienst- oder ein Werkvertrag geschlossen wurde. Sprich, ob er nur seine Leistung, oder ein fertiges Werk schuldet. M.E. kommt es darauf aber nicht an, weil für die Herstellereigenschaft die Risikotragung entscheidend ist. Und das Risiko, ob die Website letztlich überhaupt wie gewünscht wirtschaftlich nutzbar ist, liegt unabhängig von der Vertragsgestaltung beim Besteller der Website. Weil der i.d.R. vorgibt, was er haben und wie das aussehen soll. Der Webdesigner setzt das um, was ihm gesagt wird. So oder so ähnlich regelt das das BMF auch in seinen Bauherren- und Medienerlassen.
Geht man davon aus, dass das Projekt nur kurzfristig läuft, weil die Domain verkauft werden soll, stellen die Kosten beim § 4/3-Rechner zwangsläufig sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Der Bilanzierer müßte die Kosten aktivieren.

In der Praxis war dieses Problem bei mir aber noch keines. Wir verbuchen die Kosten der Websiteerstellung bei den Mandanten regelmäßig als Werbeaufwand. Mit dem FA gab es da – auch bei Betriebsprüfungen – noch keine nennenswerten Diskussionen. Kann anderswo natürlich anders sein.

Zur Frage der Steuerhinterziehung kann ich Dich beruhigen. Es ist keine Steuerhinterziehung, in Rechtsfragen eine andere Meinung zu vertreten, als irgendwann der BFH mal.

In der Hoffnung, Dich nicht noch mehr verwirrt zu haben

grüßt

Ernst
 
Zuletzt bearbeitet:
Was für eine lustige Welt, in der selbst Steuerberater nur sagen können "meines Erachtens"... :-)
 
Was für eine lustige Welt, in der selbst Steuerberater nur sagen können "meines Erachtens"... :-)
(Steuer)Recht ist oft so. Wenn der BFH entschieden hat, dann weiß man`s. Oder auch nicht, weil auch der gerne mal seine Meinung ändert.

Aber wieviel ist eigentlich so eine Domain wert?:hmmmm:
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Ernst,

danke für deine Einschätzung. Da lag ich ja gar nicht so falsch mit meinen Recherchen. :)

Wenn ich das richtig verstanden habe:

Weist man im Impressum darauf hin, dass man das Projekt verkaufen will, so hat man gute Argumentationsmöglichkeiten gegenüber dem FA und kann als § 4 Abs. 3 - Gewinnermittler dann Domain und Webseite (so man sie nicht ohnehin als Werbeaufwand sofort absetzt, was ich persönlich für gewagt halte) sofort in dem Kalenderjahr des Geldabflusses als Aufwand ansetzen.

Was mich noch umtreibt:

Als § 4 Abs. 3 EStG-Gewinnermittler muss ich m.E. Verzeichnisse führen, als da wären:

- Anlagenverzeichnis
- Verzeichnis der GWGs

Nach meinen Recherchen dürfte es wie folgt sein (ich führe mal meine Gliederung von oben fort):

g) A ist § 4 Abs. 3 - Gewinnermittler und Domainhändler. Er führt (für das FA) kein Verzeichnis der von ihm für seinen Gewerbebetrieb erworbenen Domainnamen. Macht er was falsch?

M.E. braucht er ein solches Verzeichnis nicht zu führen. Das FA muss notfalls selbst anhand der Rechnungen sehen, welche Domainnamen sich im Umlaufvermögen von A befinden.

Ich finde dieses Ergebnis merkwürdig und bin etwas unsicher, ob das wirklich stimmt. Folgeproblem unter h)

h) A ist § 4 Abs. 3 - Gewinnermittler und Domainhändler. Er kauft im Januar die Domain mit seinem Nachnamen, die A.de für 1.500 Euro. Im Sommer kommt ein Namensvetter auf ihn zu und kauft die Domain für 5.000 Euro. Muss er den Gewinn versteuern?

Meines Erachtens könnte A nun sagen, er hätte die Domain privat gekauft (sofern er nicht das Geld von einem gesonderten Firmenkonto abgebucht oder den Vertrag mit dem Verkäufer damals unter Briefpapier der Firma abgeschlossen hat). Da es sich um seinen Namen handelt, ist eine rein private Nutzung nicht ausgeschlossen. Es handelt sich meines Erachtens nicht um notwendiges Betriebsvermögen.

Nun könnte man sagen: Sei es drum! Er muss den Gewinn ja auch privat als "Spekulationssteuer" (privates Veräußerungsgeschäft) versteuern. Also ist es kaum relevant.

Aber:
Was mich nun stutzig macht: Hätte er die Domain für nur 500 Euro an seinen Namensvetter verkaufen müssen (z.B. wegen drohender Zahlungsunfähigkeit), so hätte er 1000 Euro Verlust gemacht und könnte nun hingehen und sagen, er hätte die Domain als Domainhändler erworben und die 1000 Euro vom Gewinn absetzen. Dies könnte er bei einem privaten Erwerb nicht.

Nun mein Problem: Muss der Erwerb für den Betrieb zeitnah irgendwie beweiskräftig dokumentiert werden oder ist es wirklich so, dass erst zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) insoweit quasi noch nachträglich eine Entscheidung getroffen werden kann, ob er privat oder für das Geschäft erworben hat. Wenn er seine Steuererklärung erst im Folgejahr macht, könnte er sehr lange Zeit auf diese Weise spekulieren.

Ich gehe derzeit davon aus, dass man als § 4 Abs. 3er insoweit leicht tricksen kann. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass das FA da nicht irgendeinen Mechanismus eingebaut hat, der das ausschließt.

i) A ist § 4 Abs. 3 - Gewinnermittler und Domainhändler. Er schafft sich einen Computer an, den er als Anlagevermögen ins Anlagsverzeichnis aufnimmt und über einige Jahre abschreibt (entsprechend der AfA-Liste). Im 2. Jahr geht der Computer kaputt. Er verschrottet das Ding und macht den Restwert als Aufwand gelten. Das FA glaubt ihm nicht, sondern vermutet, dass das Gerät gar nicht defekt war und privat von ihm an Dritte verkauft wird (mit entsprechender Einnahme).

M.E. muss A dem FA beweisen, dass der Computer verschrottet wurde. Doch wie macht er das? Einen Gutachter beauftragen, der den Zustand festhält, ist zu teuer und steht in keinem Verhältnis. Die Frau als Zeugin anbieten? Den Computer zunächst doch nicht entsorgen, damit das FA ihn sich ansehen kann und erst dann, wenn er anerkannt ist, ihn entsorgen? Letzterer Weg erscheint mir gangbar. Doch was kann A machen, wenn ihm der Computer entwendet wurde und das FA das nicht glaubt?

j) A schafft sich 3 tolle neue Sachen für sein Büro an:
- einen Drucker für 300 Euro
- einen neuen Schreibtisch für 400 Euro
- einen Locher für 10 Euro
Wie werden diese Anschaffungen abgeschrieben? Müssen Drucker, Tisch oder Locher in ein gesondertes Verzeichnis eingetragen werden?


Abschreibungen:
M.E. konnten Drucker, Schreibtisch und Locher früher sofort abgeschrieben werden (Ausnahme gegebenenfalls für den Drucker, wenn er mit dem zugehörigen Computer im gleichen Jahr angeschafft wurde). Offenbar ist es, was den Drucker und den Tisch angeht, seit 1.1.2008 nicht mehr so, sondern diese Gegenstände müssen nach neuer Rechtslage offenbar (weil über 150 Euro wert) über einen gewissen Zeitraum abgeschrieben werden, wobei man hier offenbar Drucker und Tisch schlicht zusammenaddieren kann (oder muss?) und dann diesen Pool über 5 Jahre abschreibt (also pro Jahr 20%). Der Locher kann sofort abgesetzt werden.

Verzeichnis:
M.E. müssen nach der Rechtslage ab dem 1.1.2008 Drucker und Tisch gesondert (und gerade nicht nur als Pool!) im Anlageverzeichnis aufgeführt werden, wobei es wohl so sein dürfte, dass sie lediglich die Poolbildung als einheitliche Position, die abgeschrieben wird, erläutern.

Der Locher im Wert von 10 Euro taucht in keinem Verzeichnis auf, weil er weniger als 60 Euro wert ist.

Das ist mir alles aber ziemlich unklar. Es gibt ein amtliches Muster für ein Anlagsverzeichnis: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?$context=0 . Dort sind aber ja nur Pauschalpositionen aufgelistet, z.B. "Büroeinrichtungen". Irgendwie bin ich da etwas verwirrt, weil ich davon ausgegangen bin, dass in dem Anlagenverzeichnis die jeweils einzelnen Positionen aufzuführen ist, wie z.B. "Schrank der Firma Ikea gem. Rechnung vom 12.12.2009, Anschaffungskosten XY etc." und das dann erst später zu Sammelpositionen addiert wird. Oder handelt es sich nur um das Formblatt, was beim FA einzureichen ist und ich habe in meinen Unterlagen das eigentliche ausführliche Anlagenverzeichnis?

Für Hinweise zu den vorstehenden Fragen bin ich sehr dankbar. Wer Vorlagen kennt für ein (zutreffendes!) Anlagenverzeichnis und insbesondere für ein Verzeichnis für GWG, dem wäre ich dankbar, wenn er sie hier verlinkt

Besten Gruß
DG
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich fang mal an:
Weist man im Impressum darauf hin, dass man das Projekt verkaufen will, so hat man gute Argumentationsmöglichkeiten gegenüber dem FA..
Den Hinweis im Impressum halte ich für etwas schmal. Ich würde solche Seiten regelmäßig noch woanders anbieten. Wenn der Preis passt, ist`s eh gut.
Letztendlich ist das aber natürlich immer eine Einzelfallfrage. Und man darf eines nicht vergessen: Der Prüfer vom FA kommt i.d.R. ca. 3 bis 5 Jahre später. Und betrachtet das Ganze dann aus der Sicht der nachträglichen besseren Erkenntnis. Also ist "Beweisvorsorge" geboten.

(so man sie nicht ohnehin als Werbeaufwand sofort absetzt, was ich persönlich für gewagt halte) sofort in dem Kalenderjahr des Geldabflusses als Aufwand ansetzen
Das mit dem Werbeaufwand halte ich bei projektieren Seiten für durchaus realistisch. Durch die Projektierung erhöhe ich den Wert der Domain und damit den Verkaufspreis. Dabei muß man sehen, dass Domain und Websiteerstellung ja zwei verschiedene Paar Stiefel sind.

g) A ist § 4 Abs. 3 - Gewinnermittler und Domainhändler. Er führt (für das FA) kein Verzeichnis der von ihm für seinen Gewerbetrieb erworbenen Domainnamen. Macht er was falsch?
Betriebswirtschaftlich auf jeden Fall. Steuerlich nicht, soweit die Domains zum Umlaufvermögen gehören. Das ist wie bei Tante Emma. Die muß auch keine Inventur über die Kaugummis in ihrem Laden machen.
Hat er aber so ein Verzeichnis (muß er m.E. ja irgendwie haben), dann muß er das auf Verlangen des FA auch rausrücken.
h) A ist § 4 Abs. 3 - Gewinnermittler und Domainhändler. Er kauft im Januar die Domain mit seinem Nachnamen, die A.de für 1.500 Euro. Im Sommer kommt ein Namensvetter auf ihn zu und kauft die Domain für 5.000 Euro. Muss er den Gewinn versteuern?
Das ist jeweils eine Einzelfallentscheidung. Auch ein gewerblicher Domainhändler kann sich Domains im Privatvermögen anschaffen. Da sind wir wieder bei beim Kopf von A, in den das FA ja nicht reinschauen kann (sog. innere Tatsache). Also wird es die Sache anhand von äußeren Umständen beurteilen. Der Verkauf innerhalb von wenigen Monaten spricht da womöglich für eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Letztendlich kommt es auf das Gesamtbild der Umstände an.

Erzielt A einen Verlust aus dem Verkauf, so trifft ihn im Zweifel die Beweislast für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Möglicherweise tut er sich da schwer, wenn er alle andern 10.000 Domains über das Firmenkonto gekauft hat, und nur diese eine nicht.

In dem Zusammenhang sollte man auch noch die Aufzeichnungspflichten nach dem UStG beachten (§ 22 UStG). Sofern der Einkauf der Domain mit VoSt erfolgt, kann man über den Vorsteuerabzug eine Zuordnung zum BV dokumentieren, oder auch nicht. Als absoluter Beweis für Privatvermögen reicht die Nicht-Geltendmachung aber nicht aus.

Ich gehe derzeit davon aus, dass man als § 4 Abs. 3er insoweit leicht tricksen kann. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass das FA da nicht irgendeinen Mechanismus eingebaut hat, der das ausschließt
Man hat da sicherlich Möglichkeiten. Aber nicht mit einer Vielzahl von Domains, sondern vielleicht mal mit einer.

Das FA glaubt ihm nicht, sondern vermutet, dass das Gerät gar nicht defekt war und privat von ihm an Dritte verkauft wird (mit entsprechender Einnahme). [/U]
Auch das ist eine Frage der Glaubhaftmachung und des Einzelfalls. Für Betriebsausgaben ist der Stpfl. beweispflichtig, für Einnahmen das Finanzamt.
Aus der Praxis kann ich sagen, dass es da in der Regel keine großen Probleme gibt. Einen Verkauf wird das FA nicht nachweisen können. Und die Verschrottung nicht ernsthaft bezweifeln. Zumal die Auswirkungen da ja nur in einer geringfügigen Steuerverschiebung bestehen.


A schafft sich 3 tolle neue Sachen für sein Büro an:
- einen Drucker für 300 Euro
- einen neuen Schreibtisch für 400 Euro
- einen Locher für 10 Euro
Wie werden diese Anschaffungen abgeschrieben? Müssen Drucker, Tisch oder Locher in ein gesondertes Verzeichnis eingetragen werden?
Den Drucker würde ich auf drei Jahre abschreiben. Der Tisch gehört in den GWG-Pool und der Locher in den sonst betrieblichen Aufwand. Drucker und Tisch kommen ins Verzeichnis.

Warum Drucker auf drei Jahre obwohl > 150 < 1.000: Der Drucker ist als sog. Periperiegerät nicht selbständig nutzbar und damit kein GWG. Deshalb keine Poolabschreibung. Diese Ansicht ist aber strittig. Konnte aber grade heute einen Finanzbeamten von dieser Lösung überzeugen. Vermutlich war ihm das aber einfach wurscht.

Insgesamt glaube ich, Du machst Dir zu viele Gedanken. Das wird alles nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

Gruß

Ernst
 
Hallo Domaingott,

die meisten Fragen sind ja schon hinreichend beantwortet. Ich darf aber noch Folgendes hinzufügen:

1. Domaingeschenk vom Freund:
bei Einlage innerhalb von 3 Jahren -> Ansatz zu AK , also 0
bei späterer Einlage-> Bewertung mit dem Teilwert, also Gutachten machen lassen und Wert als BA abziehen.

2. Wenn Domains laufend projektiert werden -> Wareneinkauf

3. Domains in Inventar:
Inventar nur bei Bilanzierern, aber Wareneingangs- und -ausgangsbuch auch bei Überschussrechnern

4. Steuerstrafrechtliche Bedenken?
Keine, da unterschiedliche Auffassungen in Rechtsfragen.

Schöne Grüße

Reinhold
 
Bedenken sollte man nicht die strafrechtlichen sondern die möglichen finanziellen Auswirkungen.

Wer einen Domainkauf als Betriebsausgabe absetzt und dies vom FA später kassiert wird muss Steuern nachzahlen. Zuzügl. 6% Zinsen, wenn ich richtig informiert bin. Wer sich unsicher ist und zudem nicht genug Finanzmittel in der Hinterhand hat, sollte noch einmal darüber nachdenken, was im "worst case" passiert.

Es geht ja auch immer nur um verschobene Steuerzahlungen. Wer Heute einen Kauf als Ausgabe abzieht, muss dann vom späteren Verkaufserlös die vollen Steuern bezahlen.

Wer einen Kauf als Vermögensgegenstand nicht als Ausgabe abzieht, der muss natürlich bei einem Verkauf auf den Betrag des Kaufes keine Steuern mehr zahlen.

Wenn man Domains im insgesamt vierstelligen Bereich kauft ist das alles sicher nicht problematisch. Wer aber im Jahr 2007 für 100.000 € Domainkäufe als Ausgaben absetzt, und dann im Jahr 2010 vom FA aufgefordert wird je nach Steuersatz z.B. 30.000 € gesparte Steuern umgehend zu zahlen, kommt schnell in Bedrängnis.

Gerade hochpreisige Domains lassen sich meist nicht ohne Verlust umgehend verkaufen - Bankdarlehen etc. sind schwierig. Und die gesparten Steuern aus 2007 sind meist längst wieder investiert, also nicht flüssig. Man muss sich also selber disziplinieren.

Grüsse

123meins
 
Bedenken sollte man nicht die strafrechtlichen sondern die möglichen finanziellen Auswirkungen.

Wer einen Domainkauf als Betriebsausgabe absetzt und dies vom FA später kassiert wird muss Steuern nachzahlen. Zuzügl. 6% Zinsen, wenn ich richtig informiert bin. Wer sich unsicher ist und zudem nicht genug Finanzmittel in der Hinterhand hat, sollte noch einmal darüber nachdenken, was im "worst case" passiert.

Es geht ja auch immer nur um verschobene Steuerzahlungen. Wer Heute einen Kauf als Ausgabe abzieht, muss dann vom späteren Verkaufserlös die vollen Steuern bezahlen.

Wer einen Kauf als Vermögensgegenstand nicht als Ausgabe abzieht, der muss natürlich bei einem Verkauf auf den Betrag des Kaufes keine Steuern mehr zahlen.

Wenn man Domains im insgesamt vierstelligen Bereich kauft ist das alles sicher nicht problematisch. Wer aber im Jahr 2007 für 100.000 € Domainkäufe als Ausgaben absetzt, und dann im Jahr 2010 vom FA aufgefordert wird je nach Steuersatz z.B. 30.000 € gesparte Steuern umgehend zu zahlen, kommt schnell in Bedrängnis.

Gerade hochpreisige Domains lassen sich meist nicht ohne Verlust umgehend verkaufen - Bankdarlehen etc. sind schwierig. Und die gesparten Steuern aus 2007 sind meist längst wieder investiert, also nicht flüssig. Man muss sich also selber disziplinieren.

Grüsse

123meins

Aber was ist, wenn du z.B. im Jahr 2007 eine Domain gekauft hast, ins Anlagevermögen aufnimmst, also die Ausgaben nicht sofort geltend machst und dann im Jahr 2016 die Domain wieder verkaufst.

Dann ist der Bescheid aus 2007 bereits bestandskräftig. Das FA sagt dann, richtigerweise war es Umlaufvermögen und du hättest es 2007 geltend machen müssen. Da es richtigerweise Umlaufvermögen ist, kannst du es dann 2016 nicht mehr ansetzen.

Oder besteht diese Gefahr nicht?
 
Domaingeschenk vom Freund:
bei Einlage innerhalb von 3 Jahren -> Ansatz zu AK , also 0
bei späterer Einlage-> Bewertung mit dem Teilwert, also Gutachten machen lassen und Wert als BA abziehen.

2. Wenn Domains laufend projektiert werden -> Wareneinkauf

3. Domains in Inventar:
Inventar nur bei Bilanzierern, aber Wareneingangs- und -ausgangsbuch auch bei Überschussrechnern

4. Steuerstrafrechtliche Bedenken?
Keine, da unterschiedliche Auffassungen in Rechtsfragen.

Danke für die Hinweise.

Nachfrage aber:

zu 1) Also ist es besser, sich die Domain vom Freund schenken zu lassen, sondern zu kaufen und dann das Geld schenken zu lassen? Finde ich merkwürdig. Kann man nicht wenigstens dessen Anschaffungskosten übernehmen?

zu 2) Wieso kein Anlagevermögen? Ist doch für die Projekte, mit denen man das Geld verdient!

zu 3) Was ist da der genaue Unterschied? Beides ist doch eine Liste des Bestandes, oder? Oder ist der Unterschied nur das "Zählen". Ist bei Domains ja nicht erforderlich.

zu 4) Ich gebe dem FA ja oft nur Zahlen an und erläutere nicht, wie ich auf die Zahlen gekommen bin. Ich könnte also - im Extremfall - hingehen und irgendeine abseitige Rechtsauffassung annehmen und dann daraus die Zahlen entwickeln und das FA würde das ja nicht merken und dort würde man denken, ich hätte meine Zahlen auf Grundlage der herrschenden Meinung / herrschenden Praxis entwickelt. Sie würden dann die Steuern (möglicherweise weit) geringer feststetzen, also hätten sie meine Rechtsansicht gekannt. Dann hätte ich mich nicht strafbar gemacht? Erscheint mir irgendwie merkwürdig. Zugegeben ein Extrembeispiel zur Verdeutlichung!
 
Ich gehe derzeit davon aus, dass man als § 4 Abs. 3er insoweit leicht tricksen kann. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass das FA da nicht irgendeinen Mechanismus eingebaut hat, der das ausschließt.

Das wird der Grund sein, warum ab einer bestimmten Gewinn- oder Umsatzgrenze zu bilanzieren ist. Darunter sind die Möglichkeiten zum "tricksen" sicher größer, aber die potenzielle Summe eben auch halbwegs begrenzt.

Und meiner bisherigen Erfahrung nach, kann man mit den Leuten vom Finanzamt auch immer reden und Lösungen finden. Auch wenn die Bescheide stets in feinstem Loriot-Deutsch verfasst werden - am Telefon sitzen doch meistens echte Menschen.
Es kann ja nicht sein, dass ich erst 3 Std. recherchieren muss, um zu wissen, ob ich eine Mouse für 15 EUR über 3 Jahre abschreiben muss oder direkt absetzen kann!
 
Aber generell noch mal: :top: für deine Fragestellung Domaingott. Da hast du wirklich gut und viel recherchiert und zusammengetragen - das ist ja hier im Forum auch nicht immer selbstverständlich - das sollte auch mal gesagt werden!
 
1. Domaingeschenk vom Freund:
bei Einlage innerhalb von 3 Jahren -> Ansatz zu AK , also 0
bei späterer Einlage-> Bewertung mit dem Teilwert, also Gutachten machen lassen und Wert als BA abziehen.
Hallo Reinhold,

das sehe ich nicht so. Eine Schenkung gilt nicht als Anschaffung i.S. § 6 I 5a EStG. Der Beschenkte muß sich auch nicht die Besitzzeit des Schenkers anrechnen lassen, ausser bei Gesamtrechtsnachfolge. Somit erfolgt der Ansatz bei Schenkung zum Teilwert.

Interessant wäre noch die Frage, ob die Schenkung aus einem Betriebsvermögen des Schenkers kommt. Dann läge beim Beschenkten eine Betriebseinnahme vor.

Irgenwie riecht das Ganze hier aber ein wenig nach Gestaltungsmißbrauch..:flute:


Gruß

Ernst
 
Aber was ist, wenn du z.B. im Jahr 2007 eine Domain gekauft hast, ins Anlagevermögen aufnimmst, also die Ausgaben nicht sofort geltend machst und dann im Jahr 2016 die Domain wieder verkaufst.

Dann ist der Bescheid aus 2007 bereits bestandskräftig. Das FA sagt dann, richtigerweise war es Umlaufvermögen und du hättest es 2007 geltend machen müssen. Da es richtigerweise Umlaufvermögen ist, kannst du es dann 2016 nicht mehr ansetzen.

Oder besteht diese Gefahr nicht?

Sehe ich persönlich nicht. Zumal ich dem FA jedes Jahr ein Anlage-Vermögensverzeichnis mit allen gekauften Domains gebe (geben muss!), damit wissen die immer Bescheid.

Grüsse

123meins
 
... ich möchte hier mal kurz Beifall spenden für diesen Thread.
Das ist das Niveau, auf dem es Spass macht, hier mitzulesen ...

Danke!

Gruß
M.
 
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