Domaingott
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- 29. Okt. 2004
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Liebe Forenmitglieder,
ich möchte gerne nochmals das Thema Domains und Steuerrecht diskutieren. Hier gibt es zwar schon einen Thread: http://consultdomain.de/forum/inter...namen-nicht-abnutzbares-wirtschaftsgut-9.html ! Ich habe mich aber nicht getraut, diesen nochmals hochzuholen. ;-)
Beispiel (wie viele hier denke ich):
A betreibt (mit Gewerbeschein) einen Domainhandel. In letzter Zeit ist er dazu übergegangen, einige Domains zu projektieren und dadurch AdSense-Einnahmen zu erlösen.
a) A kauft eine Domain für seinen Domainhandel (zum Weiterverkauf!). Handelt es sich um eine Betriebsausgabe?
M.E. kommt es darauf an:
Bilanziert A, so ist es keine Betriebsausgabe, sondern ein sog. Aktivtausch (Geld gegen Domain). Das wirkt nicht gewinnmindernd und kann daher letztendlich erst von der Steuer abgesetzt werden, wenn er die Domain verkauft.
Macht A von der Regelung in § 4 Abs. 3 EStG Gebrauch, berechnet er seinen Gewinn also durch eine "einfache" Einnahme-Überschussrechnung, so handelt es sich aber um Betriebsausgaben, die im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden können. Es handelt sich um Umlaufvermögen (da er einen Domainhandel betreibt)
b) A kauft eine Domain für seine Firmenhomepage (z.B. die Domaindealer.de) und dort bietet er seine Domains zum Kauf an. Handelt es sich um eine Betriebsausgabe?
M.E. nein! Es handelt sich dabei um sog. Anlagevermögen. Da es sich zudem ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, sind auch keine AfAs möglich (also keine Abschreibungen) und auch von der Möglichkeit der sofortigen Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) kann er keinen Gebrauch machen. Löscht er später die Domain oder verkauft er sie mit Verlust weiter, so ist die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis Betriebsausgabe (bzw. bei Gewinn: Betriebseinnahme).
c) A kauft eine Domain, welche er projektiert. Handelt es sich um eine Betriebsausgabe?
M.E. ist dies so zu behandelt wie unter b) dargestellt. Schwierige Frage: Was ist, wenn er grundsätzlich bereit ist, die Domain wieder zu verkaufen inklusive des Projekts? Ist es dann Umlaufvermögen (also bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Jahr der Anschaffung gewinnmindernd ansetzbar) oder nicht. Reicht eine abstrakte Verkaufsabsicht? M.E. eher: dennoch Anlagevermögen.
d) Zusatzproblem zu c): A lässt für € 1.000 eine Webseite erstellen. Ist dies eine sofort absetzbare Betriebsausgabe (natürlich nur bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG --> bei Bilanzierung nicht, siehe unter a))? Sind hier Abschreibungen möglich?
Ordnet man die Webpräsenz dem Umlaufvermögen zu (siehe c), so wird man wohl sagen müssen, dass dann auch die Kosten für die Webseite sofort absetzbar sind. Ist die Domain hingegen - was eher zutreffen dürfte - Anlagevermögen (siehe Einschätzung unter c), so ist auch die Webseite Anlagsvermögen. Diese ist aber abnutzbar (veraltet nämlich) und man kann diese Kosten dann analog den Abschreibungsregelungen für Software (m.E. über 3 oder 5 Jahre --> müsste man nachsehen!) abschreiben.
e) A bekommt von B eine Domain geschenkt. Diese hat einen Wert von 500 Euro. Diese gliedert er seinem Portfolio ein und will sie weiterverkaufen. Er ermittelt Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG? Betriebsausgabe in Höhe von 500 Euro?
M.E. ist es hier nicht so, dass er die Domain - weil geschenkt - mit 0 Euro ansetzen muss und sich die Frage einer Betriebsausgabe nicht stellt. Vielmehr ist ihm die Domain quasi als Privatperson geschenkt worden (eine Gegenleistung aus seinem Betrieb ist nicht geflossen). Dennoch ist es natürlich keine Betriebsausgabe, weil er dafür ja nichts gezahlt hat. Es dürfte sich vielmehr um eine Einlage ins Betriebsvermögen handeln. Folge: Verlauft er die Domain später, kann er den Einlagewert von € 500 abziehen.
f) A entscheidet sich im Beispiel c) und d) dazu, in seiner Steuererklärung der (vertretbaren) Ansicht zu folgen, es handele sich um Umlaufvermögen. Er macht daher die Domainkosten und die Kosten der Webseite für das Steuerjahr der Anschaffung als Betriebsausgaben geltend. Da das FA ja nur eine Übersicht von Zahlen bekommt, hat es kein Problembewusstsein und setzt die Steuern entsprechend fest. Später stellt sich aber heraus (z.B. Entscheidung BFH), dass es richtig gewesen wäre, Domain und Webseite dem Anlagevermögen zuzuordnen und daher die Ausgaben zu Unrecht geltend gemacht wurden. Hast sich A wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht?
Meines Wissens reicht Eventualvorsatz für die Steuerhinterziehung, also das billigende Inkaufnehmen falscher Angaben und darauf aufbauender zu geringer Steuerfestsetzung. Die spannende Frage nunmehr: Hat A es im gebilligt, dass er Steuern verkürzt / hinterzieht, wenn er damit gerechnet hat, die Steuerlage könnte auch anders (für ihn üngünstiger) beurteilt werden? Darauf weiß ich keine Antwort. Tendenz: Nein! Andererseits: Er hätte dem FA mitteilen können, dass es da ein Problem gibt. Gegenargument: Das FA wird sich bedanken, wenn jeder Steuerbürger seine ganzen Probleme, die er mit der Steuererklärung hat, langatmig erklärt statt - wie vorgesehen - lediglich das Zahlenmaterial abzuliefern. Die Formulare sehen Erklärungen für die Eintragungen in der Regel ja nicht vor.
Es würde mich freuen, wenn der ein andere andere mal schreibt, was er denkt, ob meine Ansichten zutreffen oder nicht.
Besten Gruß
DG
ich möchte gerne nochmals das Thema Domains und Steuerrecht diskutieren. Hier gibt es zwar schon einen Thread: http://consultdomain.de/forum/inter...namen-nicht-abnutzbares-wirtschaftsgut-9.html ! Ich habe mich aber nicht getraut, diesen nochmals hochzuholen. ;-)
Beispiel (wie viele hier denke ich):
A betreibt (mit Gewerbeschein) einen Domainhandel. In letzter Zeit ist er dazu übergegangen, einige Domains zu projektieren und dadurch AdSense-Einnahmen zu erlösen.
a) A kauft eine Domain für seinen Domainhandel (zum Weiterverkauf!). Handelt es sich um eine Betriebsausgabe?
M.E. kommt es darauf an:
Bilanziert A, so ist es keine Betriebsausgabe, sondern ein sog. Aktivtausch (Geld gegen Domain). Das wirkt nicht gewinnmindernd und kann daher letztendlich erst von der Steuer abgesetzt werden, wenn er die Domain verkauft.
Macht A von der Regelung in § 4 Abs. 3 EStG Gebrauch, berechnet er seinen Gewinn also durch eine "einfache" Einnahme-Überschussrechnung, so handelt es sich aber um Betriebsausgaben, die im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden können. Es handelt sich um Umlaufvermögen (da er einen Domainhandel betreibt)
b) A kauft eine Domain für seine Firmenhomepage (z.B. die Domaindealer.de) und dort bietet er seine Domains zum Kauf an. Handelt es sich um eine Betriebsausgabe?
M.E. nein! Es handelt sich dabei um sog. Anlagevermögen. Da es sich zudem ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, sind auch keine AfAs möglich (also keine Abschreibungen) und auch von der Möglichkeit der sofortigen Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) kann er keinen Gebrauch machen. Löscht er später die Domain oder verkauft er sie mit Verlust weiter, so ist die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis Betriebsausgabe (bzw. bei Gewinn: Betriebseinnahme).
c) A kauft eine Domain, welche er projektiert. Handelt es sich um eine Betriebsausgabe?
M.E. ist dies so zu behandelt wie unter b) dargestellt. Schwierige Frage: Was ist, wenn er grundsätzlich bereit ist, die Domain wieder zu verkaufen inklusive des Projekts? Ist es dann Umlaufvermögen (also bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Jahr der Anschaffung gewinnmindernd ansetzbar) oder nicht. Reicht eine abstrakte Verkaufsabsicht? M.E. eher: dennoch Anlagevermögen.
d) Zusatzproblem zu c): A lässt für € 1.000 eine Webseite erstellen. Ist dies eine sofort absetzbare Betriebsausgabe (natürlich nur bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG --> bei Bilanzierung nicht, siehe unter a))? Sind hier Abschreibungen möglich?
Ordnet man die Webpräsenz dem Umlaufvermögen zu (siehe c), so wird man wohl sagen müssen, dass dann auch die Kosten für die Webseite sofort absetzbar sind. Ist die Domain hingegen - was eher zutreffen dürfte - Anlagevermögen (siehe Einschätzung unter c), so ist auch die Webseite Anlagsvermögen. Diese ist aber abnutzbar (veraltet nämlich) und man kann diese Kosten dann analog den Abschreibungsregelungen für Software (m.E. über 3 oder 5 Jahre --> müsste man nachsehen!) abschreiben.
e) A bekommt von B eine Domain geschenkt. Diese hat einen Wert von 500 Euro. Diese gliedert er seinem Portfolio ein und will sie weiterverkaufen. Er ermittelt Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG? Betriebsausgabe in Höhe von 500 Euro?
M.E. ist es hier nicht so, dass er die Domain - weil geschenkt - mit 0 Euro ansetzen muss und sich die Frage einer Betriebsausgabe nicht stellt. Vielmehr ist ihm die Domain quasi als Privatperson geschenkt worden (eine Gegenleistung aus seinem Betrieb ist nicht geflossen). Dennoch ist es natürlich keine Betriebsausgabe, weil er dafür ja nichts gezahlt hat. Es dürfte sich vielmehr um eine Einlage ins Betriebsvermögen handeln. Folge: Verlauft er die Domain später, kann er den Einlagewert von € 500 abziehen.
f) A entscheidet sich im Beispiel c) und d) dazu, in seiner Steuererklärung der (vertretbaren) Ansicht zu folgen, es handele sich um Umlaufvermögen. Er macht daher die Domainkosten und die Kosten der Webseite für das Steuerjahr der Anschaffung als Betriebsausgaben geltend. Da das FA ja nur eine Übersicht von Zahlen bekommt, hat es kein Problembewusstsein und setzt die Steuern entsprechend fest. Später stellt sich aber heraus (z.B. Entscheidung BFH), dass es richtig gewesen wäre, Domain und Webseite dem Anlagevermögen zuzuordnen und daher die Ausgaben zu Unrecht geltend gemacht wurden. Hast sich A wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht?
Meines Wissens reicht Eventualvorsatz für die Steuerhinterziehung, also das billigende Inkaufnehmen falscher Angaben und darauf aufbauender zu geringer Steuerfestsetzung. Die spannende Frage nunmehr: Hat A es im gebilligt, dass er Steuern verkürzt / hinterzieht, wenn er damit gerechnet hat, die Steuerlage könnte auch anders (für ihn üngünstiger) beurteilt werden? Darauf weiß ich keine Antwort. Tendenz: Nein! Andererseits: Er hätte dem FA mitteilen können, dass es da ein Problem gibt. Gegenargument: Das FA wird sich bedanken, wenn jeder Steuerbürger seine ganzen Probleme, die er mit der Steuererklärung hat, langatmig erklärt statt - wie vorgesehen - lediglich das Zahlenmaterial abzuliefern. Die Formulare sehen Erklärungen für die Eintragungen in der Regel ja nicht vor.
Es würde mich freuen, wenn der ein andere andere mal schreibt, was er denkt, ob meine Ansichten zutreffen oder nicht.
Besten Gruß
DG
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