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Frage zum Dispute-Eintrag

Domaingott

New member
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29. Okt. 2004
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1.328
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4
Hallo,

angeblich gibt es bei einer Domain von mir einen Dispute-Eintrag. Bekommt man das nicht mit? mail oder Brief?

Ich fände es etwas unverschämt, wenn die denic eine Domain einfach so sperrt, man die dann z.B. verkauft und dann erst mal im Regen steht.

Besten Gruß
Domaingott
 
Das bedeutet also, dass ich - obwohl nicht infomiert - mich gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig mache.

Folge:
Bei jedem (!) Domainverkauf besteht das Risiko, dass jemand unbemerkt (!) einen Dispute hat eintragen lassen mit der Folge, dass ich einen Vertrag nicht erfüllen kann. Dann merkt man es nach Abschluss des Kaufvertrages und streitet sich einige Jahre rum, wenn man nicht pleite macht...!

Tolle Einrichtung, diese denic! :(
 
Hallo domaingott,

der Dispute-Antragsteller kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen
werden (OLG Nürnberg "haug.de"),
wenn Dir aus dem Kaufvertrag ein
Schaden entsteht kannst Du diesen
m.E. auch gegenüber dem Dispute-
Steller geltend machen.

Der DENIC-Justitiar begründet das
Nichtinformieren von Admin-C/Inhaber
übrigens damit, dass die Nutzung der
Domain nicht beeinträchtigt würde
und zum anderen dem Domain-Inhaber
die generelle Möglichkeit eines Dispute-
Antrages auf seiner Domain aus den
AGBs der DENIC bekannt sein müsste.

Gruß
Sebastian
 
Hallo Sebastian,

finde ich trotzdem nicht richtig. Was bringen mir die besten Ansprüche gegen den Dispute-Antragsteller, wenn dieser kein Geld hat oder etwa im Ausland lebt.

Gruß
Domaingott
 
würde eine klausel im domainverkaufsvertrag in zukunft abhilfe schaffen und vor solchen streitereien schützen?


klausel ala: sollte die domain ohne unser wissen mit einem disput antrag belegt sein und deshalb der transfer nicht vollzogen werden, so ist der vertrag nichtig und bla bla bla.........

keine ahnung ob das juristisch hinhaut... nur so ne idee....

ric
 
Hallo ootech,

das passiert ja eh, da anfängliche obj.
Unmöglichkeit vorliegt, die der Schuldner
nicht kannte und (die Unkenntnis) nicht
zu vertreten hat. Dennoch nicht optimal,
wenn man die Domain dadurch nicht
mehr verkauft bekommt, oder?

@Domaingott
Ich sage nicht, dass das in meinen Augen
richtig wäre sondern schildere nur die
gegebenen Fakten und Möglichkeiten!

Gruß
Sebastian
 
Sebastian schrieb:
Hallo ootech,

das passiert ja eh, da anfängliche obj.
Unmöglichkeit vorliegt, die der Schuldner
nicht kannte und (die Unkenntnis) nicht
zu vertreten hat. Dennoch nicht optimal,
wenn man die Domain dadurch nicht
mehr verkauft bekommt, oder?


sicherlich nicht optimal, wenn die domain
dadurch nicht verkauft wird. aber die dom
kann nun mal mit disputantrag nicht verkauft
werden. ergo bleibt ja nix anderes übrig. so
oder so muss ja abgewartet werden.

übrigens dank für die rechtliche aufklärung. gut
zu wissen, dass dies sowieso der fall ist wenn
obj. unmöglichkeit vorliegt.

ric
 
das wäre auf jedenFall mal ein Programm wert, welches man Denic mal anbieten sollte, damit solche Sachen nicht mehr passieren... in Zukunft.

Ist ja unglaublich!

also ich würde für so einen Dienst bezahlen :)

nette Grüße
sizzle
 
Hm, der Käufer kann natürlich vom
Verkäufer verlangen, rechtlich die
Beseitigung des Dispute-Eintrages
zu bewirken, das hatte ich jetzt gar
nicht bedacht. Unmöglich ist ja nur
die sofortige Leistung.

Gruß
Sebastian
 
Ich meine was die Denic da heute noch treibt haben
sie sich in der "Steinzeit" bei Network Solutions abgeguckt.
NSI hatte ganz früher ein ähnliches "on hold" (grundsätzlich
das selbe in "grün"). Wurde bei NSI dann jedoch vor Jahren
mit UDRP-WIPO abgeschaft. Der "Disput" der Denic ist nach wie vor
meines Erachtens nach eine "pseudo-rechtliche Frechheit" sondergleichen
gegenüber Registranten. Es ähnelt in der Praxis übrigens _zusätzlich_
einem "Snap" wenn man genauer hinschaut.
 
Hallo @all,

Newbiefrage von mir dazu: Woran kann ich denn erkennen das ein Dispute Antrag auf eine meiner Domains gestellt wurde?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Schöne Grüße vom

Newbie
 
Daran, dass kein Inhaber-Update mehr
vollzogen werden kann. Dazu versuche
einfach ein klitzekleines Detail am
Inhaber-Whois-Eintrag zu ändern, z.B.
"Franz ...str. 123" in ein "Franz ...
straße 123"(ausgeschrieben) ändern.

Gruß
Sebastian
 
Ja, richtig erkannt :).

Sebastian schrieb:
Hm, der Käufer kann natürlich vom
Verkäufer verlangen, rechtlich die
Beseitigung des Dispute-Eintrages
zu bewirken, das hatte ich jetzt gar
nicht bedacht. Unmöglich ist ja nur
die sofortige Leistung.

Es liegt keine objektive Unmöglichkeit, sondern nur subjektive Unmöglichkeit (sog. Unvermögen) vor.

Objektive Unmöglichkeit = Niemand auf der ganzen Welt kann noch erfüllen (Bsp.: Ein einmaliges Kunstwerk ist untergegangen (vergleichbar mit Stückschuld)).

Subjektive Unmöglichkeit = Nur der Schuldner kann nicht erfüllen (Unvermögen), Andere (Denic, etc.) dagegen schon. Vorliegend könnte die Denic die Domain übertragen (rein praktisch technisch gesprochen).

@ Newbie und Domaingott
Bei einem unberechtigtem Dispute auf jeden Fall zum Anwalt (der sicher auch noch mal die "Unberechtigtkeit" eruieren wird) gehen und die nächsten Schritte einleiten -> Unterlassungsklage.
Wobei bei der niederländischen *hint hint, nudge nudge* Firma von Newbie noch ein paar rechtliche Feinheiten zu beachten sind.

Ciao
Forsaken
 
Hi forsaken,

Du willst doch nicht mitrechnen,
dass die Denic rein theoretisch
rechtswidrig die Inhaberdaten einer
Domain umschreiben könnte? Ob die
anfängliche obj. Unmöglichkeit nun
natürlicher, wirtschaftlicher oder
rechtlicher Natur ist spielt über-
haupt keine Rolle! Eine einmalige
Domain ist im übrigen auch vergleichbar
einer Stückschuld oder schuldet man
nur irgendeine Domain mittlerer Art und
Güte?

Ich würde außerdem unterscheiden,
was geleistet werden soll. Zum
einen die Domain-Übertragung bis zu
einem bestimmten Datum, da die Do-
main z.B. für ein bestimmtes Ereig-
nis benötigt wird und danach nicht
mehr gebraucht würde, und zum an-
deren die Domain-Übertragung so
schnell wie möglich. Bei zweiterem
wäre es möglich die Löschung des
Dispute-Eintrages rechtlich zu
erwirken, bei ersterem wäre dies
für niemanden möglich, auch die
DENIC ist dazu nicht ohne Zustim-
mung des Dispute-Antragstellers
ermächtigt.

Gruß
Sebastian
 
Hallo Sebastian,

Sebastian schrieb:
Du willst doch nicht mitrechnen,
dass die Denic rein theoretisch
rechtswidrig die Inhaberdaten einer
Domain umschreiben könnte?

nein, aber Antragsteller und Denic zusammen können die Domain übertragen (lassen). Das Studium ist zwar schon etwas her, aber mein Bauchgefühl hat mich obige Einordnung treffen lassen. Die Übertragung der Domain ist somit möglich nur nicht vom Inhaber (Vielleicht hat mich spät nachts nun auch ein Denkfehler erwischt, ich meine aber es ist zutreffend).

Sebastian schrieb:
Ob die anfängliche obj. Unmöglichkeit nun
natürlicher, wirtschaftlicher oder
rechtlicher Natur ist spielt über-
haupt keine Rolle!

Hmm, also ich meine, dass wirtschaftliche Leistungshindernisse allenfalls nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage behandelt werden (wurde mittlerweile kodifiziert).

Sebastian schrieb:
Eine einmalige Domain ist im übrigen auch eine
Stückschuld oder schuldet man nur
irgendeine Domain mittlerer Art und
Güte?

Habe ich auch nie behauptet, Stückschuld ist nur als Beispiel genannt (-> das obige Kunstwerk).

Sebastian schrieb:
Ich würde außerdem unterscheiden,
was geleistet werden soll. Zum
einen die Domain-Übertragung bis zu
einem bestimmten Datum, da die Do-
main z.B. für ein bestimmtes Ereig-
nis benötigt wird und danach nicht
mehr gebraucht würde, und zum an-
deren die Domain-Übertragung so
schnell wie möglich. Bei zweiterem
wäre es möglich die Löschung des
Dispute-Eintrages rechtlich zu
erwirken, bei ersterem wäre dies
für niemanden möglich, auch die
DENIC ist dazu nicht ohne Zustim-
mung des Dispute-Antragstellers
ermächtigt.

Naja, ich denke, dass der Fixschuldcharakter des Geschäftes doch sehr ausdrücklich benannt sein sollte und eher die Ausnahme darstellt (Olympia2004, WM2006, etc).

Wie gesagt, ich kann mich auch irren (Stichwort: Zusammenspiel Denic und Antragsteller), und lasse mich gerne eines Besseren belehren, man lernt ja nie aus (und ich muss gestehen ich hatte in den letzten 3 Jahren keinen einzigen Unmöglichkeitsfall).

Ciao
Forsaken
 
ootech schrieb:
klausel ala: sollte die domain ohne unser wissen mit einem disput antrag belegt sein und deshalb der transfer nicht vollzogen werden, so ist der vertrag nichtig und bla bla bla.........
Sebastian schrieb:
das passiert ja eh, da anfängliche obj.
Unmöglichkeit vorliegt, die der Schuldner
nicht kannte und (die Unkenntnis) nicht
zu vertreten hat. Dennoch nicht optimal,
wenn man die Domain dadurch nicht
mehr verkauft bekommt, oder?

Nein, da 311a BGB (Schuldrechtsreform <-> 306 BGB aF), klarstellt, dass der Vertrag wirksam bleibt. Hinsichtlich der Leistungspflicht des Schuldners ist das sicher anders.

Ciao
Forsaken
 
Hallo forsaken,

>Naja, ich denke, dass der
>Fixschuldcharakter des Geschäftes
>doch sehr ausdrücklich benannt sein
>sollte und eher die Ausnahme
>darstellt (Olympia2004, WM2006, etc).

Natürlich, aber soll es auch geben.
Sonst wie Du mir auch zustimmst
wohl keine Unmöglichkeit, er kann
ja mittels Rechtsstreit und notfalls
Zwangsmitteln die Sache bewirken. :)

>nein, aber Antragsteller und Denic
>zusammen können die Domain
>übertragen (lassen).

Auch Dispute-Antragsteller und
Denic gemeinsam können die Domain
nicht übertragen, da auch noch die
Zustimmung des Domain-Inhabers
fehlt. Außerdem: Soll der Dispute-
Steller denn mit einer Geldsumme
vergleichsweise zur Rücknahme des
rechtswidrigen Disputes bewegt
werden oder durch liebevolles Zu-
reden?
icon10.gif


Und wer sagt überhaupt, dass der
Dispute nicht rechtmäßig ist ohne
die Fakten genau zu kennen? Das
würde auch Unmöglichkeit anfäng-
licher Art bedeuten. Nicht gerade
objektiv, schließlich könnte der
rechtmäßige Inhaber sie sodann
veräußern.

>Nein, [..]der Vertrag wirksam bleibt.
>Hinsichtlich der Leistungspflicht des
>Schuldners ist das sicher anders.

Klar, außer der Gläubiger verzichtet
dazwischen auf die wieder möglich
werdende Nachleistung. Aber wieso
sollte man das ausschließen wollen?

Gruß
Sebastian
 
Will mich nicht einmischen, aber:

1.
besteht bei Rechtsmängeln nicht eine Garantiehaftung aus § 276 BGB n.F., sprich das man auch ohne Verschulden bei obj. Unmöglichkeit / Unvermögen auf Schadensersatz haftet (früher gab es da den § 437 BGB!) ?

2.
Auf welcher Rechtsgrundlage kann man Unterlassung des Dispute-Eintrags verlangen? § 1004 BGB i.V. was ??? Ich sehe hier kein absolutes Recht, welches verletzt ist, sondern lediglich ein relatives, nämlich den Vertrag mit der denic! Also: Welche Anspruchsgrundlage?
 
hmm wenn ich das jetzt richtig bei der denic gelesen habe, kann man doch nur einen dispute eintragen lassen, wenn man bereits im rechtsstreit mit dem inhaber liegt oder vor hat, dies in kürze zu machen.

http://www.denic.de/de/faqs/detail_63.html

ist das denn der fall bei deiner domain? ich mein, wenn nicht, wäre das doch eine grundlage um den eintag löschen zu lassen, oder nicht?

und noch ein interessanter punkt

http://www.denic.de/de/faqs/detail_64.html
 
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