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Impressum fehlt

Jep - ist dort auch gesondert beschrieben.

Sorry Lars und Bastian, wenn ich weiterbohre...vielleicht bin ich auch nur blind...

Woraus ergibt sich die Impressumspflicht für einen chinesischen Anbieter rechtlich? Ich raff's immer noch nicht.

Mal angenommen ich habe eine .org und nen Shop drauf mit deutscher Zielgruppe. Ich sitze aber in Taka-Tuka-Land (non-EU):

Wie will die BRD die Impressumspflicht bei mir durchsetzen? Die Seite habe ich übrigens noch in French, English, Chinesisch....

Ergibt sich die Impressumspflicht, weil die Seite in Deutsch ist? Warum darf dann nicht das Recht von Austria gelten?


Oder weil es ne .de ist ?

Ich hätte vermutet, dass ich als Taka-Tukaländer keine Impressumspflicht hätte...weder unter .org noch unter .de

der 5 im TMG sagt ja:

"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:"

Ich hätte vermutet, dass nicht aufgrund des 3:

Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG oder 89/552/EWG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz 1.der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
2.der öffentlichen Gesundheit,
3.der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sehen Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG sowie Artikel 2a Absatz 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG Konsultations- und Informationspflichten vor.


Sorry, wenn ich nerve...

________________________________________

Nachtrag...gerade gefunden...ist aber nen Urteil - kein Gesetz:

Nach einem Urteil vom Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.03.2003, Az. 3-12 O 151/02) besteht bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Das Landgericht führte hierbei zur Begründung führte an, dass die Pflichtangaben dem Verbraucherschutz dienen. Soweit ein ausländisches Unternehmen um inländische Kunden wirbt, bestehe daher ein berechtigtes Interesse der Kunden zu wissen, in welchem Land der Anbieter eingetragen sei. Die ausländischen Anbieter müssen deshalb auch in diesen Fällen das ausländische Register und die Registernummer angeben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dein Nachtrag ist ja schön und gut Trixi, ändert aber ja nichts an dem was Du vorher gesagt hast.

Was juckt das alles den Chinamann was unsere Juristen hier gern hätten, wenn er nicht in Deutschland ansässig ist?
 
Dein Nachtrag ist ja schön und gut Trixi, ändert aber ja nichts an dem was Du vorher gesagt hast.

Was juckt das alles den Chinamann was unsere Juristen hier gern hätten, wenn er nicht in Deutschland ansässig ist?

Kann man dann nicht den Admin-C an den Sack gehen?

Wenn's ne .org wäre, wär's ja Wurscht...

In dem Urteil, welches ja offensichtlich ein Präzedenzfall ist (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 2003, Az 3-12 O 151/02 ) hat der Admin-C ja gesagt

"Weder in seiner Eigenschaft als "admin-c" (administrativer Ansprechpartner) noch in seiner Eigenschaft als Company Secretary könne der Kläger zu 2) von der Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; dieser sei nicht passivlegitimiert. "

Was ist passivlegitimiert? Bzw. wie weit zeichnet ein Admin-C verantwortlich für Rechtsverstösse auf einer Seite?

Soweit ich mich erinnere gehen auch da die Rechtsmeinungen auseinander...teilweise wird der Admin-C nur als Zustellungsbevollmächtigter für den im Ausland sitzenden Inhaber angesehen, teilweise als Verantwortlicher...

Also sollte man vermutlich, wenn man im Ausland sitzt keine .de nehmen, die einen Admin-C erfordert...der kann ja schnell in Teufelsküche kommen, wenn man "absichtlich" das Impressum vergisst etc...

Auf der Seite www.internetrecht-rostock.de/admin-c-haftung.htm wird gesagt:

"Um zumindestens nicht auf den Kosten eines Prozesses sitzen zu bleiben, bietet es sich an, eine entsprechende Haftungsfreistellungsvereinbarung zwischen Admin-C und Domaininhaber zu schließen mit dem Inhalt, dass der Domaininhaber den Admin-C von Ansprüchen bei rechtlichen Verfahren freistellt."

Auf jeden Fall hält ja nun der Admin-C erst einmal den Kopf hin wg. v.g. Urteil - ob der sich dann die Kohle aus China wiederholt ist nen anderes Ding...

Ich frage mich echt, wer den Admin-C freiwillig macht für ausländische Firmen...hat man vermutlich nen Haufen Ärger an der Backe...
 
Zuletzt bearbeitet:
Das frische Urteil vom BGH vom 9.11.2011 ist interessant:

Pressemitteilung Nr. 180/11 vom 10.11.2011

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben.

Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt.

Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.
 
Wenn ich mir die beiden Urteile ansehe bedeuten sie m.M.n. für den konkreten Fall des Chinesen hier das gleiche: Der Admin C muss nicht für das Impressum sorgen. Das eine Urteil stellt ihn ohnehin frei und das andere nimmt ihn nur für Streitigkeiten mit der Domain in Anspruch. Hier geht es aber nicht um die Domain sondern um die Webseite.
 
Wenn ich mir die beiden Urteile ansehe bedeuten sie m.M.n. für den konkreten Fall des Chinesen hier das gleiche: Der Admin C muss nicht für das Impressum sorgen. Das eine Urteil stellt ihn ohnehin frei und das andere nimmt ihn nur für Streitigkeiten mit der Domain in Anspruch. Hier geht es aber nicht um die Domain sondern um die Webseite.

OK. Richtig. Das heisst dann in der Konsequenz: Eine Abmahnung an den Admin-C (als Zustellungsbevollmächtigter), damit dieser die an den Inhaber in China zustellt und wenn der dann kein Impressum einbaut, müsst man klagen, damit die Domain abgeschaltet wird und der Rechtsverstoss damit auch, richtig? Die Denic wird ja nicht einfach ne desconnecten, weil kein Impressum drauf ist...da wird's nen Richterspruch brauchen, oder?

Ob man Domain und Content immer so trennen kann? Die Domain bedingt ja den Content. Ohne Domain geht nix.

D.h.: Die Entscheidung zum Ausschalten kann ja der Admin-C treffen, oder...die Abmahnkosten müsste der Chinese zahlen, was er vermutlich nicht tun wird.

Wie wäre also der Ablauf, wenn man dagegen vorgehen würde in dieser Konstellation...wenn Domaininhaber und Admin-C dieselbe Person wären und in .de, wäre das alles kein Prob...

Man würde also den Admin-C auffordern ein Impressum zu machen bzw. sagen, der soll den Inhaber auffordern, oder den Inhaber (also Brief an den Inhaber über Admin-C)...

Wie wäre da der logische Ablauf bei einer Abmahnung?


@Tobi: Ich halte nicht viel von Abmahnungen. Das steht aber auf einem anderen Blatt. Ich kann Deinen Unmut aber verstehen. Denn würden die Kunden wissen, dass das Zeugs aus China kommt, dann würden bestimmt einige von denen nicht bestellen (Vertrauen, Garantie, Reklamationen). Insofern sehe ich die Transparenz schon als wichtigen Faktor an und quasi ne "Wettbewerbsverzerrung"...weil der Chinese sicher weiss, dass einige Kunden lieber bei jemandem ordern, der sich in deren Rechtsraum befindet (z.B. EU)...

Ich lutsche hier das Thema ein wenig aus, aus dem Grund: Mal angenommen, Du mahnst den ab - bzw. lässt den abmahnen...und der Chinese haut kein Impressum drauf...wie bekommt man das abgeschaltet und wer zahlt am Ende die Fiesta (Klage zur Abschaltung)? Der Chinese wird einen Teufel tun und der Admin-C scheint fein raus.

Auf jeden Fall werden die Chinesen schnell lernen, dass, wie Schubi sagte, lieber eine deutsch.org geschaltet wird, wenn sich das im Reich der Mitte einmal rumgesprochen hat :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
wenn der dann kein Impressum einbaut, müsst man klagen, damit die Domain abgeschaltet wird und der Rechtsverstoss damit auch, richtig? Die Denic wird ja nicht einfach ne desconnecten, weil kein Impressum drauf ist...da wird's nen Richterspruch brauchen, oder?

Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass ein Gericht urteilt, die Domain abzuschalten weil ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Das wäre etwa so als wenn man jemanden den Führerschein abnimmt weil er seinen falschparken-Strafzettel ignoriert.
Den Falschparker wird man irgendwann in Beugehaft nehmen wenn er nie zahlt aber seinen Lappen behält er ziemlich sicher.

Und ich glaube China liefert wegen Tobi nicht aus...:trytofly:
 
Live-Chat :-)
support.jpg


(aus dem von Tobi genanntem Shop)


- Dem Admin-C kann man nicht an den Sack
- Beim Chinesen kann man nix machen

Quintessenz: Kein Prob als Chinese ne .de zu haben und die Gesetze mit Füssen zu treten?

So langsam frage ich mich, wofür ein Admin-C eigentlich überhaupt da ist, wenn man im Ausland sitzt...ist der eigentlich sinnvoll? Oder pure Geldschinderei?

Spasseshalber habe ich mir jetzt mal irgendeinen ausgeguckt (Provider) und deren AGBs:

Allgemeine Geschftsbedingungen fr Private Registration Services - Domain24

u.a.:

"Der Kunde stellt sicher, dass der Domainname selbst und die Inhalte und Services, die hierunter vorgehalten werden, nicht in Rechte Dritter eingreifen oder gegen geltendes Recht, insbesondere strafrechtliche Vorschriften, verstoßen.....

Sollte der Admin-C / treuhänderischer Domaininhaber dennoch feststellen, dass der Domainname oder die hierunter vorgehaltenen Inhalte oder Services geltendes Recht verletzen oder in die Rechte Dritter eingreifen, ist der Admin-C / treuhänderische Domaininhaber berechtigt, den Domainnamen ohne vorherige Ankündigung oder Warnung zu löschen und/oder den Vertrag über die Stellung eines Admin-C / Treuhänderischen Domaininhabers zu beenden."


Und offensichtlich holen die sich die Kohle vorher. Dumm sind die Anwälte ja auch nicht:

Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, innerhalb der nach Ziffer 3. d. geltenden Frist mitzuteilen, ob er sich gegen die Ansprüche der dritten Partei verteidigen möchte. Für den Fall, dass er sich gegen solche Ansprüche verteidigen möchte, stellt er dem Admin-C / treuhänderischen Domaininhaber eine finanzielle Sicherheit zur Verfügung. Die Höhe der Sicherheit wird vom Admin-C / treuhänderischen Domaininhaber im eigenen Ermessen unter Berücksichtigung des bestehenden Prozessrisikos und unter Zuhilfenahme des Gerichtskostengesetzes (GKG) sowie des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestimmt. Die Sicherheit ist in bar oder als Bürgschaft einer deutschen Bank bereitzustellen und wird zur Sicherung bestehender Entschädigungsansprüche des Admin-C / treuhänderischen Domaininhabers gemäß Ziffer 9. verwendet.


Vermutlich wird es in der Realität bzw. Praxis dann so aussehen, dass der Admin-C die Order zum Switch-Off gibt, oder? Weil ein Verstoss gegen AGBs vorliegt...

Ich kenne aber keine praktischen Fälle...bzw. Beispiele. Einer von Euch? Also Beispiele, wo ein Admin-C mal auf den Tisch gehauen hat?
 
Zuletzt bearbeitet:
Interessanter Verlauf! Sorry, dass ich mich erst jetzt melde, komme gerade vom Training.

Gerald, ich hab nicht vor, die abzumahnen, zumal es vermutlich nix bringen würde, da China-Men.
Aber mich hat halt die rechtliche Seite interessiert. Ob und wie die ihren Billigschrott verkaufen, ist mir eigentlich egal, nur die Dumpingpreise nerven irgendwo. Wir alle müssen unter einer .de Domain bzw. sowieso in Deutschland ein Impressum offenlegen. Dann soll für "die" auch die gleiche Pflicht gelten. Das ist eigentlich das Problem.


LG
Tobi
 
Interessanter Verlauf! Sorry, dass ich mich erst jetzt melde, komme gerade vom Training.

Gerald, ich hab nicht vor, die abzumahnen, zumal es vermutlich nix bringen würde, da China-Men.
Aber mich hat halt die rechtliche Seite interessiert. Ob und wie die ihren Billigschrott verkaufen, ist mir eigentlich egal, nur die Dumpingpreise nerven irgendwo. Wir alle müssen unter einer .de Domain bzw. sowieso in Deutschland ein Impressum offenlegen. Dann soll für "die" auch die gleiche Pflicht gelten. Das ist eigentlich das Problem.


LG
Tobi
wenn du nixx machen willst iss die ganze Sache ja hier wohl fürn Arsch.
"Was wäre wenn"...dafür sollten wir alle eigentlich keine Zeit haben.
Im Brautkleiderbereich iss derzeit auch wieder einmal so einer aufgetaucht, fast gleiche Masche.
Aber wtf: so was wird es immer geben, egal aus welcher Ecke...die kommen und gehen...
Die Energie dort hinein, wo sie einem hilft: in eigene Seiten/Content etc.
Aber net in so nen...

grüsse,
engel
 
engel, die Frage ist doch, inwieweit es was bringen würde.
Nur um Geld zu verbrennen und Zeit und Nerven zu investieren?

Ich hab nicht minder Lust, denen bisschen "zu helfen", nur wenn
es im Vorfeld schon aussichtlos ist, zwecks Standort der Inhaber, was bringst dann am Ende?
 
Es bringt nix, da hat Engel schon recht. Lieber arbeiten und looking forward.

Bis Du oder eine Gerichtbarkeit den Chinesen gefunden haben, sind schon 100 neue Chinesen aufgetaucht. Bleib bei Deinem Service, habe ein USP der sich nicht über den Preis definiert und vergiss den Chinesen. Sie werden nicht aufzuhalten sein.

PS: Die Deutschen klagen nid mal gegen den Schweizer (selten versucht es mal einer, aber ich werf das in den eimer), weil es zu Aufwändig ist, was denkst Du wie das beim Chinesen ankommt? Das kommt so gut an wie ein Fax in Nord-Korea.

UND von wegen Impressum: Wenn ich in Deutschland etwas verkaufe, dann halte ich mich auch als Schweizer an die Deutschen Impressumspflichten. Nicht weil ich angst wegen einer Klage hätte, sondern viel mehr weil es sich der Deutsche Onlineshopper gewohnt ist. Der Chinese hat so eine viel grössere Absprungrate.... darum nochmals, vergiss ihn einfach.

Ric
 
Zuletzt bearbeitet:
wenn du nixx machen willst iss die ganze Sache ja hier wohl fürn Arsch.
"Was wäre wenn"...dafür sollten wir alle eigentlich keine Zeit haben.
Im Brautkleiderbereich iss derzeit auch wieder einmal so einer aufgetaucht, fast gleiche Masche.
Aber wtf: so was wird es immer geben, egal aus welcher Ecke...die kommen und gehen...
Die Energie dort hinein, wo sie einem hilft: in eigene Seiten/Content etc.
Aber net in so nen...

grüsse,
engel

Da haste Recht, Engel.

Die Frage als solche finde ich aber trotzdem ungemein spannend, weil die Admin-C-Sache (Verantwortlichkeit) bei Domaininhaber im Ausland ja nicht wirklich typisch ist und forentechnisch, als auch in Urteilen etc. eher ein Stiefkind ist.

Und nen "Hätte-Hätte-Fahrradkette" mal gedanklich durchzuspielen muss sein.

Als ich damals gehört habe, dass die Chinesen die Fahrradtaxen von Veloform nachbauen, bin ich wirklich nervös geworden...aber am Ende lohnt sich der Kampf nicht...die sind Lichtjahre hinter uns...es wird noch was dauern, bis die diesen Level erreicht haben. Man kann eben nicht Qualität für 5 Cent haben. Sollen doch die anderen den Schrott kaufen. Der verrottet schnell und am Ende haben wir die Kunden sowieso. Kulturelle Unteschiede, mentale Unterschiede tun ihr übriges.

Heute war im SPON ein interessanter Beitrag über einen deutschen Unternehmer in Nordkorea:
Deutscher Unternehmer in Pjöngjang: "Mama hat immer Angst, dass ich verhaftet werde" - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Politik

"Also nimmt Eloesser seine IT-Experten ohne Internet oft zum Arbeiten mit nach China. Auslandsreisen, Trainingsanzüge als Boni, damit versüßt er seinen Leuten Nordkorea. Als er sie fragte: Wollt ihr ein No-Name-Produkt aus dem Quelle-Katalog? Oder das von Adidas, gekauft in China?, da stimmten sie für die deutschen Sachen. Von chinesischem Zeug halten sie nicht viel, schlechte Qualität, am Ende noch gefälscht."

Na - wenn selbst Nordkoreaner lieber No-Name-Quelle wollen als China-Zeugs....


Also verschwende ich wenig Zeit darauf, zu überlegen, wie ich Gegner "bekämpfe", sondern mehr Zeit darauf, zu überlegen, wie ich meinen Vorsprung halte und ausbaue. Kommt' mehr bei rum. Schwachsinn, wenn man 50 % seiner Nerven, Zeit und Geld mit Grabenkämpfen vertut. Wenn jetzt der von Tobi genannte Anbieter verschwindet, kommt morgen der Nächste. Oder unter einer .org, com oder was auch immer. Das Spiel kann man nicht gewinnen.


Am Ende wird es ja so sein - mal weg von Admin-C und Abmahnungen: Wenn die Chinesen mal irgendwann unseren europäischen Lebensstandard erreicht haben, dann erinnern wir uns an Afrika...dann wird da investiert weil die Arbeitskraft billig ist. Und irgendwann geht's denen dann auch gut. Und dann geht es allen auf dem Planeten gut und wir haben keine Billigarbeiter mehr für 20 Cent die Stunde.

Und eigentlich wird es genau in diesem Moment spannend, weil sich das Problem dann von selbst erledigt, weil keiner mehr Computer-Keyboards für 3 Groschen produziert und ein wirtschaftliches Gleichgewicht entsteht. Aber das werden wir nicht mehr erleben...wird noch nen paar hundert Jahre dauern.

Derweil hauen wir Strafzölle auf Chinesenprodukte, weil der Yuan unterbewertet ist und versuchen das Fürstentum Europa zu schützen oder USA mit Antidumping-Regeln.



Sorry, wenn ich diesen Thread jetzt zu sehr politisiert habe.

Zurück zur rechtlichen Frage:

Offensichtlich ist es so, dass die deutsche Gesetzgebung die Impressumspflicht für Ausländer im Non-Eu-Raum nichyt explizt regelt, sondern sich daran erst durch Gerichtsurteile herangestastet wurde.

Alleine für diese Erkenntnis hat sich der Thread gelohnt :-)


Und wenn der Admin-C auch eigentlich nur so ein "Datenbank-Füllfigur" ist, dann bin ich doch eine grosse Erkenntnis weiter:

Wir verkomplizieren die Dinge.

Am Ende macht der Chinese (oder sonst wer) was er will, vorbei an der Impressumspflicht, welche nicht einmal durch Gesetze geregelt zu sein scheint, sondern durch Urteile und geht an der Transparenzpflicht hinsichtlich der Konsumenten vorbei.


Und wenn man das dann genau betrachtet, komme ich zu dem Schluss, dass das Problem in der Kette nicht der Chinese ist, sondern Deutschland mit seiner Wischi-Waschi-Gesetzgebung die so komplex ist, das die Komplexitát so viele Schlupflöcher schafft, dass selbst jemand durchhoppelt, der am anderen Ende der Welt eine 70 m2-Garage hat.

Sorry für meine langen Posts. Aber das musste mal raus.

Wäre interessant mal zu hören, was Forsaken zum Thema (juristisch) zu sagen hat.

Gruss

Gerald
 
Zuletzt bearbeitet:
rein rechtlich iss es aus meiner Sicht nur möglich, den Admin C evtl. als Mitstörer zu belangen. Der Inhaber wird bestimmt nich greifbar sein.
Der Maximalerfolg wäre wohl die Löschung der Domain.
Aber wer will das durchziehen/will das bezahlen? Mit einer Kostenerstattung sollte man in diesen Fällen weniger rechnen...
Es gibt da allerdings eine weitere Instanz, die recht schnell und wirkungsvoll funktionieren könnte: wendet euch an die Suchmaschine eures Vertrauens...die möchte so etwas auch nicht :)
 
ich habe dazu eventuell etwas interessantes gefunden...

und hier auch noch...

Immer wieder der gleiche Name, der im Impressum auftaucht.


LG
Tobi
 
Zuletzt bearbeitet:
rein rechtlich iss es aus meiner Sicht nur möglich, den Admin C evtl. als Mitstörer zu belangen. Der Inhaber wird bestimmt nich greifbar sein.
Der Maximalerfolg wäre wohl die Löschung der Domain.
Aber wer will das durchziehen/will das bezahlen? Mit einer Kostenerstattung sollte man in diesen Fällen weniger rechnen...

Ich kenne den Inhaber eines sehr großen (wenn nicht dem größten) Notebookteileservice.
Eventuell kann ich den ja mit ins Boot holen, ich denke schon, dass ihn das auch interessieren dürfte. Ich werd da mal drüber schlafen.

LG
Tobi
 
Ich kenne den Inhaber eines sehr großen (wenn nicht dem größten) Notebookteileservice.
Eventuell kann ich den ja mit ins Boot holen, ich denke schon, dass ihn das auch interessieren dürfte. Ich werd da mal drüber schlafen.

LG
Tobi
nun gut...der Ansatz des auf den von dir Zitierten folgenden und nicht übernommenen Satzes sollte zwar wirkungsvoller und zielführender sein...aber das iss ja auch egal.
Ich hab es ja weder GROß geschrieben, noch FETT makiert...sondern nur so angemerkt...
 
hab gerade das hier gefunden


Nach § 3 Abs. 1 TMG gilt das Herkunftslandprinzip für ausländische Gesellschaften, so dass diese kein Impressum nach deutschem Recht haben müssen. Anders sieht der Fall jedoch aus, wenn eine deutsche Niederlassung besteht oder sich der ausländische Anbieter direkt zum Zwecke des Wettbewerbs an den deutschen Markt mit seinem Internetangebot richtet. Dann gilt die Impressumspflicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
nun gut...der Ansatz des auf den von dir Zitierten folgenden und nicht übernommenen Satzes sollte zwar wirkungsvoller und zielführender sein...aber das iss ja auch egal.
Ich hab es ja weder GROß geschrieben, noch FETT makiert...sondern nur so angemerkt...

...und ich habe es trotzdem gelesen,verstanden und nicht ignoriert.
Aber zu meiner Antwort hat es jetzt gerade nicht dazugepasst.
Steht ja trotzdem noch alles in Deinem Post, nimmt keiner weg... ;)
 

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