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Impressumspflicht § 5 TMG und § 55 II RStV

Ruhrpotter

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28. Mai 2010
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Nutzt ihr auf euren Seiten beide §en oder nur §5 TMG?

Wir haben uns die Gesetzt mal durchgelesen und eigentlich muss wer redaktionelle Inhalte (+ Werbung als gewerblicher Charakter) beide § nennen.
 
Was heisst denn nennen?
Ich bin da nicht sattelfest und bin bis heute im Glauben, dass im Impressum mein Name, meine Anschrift, meine Telefonnummer und Emailadresse sowie meine UStID-Nr. stehen muss. Das ist drin. Warum soll / muss ich irgendwelche § nennen?
 
Noch ein Hinweis zum Thema Impressum als Bild:

Viele möchten nicht, dass Ihr Name vielfach im Web mit allen möglichen Webseiten in Verbindung gebracht wird und trauen dem noindex nicht.

Den Namen als Bild einzufügen gilt als abmahngefärdet, wenngleich ich noch nie davon gehört habe, dass das tatsächlich abgemahnt wurde. Grund der möglichen Abmahnung soll angeblich sein, dass Sehbehindertensoftware den Text aus dem Bild nicht lesen kann und der Sehbehinderte somit benachteiligt ist (mangelnde Barrierefreiheit).

Ich stelle daher künftig neben meiner vollständigen postalischen Anschrift als Bild den gleichen Text nochmal als .wav-Datei zum Anhören bereit.
 
Noch ein Hinweis zum Thema Impressum als Bild:

Viele möchten nicht, dass Ihr Name vielfach im Web mit allen möglichen Webseiten in Verbindung gebracht wird und trauen dem noindex nicht.

Den Namen als Bild einzufügen gilt als abmahngefärdet, wenngleich ich noch nie davon gehört habe, dass das tatsächlich abgemahnt wurde. Grund der möglichen Abmahnung soll angeblich sein, dass Sehbehindertensoftware den Text aus dem Bild nicht lesen kann und der Sehbehinderte somit benachteiligt ist (mangelnde Barrierefreiheit).

Ich stelle daher künftig neben meiner vollständigen postalischen Anschrift als Bild den gleichen Text nochmal als .wav-Datei zum Anhören bereit.
Barrierefreiheit trifft meines Wissens nur auf öffentliche Institutionen usw. zu.
Daher bleibt´s bei Bildern... :)

grüsse,
engel
 
Zum Thema Name als Bild

Erstelle eine .vcd Datei diese gilt als Barrierefrei
 
Bzgl. der §en habe ich einen Impressumscheck geordert, dieser sollte Klarheit bringen.

Wenn ich mehr weis gibts hier das Update.
 
Ich lasse meine Seiten regelmäßig anwaltlich prüfen und habe mir auch sagen lassen, da man auf die Nennung von irgendwelchen Paragraphen verzichten kann, da es sich ohnehin um gesetzliche Bestimmungen handelt. Der Dialog mit dem Bäcker lautet ja auch nicht: "Ich schließe hiermit gemäß § 151 BGB den Vertrag über den Kauf dieses nach § 145 BGB verbindlichen Angebots ab."

Bei der "Impressum als Bild"-Angelegenheit ist was dran, und nicht nur auf öffentliche Einrichtungen beschränkt. Ganz genau hab ich das gerade nicht auf dem Schirm, aber Shop-Betreiber werden öfters "Opfer" derartiger Abmahnungen. Mir fällt dazu nur das Urteil vom OLG Frankfurt (06.11.2007; Az. 6 W 203/06) ein, auf welches sich unteranderem das LG Berlin (24.06.2008; Az. 16 O 894/07) berufen hat. Den genauen Tenor kann ich ohne nachzulesen nicht widergeben, aber es ging in etwa darum, dass die Anbieterkennzeichnung gemäß §5 TMG durch die Grafik nicht erfüllt wird, denn textbasierte Browser wie Lynx oder WAP-Browser zeigen die Grafiken nicht an. Die beiden Urteile sollten bei der Recherche schonmal weiterhelfen.
 
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