kinder.at: Einstweilige Verfügung gegen MediaClan abgewiesen
Der Ende letzten Jahres von Ferrero Österreich gegen die Internetfirma MediaClan eingebrachte Antrag auf eine Einstweilige Verfügung zur Herausgabe der Domain 'kinder.at', wurde nun vom Handelsgericht Wien in erster Instanz abgewiesen. Der Grund: Die
Klägerin, Ferrero Österreich, ist nach Auffassung des Gerichtes zur Klagsführung nicht berechtigt. Die Schoko-Vertriebsfirma hatte es verabsäumt, Lizenzvereinbarungen vorzulegen, aus welchen hervorgehen sollte, dass sie zur Nutzung der Marke "kinder" selbst überhaupt berechtigt wäre.
"Es freut uns natürlich, dass das 'kindliche Begehren' von Ferrero zu unseren Gunsten abgewiesen wurde, auch wenn die Richterin leider keine inhaltliche Entscheidung zur Sache getroffen hat", meint Michael Eisenriegler, geschäftsführender Gesellschafter der Firma MediaClan.
"Wie es nun mit der Website www.kinder.at weitergeht, können wir noch nicht sagen, da wir nicht wissen, ob und in welcher Form dieses Verfahren jetzt fortgesetzt wird. Ferrero hat sich - zumindest uns gegenüber - diesbezüglich noch nicht geäussert", so Eisenriegler weiter.
Der Anwalt von Mediaclan, Mag. Michael Pilz, meinte in einer ersten Stellungnahme zum erfreulichen prozessualen Zwischenergebnis, Ferrero sei sich seiner Sache offensichtlich zu sicher gewesen und habe es unterlassen, die gerichtliche Eingabe mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln zu versehen. Vielleicht habe die Klägerin auch damit gerechnet, dass bereits die Klagsführung MediaClan zum Einlenken veranlassen würde. Die gewonnene Zeit bis zu einem neuerlichen gerichtlichen Vorstoß von Ferrero werde man aber nützen, um die Möglichkeiten einer Löschung der Ferrero-Marke zu prüfen, denn: " Das Wort 'Kinder' ist nicht monopolisierbar", so RA Pilz.
Der Wortlaut der wesentlichen Passage in der Begründung zum Beschluß des Handelsgerichtes vom 27.12.2000 lautet folgendermaßen:
" Die Klägerin ist nicht Inhaber einer der zahlreichen "Kinder" Wortbildmarken, dass sie Lizenznehmerin eines Markeninhabers ist kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin behauptet zwar Lizenznehmerin der in der Klage angeführten Markeninhaber zu sein, unterlässt diesbezüglich jedoch jegliche Bescheinigung."
Einstweilen sind unter der Adresse http://www.kinder.at/ weiterhin alle Informationen zu diesem Rechtsstreit zu finden.
Für Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an [email protected] bzw. 01-4075060, Mag. Marion Breitschopf.
Der Ende letzten Jahres von Ferrero Österreich gegen die Internetfirma MediaClan eingebrachte Antrag auf eine Einstweilige Verfügung zur Herausgabe der Domain 'kinder.at', wurde nun vom Handelsgericht Wien in erster Instanz abgewiesen. Der Grund: Die
Klägerin, Ferrero Österreich, ist nach Auffassung des Gerichtes zur Klagsführung nicht berechtigt. Die Schoko-Vertriebsfirma hatte es verabsäumt, Lizenzvereinbarungen vorzulegen, aus welchen hervorgehen sollte, dass sie zur Nutzung der Marke "kinder" selbst überhaupt berechtigt wäre.
"Es freut uns natürlich, dass das 'kindliche Begehren' von Ferrero zu unseren Gunsten abgewiesen wurde, auch wenn die Richterin leider keine inhaltliche Entscheidung zur Sache getroffen hat", meint Michael Eisenriegler, geschäftsführender Gesellschafter der Firma MediaClan.
"Wie es nun mit der Website www.kinder.at weitergeht, können wir noch nicht sagen, da wir nicht wissen, ob und in welcher Form dieses Verfahren jetzt fortgesetzt wird. Ferrero hat sich - zumindest uns gegenüber - diesbezüglich noch nicht geäussert", so Eisenriegler weiter.
Der Anwalt von Mediaclan, Mag. Michael Pilz, meinte in einer ersten Stellungnahme zum erfreulichen prozessualen Zwischenergebnis, Ferrero sei sich seiner Sache offensichtlich zu sicher gewesen und habe es unterlassen, die gerichtliche Eingabe mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln zu versehen. Vielleicht habe die Klägerin auch damit gerechnet, dass bereits die Klagsführung MediaClan zum Einlenken veranlassen würde. Die gewonnene Zeit bis zu einem neuerlichen gerichtlichen Vorstoß von Ferrero werde man aber nützen, um die Möglichkeiten einer Löschung der Ferrero-Marke zu prüfen, denn: " Das Wort 'Kinder' ist nicht monopolisierbar", so RA Pilz.
Der Wortlaut der wesentlichen Passage in der Begründung zum Beschluß des Handelsgerichtes vom 27.12.2000 lautet folgendermaßen:
" Die Klägerin ist nicht Inhaber einer der zahlreichen "Kinder" Wortbildmarken, dass sie Lizenznehmerin eines Markeninhabers ist kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin behauptet zwar Lizenznehmerin der in der Klage angeführten Markeninhaber zu sein, unterlässt diesbezüglich jedoch jegliche Bescheinigung."
Einstweilen sind unter der Adresse http://www.kinder.at/ weiterhin alle Informationen zu diesem Rechtsstreit zu finden.
Für Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an [email protected] bzw. 01-4075060, Mag. Marion Breitschopf.