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Markeneintragung nach Domainregistrierung

Hallo!
Da ich eine Rechtsstreit genau mit diesem Sachverhalt vor ca. 10 Jahren gewonnen habe, hier die Begründung.

Würdest Du die Domain beruflich oder geschäftlich nutzen, so sähe das so aus:

Die prioritätsspätere Anmeldung der Marke könntest Du sogar angehen, da diese gegen übliches Kennzeichenrecht verstoßen hat.
Die Rechtssprechung sagt da, z.B. das Landgericht München 04.03.1999 (Az. 17 HK0 18453/9 deutlich, dass durch die Aufnahme der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, also die Benutzung der Domain, ein Kennzeichen entsteht, welcher Schutz gegenüber einer später registrierten Marke bietet.
Für Dich bestünde sogar ein kennzeichnungsrechtlicher Schutz des Domainnamens nach § 5 MarkenG iVm. § 6 Abs. 1 MarkenG, so dass eine später registrierte gleichnamige Markenbezeichnung, aufgrund der Gleichwertigkeit aller Kennzeichenrechte gemäß § 12 MarkenG, hinter die geschützte Domain zurücktritt.

Wenn sie allerdings nur geparkt ist, sieht es anders aus.

Wenn Du also die Domain brauchst, schnelle relevanten Kontent drauf und nutzen und es darauf ankommen lassen, was der andere macht und gehe zum Fachanwalt, das ist der sicherste Weg!
LG
 
Hallo!
Da ich eine Rechtsstreit genau mit diesem Sachverhalt vor ca. 10 Jahren gewonnen habe, hier die Begründung.

Würdest Du die Domain beruflich oder geschäftlich nutzen, so sähe das so aus:

Die prioritätsspätere Anmeldung der Marke könntest Du sogar angehen, da diese gegen übliches Kennzeichenrecht verstoßen hat.
Die Rechtssprechung sagt da, z.B. das Landgericht München 04.03.1999 (Az. 17 HK0 18453/9 deutlich, dass durch die Aufnahme der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, also die Benutzung der Domain, ein Kennzeichen entsteht, welcher Schutz gegenüber einer später registrierten Marke bietet.
Für Dich bestünde sogar ein kennzeichnungsrechtlicher Schutz des Domainnamens nach § 5 MarkenG iVm. § 6 Abs. 1 MarkenG, so dass eine später registrierte gleichnamige Markenbezeichnung, aufgrund der Gleichwertigkeit aller Kennzeichenrechte gemäß § 12 MarkenG, hinter die geschützte Domain zurücktritt.

Wenn sie allerdings nur geparkt ist, sieht es anders aus.

Wenn Du also die Domain brauchst, schnelle relevanten Kontent drauf und nutzen und es darauf ankommen lassen, was der andere macht und gehe zum Fachanwalt, das ist der sicherste Weg!
LG

Danke für die Info. Das klingt ja vielversprechend. Die Domain wird in dem sinne schon beruflich genutzt, da sie aufgrund der Redaktionellen Inhalte Geld durch Adsense Werbung einbringt. Allerdings noch in einem sehr kleinen Rahmen. Ich denke das Beste wäre es nun, wenn A einfach abwartet bis B mit einem Angebot ankommt, als gleich mit dem Anwalt loszufeuern. Wenn nämlich A nur plus minus 10 EUR an Adsense einnimmt, kann er schlecht einen hohen Schadenersatz verlangen. Lieber die Position ausnutzen, dass die Domain nicht übertragen werden muss und einen guten Preis aushandeln. Das ist meine Meinung.
 
Was entweder noch nicht erwähnt wurde oder ich habe es überlesen, ist Folgendes:
Besitzt der Markenanmelder die Bezeichnung unter anderer Bezeichnung? Wenn ja, nutzt er sie vielleicht schon länger im geschäftlichen Verkehr und will die eigentlich schon entstandenen Marken-/Kennzeichenrechte mit der Registeranmeldung noch festigen?

Wenn dem nicht so ist und ihr nicht in den gleichen Tätigkeitsbereichen zugange seid bzw. du nichts machst, was den Klassen seiner Markenanmeldung entspricht, dann hast du nichts zu befürchten.

Außerdem, und das ist gar nicht so nebensächlich, ist zu prüfen, inwieweit die Wort-/Bildmarke überhaupt mit deiner reinen Wort"marke" kollidieren kann.
 
Also ich fasse noch einmal zusammen:

Dezember 2011 - Angenommen Person A registriert die Domain HiHuHe.de und projektiert die Domain im Bereich Fernseher. Die Inhalte wechseln aber es wird nichts darauf verkauft. Hin und wieder kleine Werbeeinnahmen durch Adsense.

12 Monate später - Firma B meldet HiHuHe als Marke beim DPMA an und gibt bei den Klassen u.a. Fernseher an. Die Firma möchte mit dem Produkt handeln. (Große Firma mit großem, internationalem Vorhaben)

Person A lehnt sich zurück und hofft auf ein Übernahmeangebot. Etwaige Abmahnungen würde Person A zurückweisen, da er/sie beweisen kann, dass die MArke zum Zeitpunkt der Registrierung NICHT geschützt war.


Laut diesem Artikel hat Person A gute Karten
 
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Gehe zum Fachanwalt. Da hier niemand die Domain und die Marke kennt, ist alles andere Kaffeesatzlesen.
 
Also ich fasse noch einmal zusammen:

Dezember 2011 - Angenommen Person A registriert die Domain HiHuHe.de und projektiert die Domain im Bereich Fernseher. Die Inhalte wechseln aber es wird nichts darauf verkauft. Hin und wieder kleine Werbeeinnahmen durch Adsense.

12 Monate später - Firma B meldet HiHuHe als Marke beim DPMA an und gibt bei den Klassen u.a. Fernseher an. Die Firma möchte mit dem Produkt handeln. (Große Firma mit großem, internationalem Vorhaben)

Person A lehnt sich zurück und hofft auf ein Übernahmeangebot. Etwaige Abmahnungen würde Person A zurückweisen, da er/sie beweisen kann, dass die MArke zum Zeitpunkt der Registrierung NICHT geschützt war.


Laut diesem Artikel hat Person A gute Karten

Die Frage stellt sich, ob die Firma B bereits VOR der Domainanmeldung als Firma aufgetreten ist. Wenn ja, könnte die Firma mit Werktitelschutzrechten versuchen Dich vor Gericht wegen bösgläubiger Domainanmeldung (Domaingrabber) zu verklagen.

In diesem Artikel ging es darum, dass erst NACH der Domainregistrierung die Firma gegründet und die Marke angemeldet wurde. Wenn es wie Du schreibst, dass es eine große Firma ist, dann gehe ich davon aus, dass die Firma schon VOR der Domainregistrierung existierte und auch in Deutschland tätig war und z.B. die HiHuHe.com Domain besitzt. Nach meiner Ansicht hat man dann vor Gericht keine Chance zu gewinnen.

Man könnte sich hier nur schützen, in dem man eine eigene Marke anmeldet und ganz was anderes macht als die andere Firma. Dann könnte die Firma aber den Domaininhaber trotzdem noch auf Unterlassung klagen wenn sie beweisen kann, dass Firma A bereits in dieser Branche tätig war. (archive.org) Die Domain werden sie jedoch nicht bekommen. Die Firma B wird dann aber den Streitwert so hoch ansetzen, dass es dem Domaininhaber nichts übrig bleibt sich zu vergleichen d.h. der Firma B die Domain zu schenken und dafür bezahlt Firma B seine Gerichts/Anwaltskosten. Firma A ist die Domain los und bleibt auf seinen Anwaltskosten sitzen.

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
Für mich klingt das hier als wenn jemand Wind bekommt von der Absicht einer Markeneinführung und schnell noch die passende Domain reggt.

Bei einem generischen Begriff ist das vermutlich auch kein Problem. Aber bei einem Phantasiebegriff...
 
Für mich klingt das hier als wenn jemand Wind bekommt von der Absicht einer Markeneinführung und schnell noch die passende Domain reggt.

Genauso wird das "große Unternehmen" dann wohl auch argumentieren vor Gericht. Die Firma B braucht nicht unbedingt für dieses Produkt bei der Domainregistrierung bereits eine Marke gehabt zu haben. Es reicht ein einziger Artikel in Deutschland, dass dies angekündigt wurde. Somit hat man für dieses Produkt bereits einen Werktitelschutz in Deutschland und somit ältere Rechte gegenüber der Domain.

http://de.wikipedia.org/wiki/Titelschutz

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Frage stellt sich, ob die Firma B bereits VOR der Domainanmeldung als Firma aufgetreten ist. Wenn ja, könnte die Firma mit Werktitelschutzrechten versuchen Dich vor Gericht wegen bösgläubiger Domainanmeldung (Domaingrabber) zu verklagen.

In diesem Artikel ging es darum, dass erst NACH der Domainregistrierung die Firma gegründet und die Marke angemeldet wurde. Wenn es wie Du schreibst, dass es eine große Firma ist, dann gehe ich davon aus, dass die Firma schon VOR der Domainregistrierung existierte und auch in Deutschland tätig war und z.B. die HiHuHe.com Domain besitzt. Nach meiner Ansicht hat man dann vor Gericht keine Chance zu gewinnen.

Man könnte sich hier nur schützen, in dem man eine eigene Marke anmeldet und ganz was anderes macht als die andere Firma. Dann könnte die Firma aber den Domaininhaber trotzdem noch auf Unterlassung klagen wenn sie beweisen kann, dass Firma A bereits in dieser Branche tätig war. (archive.org) Die Domain werden sie jedoch nicht bekommen. Die Firma B wird dann aber den Streitwert so hoch ansetzen, dass es dem Domaininhaber nichts übrig bleibt sich zu vergleichen d.h. der Firma B die Domain zu schenken und dafür bezahlt Firma B seine Gerichts/Anwaltskosten. Firma A ist die Domain los und bleibt auf seinen Anwaltskosten sitzen.

Harry

Die Firma gab es bereits lange VOR der Registrierung aber das Produkt nicht. Ja, es wurde über die Entwicklung dessen durch die Firma B gesprochen und auch in diversen Artikeln angekündigt. Dies hat Person A sich zu nutzen gemacht um eine Infoseite darüber zu machen. Eine "HiHuHe.com" gab und gibt es zwar, jedoch wurde diese nach Whois angaben nicht von der Firma B registriert. Die Sache mit dem Werktitelschutz ist hier auch verzwickt, denn laut Wiki muss nach der Titelschutz-Anzeige das Werk um wirksam zu sein, innerhalb angemessener Frist nach Schaltung der Titelschutz-Anzeige, in der Regel nach fünf bis sechs Monaten, auf den Markt kommen. Das war hier nicht der Fall. Hier dauerte es ca 1 Jahr bis das erste HiHuHe Produkt auf den Markt kam.
 
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Die Firma gab es bereits lange VOR der Registrierung aber das Produkt nicht. Ja, es wurde über die Entwicklung dessen durch die Firma B gesprochen und auch in diversen Artikeln angekündigt. Dies hat Person A sich zu nutzen gemacht um eine Infoseite darüber zu machen. Eine "HiHuHe.com" gab und gibt es zwar, jedoch wurde diese nach Whois angaben nicht von der Firma B registriert. Die Sache mit dem Werktitelschutz ist hier auch verzwickt, denn laut Wiki muss nach der Titelschutz-Anzeige das Werk um wirksam zu sein, innerhalb angemessener Frist nach Schaltung der Titelschutz-Anzeige, in der Regel nach fünf bis sechs Monaten, auf den Markt kommen. Das war hier nicht der Fall. Hier dauerte es ca 1 Jahr bis das erste HiHuHe Produkt auf den Markt kam.

Ein Werktitelschutz kann auch ohne Titelschutzanzeige entstehen. In den letzten 6 Jahren habe ich mich bedingt durch eine Klage selber sehr viel mit dieser Thematik auseinandersetzen müssen und weiß, was "große Firmen" alles für Argumente vor Gericht bringen können um einen Titelschutz zu erlangen.

In Deinem Fall sehe ich ehrlich gesagt die Chancen gegen Null das man sich hier erfolgreich wehren kann. Die einzige Chance die ich sehe ich, dass man sich eine Marke anmeldet die mit dieser Thematik nichts zu tun hat und diese dann auch auf der Webseite "richtig/wirklich" benutzt. Wenn der Kläger belegen kann, das Du die Domain damals schon für dieses Thema verwendet hast und auch kommerziell benutzt hast (da reicht Google Adsense), dann könnte es eng werden. Je nachdem wie Du oder der gegnerische Anwalt argumentierst und welches Gericht genommen wird (fliegender Gerichtsstand - d.h. vermutlich LG Hamburg da die eher klägerfreundlich eingestellt sind) wird das dann ausgehen. Es könnte hier um winzige Details ankommen wie hier entschieden wird. Eine Prognose kann man hier nicht treffen ohne ALLE Details zu kennen. Auf jeden Fall kann das sehr teuer werden und die Frage ist, ob einem das Wert ist und wie viel Geld man sich von der Firma erwartet bzw. wie wichtig der Firma B die Domain ist.

Harry
 
Ich hatte letztes Jahr so einen ähnlichen Fall. Ich hatte eine Domain registriert,
für deren Begriff zwar eine Markenanmeldung zum Zeitpunkt meiner Registrierung
existierte, aber noch kein Markeneintrag.

Der Markeninhaber hat dann via Anwalt einen Dispute auf meine Domain legen
lassen und versucht, an selbige für lau zu kommen. Nach einigem Hin und Her
konnten wir uns auf einen vierstelligen Betrag einigen, die mir die Gegenseite
bezahlte, um an die Domain zu gelangen.

Ahoi!
 
Ein Werktitelschutz kann auch ohne Titelschutzanzeige entstehen. In den letzten 6 Jahren habe ich mich bedingt durch eine Klage selber sehr viel mit dieser Thematik auseinandersetzen müssen und weiß, was "große Firmen" alles für Argumente vor Gericht bringen können um einen Titelschutz zu erlangen.

In Deinem Fall sehe ich ehrlich gesagt die Chancen gegen Null das man sich hier erfolgreich wehren kann. Die einzige Chance die ich sehe ich, dass man sich eine Marke anmeldet die mit dieser Thematik nichts zu tun hat und diese dann auch auf der Webseite "richtig/wirklich" benutzt. Wenn der Kläger belegen kann, das Du die Domain damals schon für dieses Thema verwendet hast und auch kommerziell benutzt hast (da reicht Google Adsense), dann könnte es eng werden. Je nachdem wie Du oder der gegnerische Anwalt argumentierst und welches Gericht genommen wird (fliegender Gerichtsstand - d.h. vermutlich LG Hamburg da die eher klägerfreundlich eingestellt sind) wird das dann ausgehen. Es könnte hier um winzige Details ankommen wie hier entschieden wird. Eine Prognose kann man hier nicht treffen ohne ALLE Details zu kennen. Auf jeden Fall kann das sehr teuer werden und die Frage ist, ob einem das Wert ist und wie viel Geld man sich von der Firma erwartet bzw. wie wichtig der Firma B die Domain ist.

Harry

Adsense wurde inzwischen herausgenommen. Wie gesagt ist eine Infoseite über das Produkt, nicht mehr und nicht weniger.



Ich hatte letztes Jahr so einen ähnlichen Fall. Ich hatte eine Domain registriert,
für deren Begriff zwar eine Markenanmeldung zum Zeitpunkt meiner Registrierung
existierte, aber noch kein Markeneintrag.

Der Markeninhaber hat dann via Anwalt einen Dispute auf meine Domain legen
lassen und versucht, an selbige für lau zu kommen. Nach einigem Hin und Her
konnten wir uns auf einen vierstelligen Betrag einigen, die mir die Gegenseite
bezahlte, um an die Domain zu gelangen.

Ahoi!

Ja, so ersparen sich beide den Rechtsstreit und die Anwaltskosten! Firma B ist auf jeden Fall ein Unternehmen mit einem jährlichen Milliardenumsatz. Die Domainkosten an Person A (wie hoch auch immer dieser ausgehandelte Betrag sein wird) können sie dann ja bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen und beide sind zufrieden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Firma B ist auf jeden Fall ein Unternehmen mit einem jährlichen Milliardenumsatz. Die Domainkosten an Person A (wie hoch auch immer dieser ausgehandelte Betrag sein wird) können sie dann ja bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen und beide sind zufrieden.
Das ist Wunschdenken.
Die Realität sieht oft anders aus, die Rechtsabteilung eines Konzerns setzt sich in Bewegung und zettelt einen Krieg an.
 
Adsense wurde inzwischen herausgenommen. Wie gesagt ist eine Infoseite über das Produkt, nicht mehr und nicht weniger.

Wenn man über archive.org recherchieren kann, dass einmal Adsense drauf war, dann hast Du gewerblich gearbeitet. Man könnte hingegen mit der robots%txt archive%org blockieren und dann kann niemand mehr nachsehen ob früher Adsense drauf war. ggf. könnte ein anderer Crawler von der Seite damals auch einen Thumbnail oder Screenshot gemacht haben der noch öffentlich zugänglich ist. Alles eine sehr heikle Sache.

Harry
 
Wenn man über archive.org recherchieren kann, dass einmal Adsense drauf war, dann hast Du gewerblich gearbeitet. Man könnte hingegen mit der robots%txt archive%org blockieren und dann kann niemand mehr nachsehen ob früher Adsense drauf war. ggf. könnte ein anderer Crawler von der Seite damals auch einen Thumbnail oder Screenshot gemacht haben der noch öffentlich zugänglich ist. Alles eine sehr heikle Sache.

Harry

Im Klartext, wenn nicht beweisen werden kann, dass die Site jemals gewerblich betrieben wurde, hat Person A gute Karten?
 
Im Klartext, wenn nicht beweisen werden kann, dass die Site jemals gewerblich betrieben wurde, hat Person A gute Karten?

Das sind ganz knifflige rechtliche Fragen. Ich bin kein Anwalt um so etwas zu beantworten. Ich würde empfehlen eine Marke anzumelden und diese auch wirklich zu verwenden die nichts mit der Marke der Firma B zu tun hat.

Harry
 
Die Domainkosten an Person A (wie hoch auch immer dieser ausgehandelte Betrag sein wird) können sie dann ja bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen und beide sind zufrieden.

Nur zu dem Punkt misch ich mich ein.
Man kann eine Domain nicht abschreiben, wenn man nicht gerade mit Domains handelt, da die Domain ins Betriebsvermoegen uebergeht und nicht abnutzbar ist.
Als Domainer sollte man das eigentlich langsam wissen...

Die restlichen Punkte der Diskussion sind eher was fuer Hobbyanwaelte.
 
Nur zu dem Punkt misch ich mich ein.
Man kann eine Domain nicht abschreiben, wenn man nicht gerade mit Domains handelt, da die Domain ins Betriebsvermoegen uebergeht und nicht abnutzbar ist.
Als Domainer sollte man das eigentlich langsam wissen...

Die restlichen Punkte der Diskussion sind eher was fuer Hobbyanwaelte.

Die Domainkosten für die bereits bestehende vielleicht nicht, dafür aber die Webspacekosten. Und wenn eine Firma weitere Domainnamen kaufen will um strategisch und effiktiv das Unternehmen weiterzubringen, können die Ausgaben mit Sicherheit von der Steuer abgesetzt werden.


Dazu bedarf es aber das nötige "Kleingeld"

Auf jeden Fall vielen Dank für die vielen Antworten und für eure Zeit! Habe auch fleissig "Thanks" gedrückt.
 
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