m0f
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- Registriert
- 10. März 2011
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- 720
Wenn deine Domains länger bestehen als die Markenrechte der Scout24-Gruppe, so brauchst du dir in der Regel keine Sorgen machen.
Wichtig ist, dass sich die Verwendungsart der Domain nicht plötzlich von privat auf gewerblich ändert. Sofern die Domain seit Registrierung - auf alle Fälle aber seit kurz vor der Markenanmeldung/-eintragung - gewerblich genutzt wird, hat der Unterlassungskläger keinen Anspruch auf die Domain. Eventuell hat die Benutzung deiner Domain sogar schon zum Kennzeichenschutz geführt. In diesem Fall hättest du ältere Schutzrechte, als der Markeninhaber, und könntest - sofern du es drauf anlegst - die Löschung der Marke beantragen.
Die Forderung auf Übertragung entzieht sich jeglicher Rechtssprechung. Ob die Wiederholungsgefahr durch das einfache Stilllegen der Domain und dem schalten des Inhalts "Diese Domain wurde stillgelegt, das Angebot ist nun unter http://consultdomain.de/forum/domainrecht-internet-und-onlinerecht/www.... zu finden." ausgeräumt ist, bezweifel ich zwar, aber die Übertragung der Domain wurde mehrfach von Gerichten abgelehnt (vgl. OLG Hamburg 3 U 269/01).
Interessante Artikel im Internet:
domain-recht.de - News: Alte Domains und junge Marken – Eine Frage der Priorität
Jüngere Marke gegen ältere Domain, Markenrecht, Markenschutz
SEWOMA® | BERLIN BLAWG | Jüngere Marke ./. Ältere Domain
Das ist meine Meinung, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.
Edit: Hab wohl falsch gelesen, dass die Übertragung gefordert wird. Der Teil ist also unerheblich.
Wichtig ist, dass sich die Verwendungsart der Domain nicht plötzlich von privat auf gewerblich ändert. Sofern die Domain seit Registrierung - auf alle Fälle aber seit kurz vor der Markenanmeldung/-eintragung - gewerblich genutzt wird, hat der Unterlassungskläger keinen Anspruch auf die Domain. Eventuell hat die Benutzung deiner Domain sogar schon zum Kennzeichenschutz geführt. In diesem Fall hättest du ältere Schutzrechte, als der Markeninhaber, und könntest - sofern du es drauf anlegst - die Löschung der Marke beantragen.
Die Forderung auf Übertragung entzieht sich jeglicher Rechtssprechung. Ob die Wiederholungsgefahr durch das einfache Stilllegen der Domain und dem schalten des Inhalts "Diese Domain wurde stillgelegt, das Angebot ist nun unter http://consultdomain.de/forum/domainrecht-internet-und-onlinerecht/www.... zu finden." ausgeräumt ist, bezweifel ich zwar, aber die Übertragung der Domain wurde mehrfach von Gerichten abgelehnt (vgl. OLG Hamburg 3 U 269/01).
Interessante Artikel im Internet:
domain-recht.de - News: Alte Domains und junge Marken – Eine Frage der Priorität
Jüngere Marke gegen ältere Domain, Markenrecht, Markenschutz
SEWOMA® | BERLIN BLAWG | Jüngere Marke ./. Ältere Domain
Das ist meine Meinung, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.
Edit: Hab wohl falsch gelesen, dass die Übertragung gefordert wird. Der Teil ist also unerheblich.