Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Durch Ihre Registrierung bei uns können Sie mit anderen Mitgliedern unserer Community diskutieren, teilen und private Nachrichten austauschen.
Jetzt anmelden!Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname komme ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Die Registrierung solcher Begriffe als Domainnamen sei vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens nachsuche, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Behinderung der Klägerin könne nicht angenommen werden. Sie sei auf den Domainnamen „weltonline.de“ nicht angewiesen, da ihre Internetseite unter „welt.de“ zugänglich sei. Anders könne sich der Fall darstellen, wenn mit der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte und deren weiteres geschäftliches Gebaren die Bekanntheit einer Marke, wie sie bei dem Zeichen „Welt“ der Klägerin anzunehmen sei, in unlauterer Weise beeinträchtigt werde. Solches lasse sich im Streitfall aber nicht feststellen, da die Art der Verwendung des von der Beklagten registrierten Domainnamens „weltonline.de“ im geschäftlichen Verkehr noch ungewiß sei.
ado83 schrieb:du meinst aber nicht den oder ?
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...b1&client=12&nr=32955&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf
Mfg CHristoph
Wir verwenden essentielle Cookies, damit diese Website funktioniert, und optionale Cookies, um den Komfort bei der Nutzung zu verbessern.
Siehe weitere Informationen und konfiguriere deine Einstellungen