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Umsatzsteuer Domainkauf Ausland?

Domaingott

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29. Okt. 2004
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Hallo Leute,

ich bin gerade etwas vewirrt, weil ich im Netz und in privaten Gesprächen jede Menge widersprüchliche Dinge gelesen habe über folgenden Sachverhalt:

Ein Kleinunternehmer kauft in den USA eine Domain. Die wird dann auch mit der dortigen Steuer in Rechnung gestellt und bezahlt.

Jetzt meinten einige, dass dann der Kleinunternehmer die 19% innerdeutsche USt abzuführen habe und zwar zu deklarieren in der USt-Jahreserklärung.

Nach meinen Recherchen ist es zwar so, dass die Leistung der Domain grundsätzlich der deutschen USt unterliegt, aber nur dann von dem Kleinunternehmer zu versteuern ist, wenn er sich eine USt-Id hat erteilen lassen oder aber im Vorjahr mehr als 12.500 Euro Umsatz gemacht hatte (offenbar mit dem gesamten Ausland, wenn ich das richtig verstehe).

Weiß jemand vielleicht was verlässliches? Für Domainkäufe von einem Schweizer (z.B. OMC) dürfte ja ähnliches gelten.

Da ich ab nächstes Jahr zur USt-pflichtig bin würde mich auch interessieren, was dann gilt.

Wäre für Hinweise dankbar.

Besten Gruß
DG
 
Da ich ab nächstes Jahr zur USt-pflichtig bin würde mich auch interessieren, was dann gilt.

...wenn Du USt. pflichtig bist, gibst Du den Kauf in den Voranmeldungen an. Dafür zahlst Du dann Umsatzsteuer - allerdings nur theoretisch, denn ein paar Felder weiter unten in derselben Erklärung kannst Du diese als geleistete Vorsteuer wieder abziehen.
 
ganz sicher bekommt man die in den USA gezahlte, dortige USt. in D nicht als Vorsteuer wieder erstattet. Schon gar nicht in der gewöhnlichen Steuererklärung. Ganz gleich, ob Du Klein(s)tunternehmer bist oder nicht.

Eine Angabe der USt. ist nur dann in Deiner Erklärung vonnöten, wenn Du diese vereinnahmt hast. Bei Vollkaufleuten, wenn sie diese ausgewiesen haben.

Im Übrigen ist Deine Frage recht unverständlich und kausal nicht zusammenhängend. Ich habe deshalb herausgelesen, dass Du fragst, was passiert, wenn Du, der USt. pflichtig ist (wird), in den USA eine Domain kauft und mit der dortigen USt. bezahlt.

Allerdings weiß ich nicht, ob es die Möglichkeit der Erstattung der USt. durch das AmiFinanzamt gibt, wenn Du denen glaubhaft machen kannst, dass Du die Domain (aus den USA) ausgeführt hast. (Kein Scherz, aber vielleicht zu viel um die Ecke gedacht)
 
1. In den USA gibt es keine Umsatzsteuer. Hier gibt es bei Geschäften innerhalb eines Bundesstaates Sales-Tax. Dieser kann niemals irgendwo geltend gemacht werden. (Auf seine Handelswaren kann sich ein Unternehmen aber davon befreien lassen.)

2. Einem Unternehmen ausserhalb des Staates und insbesondere ausserhalb des Landes wird kein Sales Tax berechnet.

3. Bei dem Ankauf einer Domain aus Deutschland in den USA fällt IMMER Einfuhrumsatzsteuer an.

4. Ob diese Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgesetzt werden kann, kommt auf den Rechnungsempfänger an. Wenn ein Freiberufler (z.B. ein Arzt) eine Domain in den USA kauft, fällt Einfuhrumsatzsteuer an, er kann diese aber nicht absetzen, da er keine Umsatzsteuererklärungen abgibt.
 
...Wenn ein Freiberufler (z.B. ein Arzt) eine Domain in den USA kauft, fällt Einfuhrumsatzsteuer an, er kann diese aber nicht absetzen, da er keine Umsatzsteuererklärungen abgibt.
Nicht, dass da jetzt jemand auf den falschen Trichter kommt:
es gibt jede Menge Berufe, die in die Rubrik freie Berufe fallen
und sehr wohl Umsatzsteuererklärungen abgeben können/müssen.

Ahoi!
 
Sorry, natürlich, danke für die Klarstellung Dietmar. Ich meinte natürlich nur die Freiberufler, die keine MwSt berechnen müssen.
 
Hallo Leute,

ich bin gerade etwas vewirrt, weil ich im Netz und in privaten Gesprächen jede Menge widersprüchliche Dinge gelesen habe über folgenden Sachverhalt:

Ein Kleinunternehmer kauft in den USA eine Domain. Die wird dann auch mit der dortigen Steuer in Rechnung gestellt und bezahlt.

Jetzt meinten einige, dass dann der Kleinunternehmer die 19% innerdeutsche USt abzuführen habe und zwar zu deklarieren in der USt-Jahreserklärung.

Nach meinen Recherchen ist es zwar so, dass die Leistung der Domain grundsätzlich der deutschen USt unterliegt, aber nur dann von dem Kleinunternehmer zu versteuern ist, wenn er sich eine USt-Id hat erteilen lassen oder aber im Vorjahr mehr als 12.500 Euro Umsatz gemacht hatte (offenbar mit dem gesamten Ausland, wenn ich das richtig verstehe).

Weiß jemand vielleicht was verlässliches? Für Domainkäufe von einem Schweizer (z.B. OMC) dürfte ja ähnliches gelten.

Da ich ab nächstes Jahr zur USt-pflichtig bin würde mich auch interessieren, was dann gilt.

Wäre für Hinweise dankbar.

Besten Gruß
DG

Also wenn Du die Domain in den USA kaufst, musst Du hier nach meiner Kenntnis keine Ust. zahlen - kannst die auch nicht vom Finanzamt zurückholen. In der Regel kannst du alle bezahlte Umsatzsteuer zurückholen bzw. verrechnen (hier in Deutschland) ! Ob die Ust. in den USA ausgewiesen werden muss - glaub ich eigentlich auch nicht - das ist aber von Land zu Land verschieden, auch ob es evtl. einen Zoll gibt. Eigentlich müsste die Verkäufer das vom Preis abziehen ! Ust. sind ja im Grunde Verbauchssteuern.

Alles was von hier an Domains außerhalb der EU verkauft wird ist meines Wissens ebenfalls umsatzsteuerfrei (für uns hier). Das wird netto verkauft und eine Abführung ans Finanzamt entfällt. Saubere Rechnung und Nachweis Käufer außerhalb der EU ist hier nötig.

Zoll auf Domains - davon habe ich noch nix gehört !

Im Zweifelsfall Steuerberater fragen....was eine ganz gute Einführung ist: Steuer 2010 für Unternehmer, Selbstständige und Existenzgründer von Willi Dittmann für 16 €, 576 Seiten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jetzt meinten einige, dass dann der Kleinunternehmer die 19% innerdeutsche USt abzuführen habe und zwar zu deklarieren in der USt-Jahreserklärung.
Ja, das ist so. Der Verkauf der Domain stellt umsatzsteuerlich ein sonstige Leistung dar, die am Sitz des Leistungsempfängers (=Domainkäufer) erbracht wird. Also in Deutschland. Damit unterliegt sie hier der USt. Und weil das dt. FA verständlicherweise keine Lust hat, dem US-Verkäufer hinterherzulaufen, wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert.

D.h., der Leistungsempfänger muss die USt an das dt. FA abführen. Dass er Kleinunternehmer ist, ändert daran nichts. Nur hat der Kleinunternehmer nicht die Möglichkeit zum VoSt-Abzug und bleibt damit auf der Steuer sitzen. Somit verteuert sich die Domain um die dt. USt.

Ist aber nicht anders, wenn man eine Domain in D mit dt. USt kauft. Da hat der Kleinunternehmer auch keinen VoSt-Abzug.
 
Ja, das ist so. Der Verkauf der Domain stellt umsatzsteuerlich ein sonstige Leistung dar, die am Sitz des Leistungsempfängers (=Domainkäufer) erbracht wird. Also in Deutschland. Damit unterliegt sie hier der USt. Und weil das dt. FA verständlicherweise keine Lust hat, dem US-Verkäufer hinterherzulaufen, wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert.

D.h., der Leistungsempfänger muss die USt an das dt. FA abführen. Dass er Kleinunternehmer ist, ändert daran nichts. Nur hat der Kleinunternehmer nicht die Möglichkeit zum VoSt-Abzug und bleibt damit auf der Steuer sitzen. Somit verteuert sich die Domain um die dt. USt.

Ist aber nicht anders, wenn man eine Domain in D mit dt. USt kauft. Da hat der Kleinunternehmer auch keinen VoSt-Abzug.

Was mich nun wirklich wundert ist, dass im Grunde dann alle Unternehmen zusätzliche Umsatzsteuer für z.B. Google Werbung zahlen müssten. Das das für Waren gilt ist logisch aber für idelle Rechte wie Domains ? Bücher werden doch auch anders gehandelt - keine Einfuhrumsatzsteuer...
 
Was mich nun wirklich wundert ist, dass im Grunde dann alle Unternehmen zusätzliche Umsatzsteuer für z.B. Google Werbung zahlen müssten.
Müssen sie ja auch. Google fragt ab, ob der Auftraggeber Unternehmer ist. Wenn ja, rechnet Google ohne (irische) USt ab, dafür wird dann dt. USt fällig, die der hier sitzende Auftraggeber an das dt. FA abführen muss.

Das ist dann ein klassischer Fall des sog. "Reverse-Charge-Verfahrens". Nur macht das einem "normalen" Unternehmer nichts aus, weil der diese USt gleich wieder als Vorsteuer geltend machen kann. Also ein Nullsummenspiel.

Der Kleinunternehmer hingegen hat keinen VoSt-Abzug und wird daher durch die USt belastet. Das ist im Ergebnis also so, wie wenn er Werbeleistungen bei einem dt. Unternehmen einkauft. Dem muß er auch USt zahlen, die er nicht beim FA geltend machen kann.
 
Sorry,

aber ich habe das Gefühl, das in diesem Thread ca 70% Richtiges, aber auch so einiges Falsches gesagt wurde.

Schlussendlich gilt wie immer: Steuerberater hinzuziehen!

Bei dieser ganzen reverse Charge Kiste geht es immer auch darum, wie gross der Umsatz aus Käufen in einem bestimmten Drittland ist! Wenn Du als "kleiner Domainer" für unter 50.000,- Euro (der Betrag variert von Land zu Land aus dem Du kaufst) kaufst, dann gilt Reverse Charge! Aber ab einer bestimmten Grössenordnung will das Finanzamt des Landes direkten Kontakt. Ist extrem kompliziert das ganze, und es gibt hier einen Thread wo das neulich mal gut erklärt wurde....

AlexS
 
DEX schrieb:
Die Erwerbsschwelle führt aber nur zur Steuerpflicht bei innergemeinschaftlichen Erwerben (= Lieferungen) die eine gewisse Schwelle überschreiten, nicht aber bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen - sprich: Domeinverkäufen.
Hat man aber einmal die Erwerbsschwelle in einem Land überschritten und wird USt-pflichtig, dann sind auch die Dienstleistungen einzubeziehen.
http://consultdomain.de/forum/domai...-domains-und-mehrwertsteuer-6.html#post277571
 
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