Der Betreiber einer gewerblich betriebenen Website haftet, auch ohne Kenntnis für urheberrechtsverletzende Inhalte, die er verlinkt.
zu info:
https://www.heise.de/newsticker/mel...rletzungen-auf-verlinkten-Seiten-3566919.html
Das wird lustig...
Vielen Dank für den Beitrag.
Ich habe kurz versucht einen Einblick in die Geschichte zu bekommen.
Der heise
newsticker ist dafür dann doch nicht ausreichend genug.
Ausführlicher kann man es hier lesen bei spiritlegal*com
https://www.spiritlegal.com/de/aktu...e-mit-geklauten-bildern-setzt-haftet-weg.html
Dr. Jonas Kahl, Rechtsanwalt, LL.M
Die Weichen wurden Im September schon gelegt
Zitat aus seinem Beitrag:
: " im September hat der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit dem Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15 – GS Media) entschieden, dass auch das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn auf der verlinkten Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist. ... "
Daraufhin hat der Author: " ... Um hier für mehr Rechtssicherheit sowohl bei linksetzenden Webseiten-Betreibern als auch bei Urhebern zu sorgen, hat die Leipziger Sozietät Spirit Legal LLP für einen Fotografen ein Musterverfahren betrieben, um zu klären, wie deutsche Gerichte die europäischen Vorgaben in der Praxis umsetzen. ... "
Das Anwaltshonorar wurde übrigens lt. Peter Hense gespendet.
auf der oben angegeben webseite hat er die geposteten Fragen und Reaktionen beantwortet.
Seine Offenheit sagt mir besonders zu.
Interessant auch nach zu lesen das das eben seinem Ansatz nach für z. B Suchmaschinen keine Bedeutung hat:
auf die Frage über Suchmaschinen:
" Antwort von Peter Hense
Suchmaschinen genießen noch immer ein Haftungsprivileg, weil es sich bei den angezeigten Ergebnissen um "fremde Informationen" handelt. Diese sind nach § 10 Telemediengesetz privilegiert. Gleiches gilt für anderen "User Generated Content", zB bei Bewertungsportalen oder in den Kommentarspalten von Blogs. Da gibt es zwar gewisse Prüfpflichten aber grundsätzlich nur eine Haftung ab Kenntnis, das sog. "Notice And Take Down"-Verfahren.
Viele Grüße! "
auf eine weitere Frage:
" Antwort von Peter Hense
Man kann ein Urteil nicht bestellen wie einen Big Mac, es entscheidet das Gericht, nicht wir. Don't shoot the messenger. Es hätte ja auch völlig anders ausgehen können. Und ja, wir haben die Antragstellerseite vertreten. Dennoch haben wir das Recht, mit dem Ergebnis drechtspolitisch nicht zufrieden zu sein. Hier sieht es nämlich so aus: "Prozess gewonnen, Patient tot."
Niemand kann eine Linkhaftung in diesem Maße gutheißen.
Viele Grüße!"
Link zum Beschluss, Linkhaftung Deutsch LG Hamburg, Az. 310 0 402/16 EV. : https://www.spiritlegal.com/de/urteile/lg-hamburg-az-310-0-402-16-ev-beschluss-linkhaftung.html, dito als pdf:
https://www.spiritlegal.com/files/u...rg, Beschluss vom 18.11.2016, 310 O 40216.pdf
Was meiner Meinung mit zu dem Beschluss geführt hat ist das Zitat aus dem Beschluss: " ... [Tz. 49] Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft - weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde-, ... "
Der Urheberrechtsinhaber hat Ihn also darauf aufmerksam gemacht und er hat den Link nicht entfernt.
Dann setzt er dem noch eine Krone auf in dem er bekundet das er, Zitat aud dem Beschluss: " ... Der Antragsgegner führt weiter aus, dass er vom zitierten EuGH-Urteil Kenntnis gehabt habe, aber auch dieses nicht zum Anlass für Nachforschungen genommen habe, weil er es für grundgesetzwidrig und für mit der EU*Grundrechtecharta unvereinbar halte. Diese Ausführung belegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung der Umgestaltung zumin*dest billigend in Kauf genommen hat. ... "
Zu beurteilen wie schlau es ist einem Gericht zu sagen das man ein Gesetz für gesetzwidrig hält und erkennen lässt das man sich nicht daran hält mag nun jeder selbst entscheiden.
den "Notanker" hat er dann auch nicht aufgegriffen,Zitat aus dem Beschluss: " ... e)
Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre grundsätzlich - neben dem erfolgten Löschen des Links aus dem Internet - die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen. Der Antragsgegner hat auf die vorgerichtliche Abmahnung hin keine solche Unterlassungserklärung abgegeben. ..."
Tja, ...
@Löwe