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Verhalten bei ausbleibender Zahlung

uria04

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04. Aug. 2014
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Abend an Alle,

ich habe jetzt das 2. mal das Problem, dass jemand Domain X kauft, eine Rechnung verlangt, Tage später noch sagt ist überwiesen und anschließend heiße Luft. Einige scheinen eine Menge Zeit zu haben. Geht Ihr gegen solche Personen vor oder lasst Ihr es darauf beruhen. :ahhhhh:
 
ich nutze Mediafinanz.de

Naja, die Frage die sich mir stellt: Lohnt sich der eventuelle Aufwand oder die Kosten bei einem Betrag von geringeren X.xxx,-

Verärgert bin ich da schon, denn in der Zeit hatte ich einen anderen Käufer bei dem ich mehr bekommen hätte.
 
Ggg

du zahlst ja nur im Erfolgsfall. Und es geht um das Prinzip
 
Ich hatte viele Jahre keinerlei Probleme damit, auch nicht bei Domainkäufen auf Rechnung (keine Vorkasse), doch nun hatte ich gleich mehrere solcher Fälle.. klein wie groß!

1.) Mahnung mit Nachfrist 7 Tage, am besten per Einschreiben/Rückschein

2.) danach Mahnbescheid per Amtsgericht, kann man auch selbst, ohne Anwalt online erstellen, es ist aber Einiges zu beachten

In 75% der Fälle kam das Geld spätestens bei Zustellung des Vollstreckungsbescheids..

andernfalls: Klage

VG
rené :)

PS: Keine Rechtsberatung, nur meine Vorgehensweise..
 
Geht Mahnbescheid nicht nur, wenn Leistung erbracht/Produkt geliefert wurde? Sprich: Bei Vorkasse-Domains nicht machbar?

(Mahnbescheid kann man trotzdem beantragen, soweit ich weiß, da keine inhaltliche Prüfung vorgenommen wird. Scheint mir aber nicht korrekt zu sein.)

Viele Grüße

August
 
Geht Mahnbescheid nicht nur, wenn Leistung erbracht/Produkt geliefert wurde? Sprich: Bei Vorkasse-Domains nicht machbar?

(Mahnbescheid kann man trotzdem beantragen, soweit ich weiß, da keine inhaltliche Prüfung vorgenommen wird. Scheint mir aber nicht korrekt zu sein.)

Viele Grüße

August

Guten Morgen August,

ich hatte hierzu damals meinen Anwalt gefragt und
auch im Internet auf Rechtsportalen zwei sich deckende
Aussagen von Anwälten gelesen. Sofern nachweislich eine
Vorkasse-Leistung vereinbart wurde, scheint das wohl in Ordnung zu sein.

VG
René

TROTZDEM KEINE RECHTSBERATUNG, nur meine Meinung. Am besten den eigenen Rechtsanwalt mal fragen.
 
Als ich bei meinem letzten Mahnbescheid den Kuckuckkleber anrief, nannte er mir bei Straßennennung schon den Namen des Vogels mit dem Hinweis, dass da nichts mehr zu pfänden sei. Bei größeren Summen und klar belegbarer Korrespondenz verfolge ich das aber auch weiterhin. Problem ist der Nachweis. Ich nehme meine Telefonate selten auf ....
 
Zusatz:

Man kann ja zur Not auch den Käufer vor Erlass des MB
schon als Inhaber der Domain eintragen, somit dürfte dann aus rechtlicher Sicht schon eine Gegenleistung erbracht sein. Wie immer, keine Rechtsberatung.
 
Als ich bei meinem letzten Mahnbescheid den Kuckuckkleber anrief, nannte er mir bei Straßennennung schon den Namen des Vogels mit dem Hinweis, dass da nichts mehr zu pfänden sei. Bei größeren Summen und klar belegbarer Korrespondenz verfolge ich das aber auch weiterhin. Problem ist der Nachweis. Ich nehme meine Telefonate selten auf ....

Guten Morgen Rainer,

welchen "Nachweis" meinst Du konkret?

VG
René
 
Moin René,

ich kann ja jedem beliebigen Bürger eine Rechnung schicken. Wenn der mir aber hinterher erzählt, dass er nur den Preis erfragen wollte, dann sollte ich schon gerichtsfest nachweisen können, dass da ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

VG,

Rainer
 
Moin René,

ich kann ja jedem beliebigen Bürger eine Rechnung schicken. Wenn der mir aber hinterher erzählt, dass er nur den Preis erfragen wollte, dann sollte ich schon gerichtsfest nachweisen können, dass da ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

VG,

Rainer

Achso, ja klar - DAS ist natürlich stets Voraussetzung. Ich nenne mittlerweile auch keine Preise mehr am Telefon, sondern verweise die Leute direkt auf die entsprechende Domain, sie sollen dort bitte eine Anfrage stellen. Alles weitere dann auch schriftlich per Mail, Telefon ist ganz schlecht..

LG
René
 
dann sollte ich schon gerichtsfest nachweisen können, dass da ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Für den Mahnbescheid gilt das ja nicht, da die berechtigung der Forderung ja nicht geprüft wird und wenn gegen den Mahnbescheid keine Widerspruch eingereicht wird hat man auch schon den Titel für die Vollstreckung, das heißt der Kuckuckskleber wird tätig, zu einem Gerichtsverfahren kann es dann natürlich immernoch kommen und wenn man dann keine Beweise hat kann man da alt aussehen.

Es ist aber gängige Praxis das auch bei unberechtigten Forderungen Mahnbescheide beantragt werden, wenn dann aber wiedersprochen wird sollte man seine Beweise doch nochmal genau Prüfen bevor man dann weitere Schritte einleitet oder es doch lieber auf sich beruhen lässt. So machen es zumindest viele dubiose Firmen...

Keine Rechtsberatung! Nur meine Meinung und so weiter...
 
Für den Mahnbescheid gilt das ja nicht, da die berechtigung der Forderung ja nicht geprüft wird und wenn gegen den Mahnbescheid keine Widerspruch eingereicht wird hat man auch schon den Titel für die Vollstreckung, das heißt der Kuckuckskleber wird tätig, zu einem Gerichtsverfahren kann es dann natürlich immernoch kommen und wenn man dann keine Beweise hat kann man da alt aussehen.

Es ist aber gängige Praxis das auch bei unberechtigten Forderungen Mahnbescheide beantragt werden, wenn dann aber wiedersprochen wird sollte man seine Beweise doch nochmal genau Prüfen bevor man dann weitere Schritte einleitet oder es doch lieber auf sich beruhen lässt. So machen es zumindest viele dubiose Firmen...

Keine Rechtsberatung! Nur meine Meinung und so weiter...

Einen Mahnbescheid beantragen kann jeder, auch haltlos. Keine Frage, in meinem Fall wurde der Kauf über Telefon getätigt, allerdings mit nachträglicher eMail das eine Rechnung auf XY gewünscht wird. Ich verstehe nur den Grund, den wirklich sinnfreien Grund nicht irgendwelche Personen zu belästigen, wenn doch im Vorfeld wahrscheinlich schon klar ist - A) ich habe die Kohle wahrscheinlich nicht oder B) ich will mich nur kurz informieren. Wenn mir Mercedes X zu teuer ist, dann kann ich mir halt nur den Trabi kaufen, auch wenn ich 50x mit dem Mercedes Probe fahre. Völlig Sinnfrei.
 
Das neue Widerrufsrecht dürfte hier zumindest bei privaten Verbrauchern ein Plus-Punkt sein. Bei den Spaßbietern/Käufern handeltet es sich ja meistens um private Personen. Mit dem neuen Widerrufsrecht müssen sie nun ausdrücklich erklären, vom Kauf zurückzutreten. Da dieses aber bei den besagten Käufern unterbleibt, ist die Durchsetzung der Forderung später einfacher.
 
Ich hab das Thema mal in die Rechtsabteilung verschoben ;).

Zur Sache: Ich empfehle jedem Verkäufer min. 1x selbst zu mahnen, bevor er die Sache weiter gibt. Warum? Wenn er den Käufer durch die Mahnung in Verzug setzt, hat dieser die weiteren Kosten (Anwalt, etc.) als Verzugsschaden zu ersetzen. Wenn der Anwalt das erste Mal mahnt, ohne dass der Käufer in Verzug gesetzt worden ist, dann hat der Verkäufer die außergerichtlichen Anwaltskosten selbst zu tragen und bekommt diese nicht vom Käufer erstattet.

Der VK kann schon einiges selbst machen und wenn es nur die erste Mahnung ist. Wenn man vom Kaufvertrag als Verkäufer zurücktreten will, dann sollte man mit der ersten Mahnung auch gleich den Rücktritt androhen, sollte das Geld nicht innerhalb der gesetzten Frist eingehen. Der Rücktritt müsste dann in Folge ausdrücklich erklärt werden.

Gar nichts zu machen ist immer schlecht, da ja der ursprüngliche Kaufvertrag dann weiter besteht. Verkauft man dann die Domain bspw. nach einem Jahr an einen Dritten, dann wird man selbst vertragsbrüchig und setzt sich Ansprüchen des Käufers aus.

Selbst wenn der Käufer nicht bezahlen kann und man am Kaufvertrag aber festhalten will, dann sollte man innerhalb der Verjährungsfrist (3 Jahre ab dem Jahresende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist - Bsp.: Zum 31.12.2014 verjähren die Ansprüche aus 2011) einen Titel entweder haben oder zumindest die Verjährung unterbrechen oder hemmen (Mahnbescheid, Gerichtsverfahren Verjährungsverzicht).

Ich betreue sehr viele Online-Shops und viele Domainhändler und ich kann sagen, dass es sich lohnt am Ball zu bleiben. Wir haben regelmäßig in einigen Fällen, in denen der Gegner meint, immer wieder umziehen zu müssen, nach 2-3 Jahren die korrekte ladungsfähige Anschrift durch beständige Nachforschung ausfindig machen können. Dann wird entweder der MB (oder VB) zugestellt oder der Gerichtsvollzieher mit dem Titel losgeschickt.

Ein Titel gibt einem die Möglichkeit, solange der Gegner lebt, gegen diesen zu vollstrecken, bis alle titulierten Forderungen ausgeglichen sind. Dazu muss man nur einmal innerhalb der 30-Jährigen Vollstreckungsfrist aus dem Titel vorgehen, um jeweils die Verjährung zu unterbrechen (= um weitere 30 Jahre laufen zu lassen). Aufpassen muss man nur bei den nicht titulierten Zinsen, die ja jedes Jahr weiterlaufen. Diese "neuen" Zinsen unterliegen der normalen Verjährung von 3 Jahren, so dass man hier ggf. neu titulieren sollte.

Ciao
Forsaken
 
Zuletzt bearbeitet:
Mit dem Geld was die ständig für Ihre Umszüge verwenden, können Sie auch Ihr Zeug kaufen. Wenn ein Käufer nicht zahlen kann, aus nachvollziehbaren Gründen bin ich der Letzte der da noch dem Geld hinterher rennt, alles andere wäre Unmenschlich. Wenn die Typen aber tatsächlich noch so tun als ob :goodnight: Ich verstehe die Hintergründe nicht, sitzt da der Nachbar daneben und man will zeigen das man mit den "großen" zu tun hat - völlig Banane.

Klingt aber erst mal vernünftig, werde aber wahrscheinlich erst mal Gras wachsen lassen, auch wenn es im Winter länger dauert. Wenn noch ein dritter dieser Banausen kommt, werde ich aber mal tätig werden müssen.

Ich hab das Thema mal in die Rechtsabteilung verschoben ;).

Zur Sache: Ich empfehle jedem Verkäufer min. 1x selbst zu mahnen, bevor er die Sache weiter gibt. Warum? Wenn er den Käufer durch die Mahnung in Verzug setzt, hat dieser die weiteren Kosten (Anwalt, etc.) als Verzugsschaden zu ersetzen. Wenn der Anwalt das erste Mal mahnt, ohne dass der Käufer in Verzug gesetzt worden ist, dann hat der Verkäufer die außergerichtlichen Anwaltskosten selbst zu tragen und bekommt diese nicht vom Käufer erstattet.

Der VK kann schon einiges selbst machen und wenn es nur die erste Mahnung ist. Wenn man vom Kaufvertrag als Verkäufer zurücktreten will, dann sollte man mit der ersten Mahnung auch gleich den Rücktritt androhen, sollte das Geld nicht innerhalb der gesetzten Frist eingehen. Der Rücktritt müsste dann in Folge ausdrücklich erklärt werden.

Gar nichts zu machen ist immer schlecht, da ja der ursprüngliche Kaufvertrag dann weiter besteht. Verkauft man dann die Domain bspw. nach einem Jahr an einen Dritten, dann wird man selbst vertragsbrüchig und setzt sich Ansprüchen des Käufers aus.

Selbst wenn der Käufer nicht bezahlen kann und man am Kaufvertrag aber festhalten will, dann sollte man innerhalb der Verjährungsfrist (3 Jahre ab dem Jahresende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist - Bsp.: Zum 31.12.2014 verjähren die Ansprüche aus 2011) einen Titel entweder haben oder zumindest die Verjährung unterbrechen oder hemmen (Mahnbescheid, Gerichtsverfahren Verjährungsverzicht).

Ich betreue sehr viele Online-Shops und viele Domainhändler und ich kann sagen, dass es sich lohnt am Ball zu bleiben. Wir haben regelmäßig in einigen Fällen, in denen der Gegner meint, immer wieder umziehen zu müssen, nach 2-3 Jahren die korrekte ladungsfähige Anschrift durch beständige Nachforschung ausfindig machen können. Dann wird entweder der MB (oder VB) zugestellt oder der Gerichtsvollzieher mit dem Titel losgeschickt.

Ein Titel gibt einem die Möglichkeit, solange der Gegner lebt, gegen diesen zu vollstrecken, bis alle titulierten Forderungen ausgeglichen sind. Dazu muss man nur einmal innerhalb der 30-Jährigen Vollstreckungsfrist aus dem Titel vorgehen, um jeweils die Verjährung zu unterbrechen (= um weitere 30 Jahre laufen zu lassen). Aufpassen muss man nur bei den nicht titulierten Zinsen, die ja jedes Jahr weiterlaufen. Diese "neuen" Zinsen unterliegen der normalen Verjährung von 3 Jahren, so dass man hier ggf. neu titulieren sollte.

Ciao
Forsaken
 
Das neue Widerrufsrecht dürfte hier zumindest bei privaten Verbrauchern ein Plus-Punkt sein. Bei den Spaßbietern/Käufern handeltet es sich ja meistens um private Personen. Mit dem neuen Widerrufsrecht müssen sie nun ausdrücklich erklären, vom Kauf zurückzutreten. Da dieses aber bei den besagten Käufern unterbleibt, ist die Durchsetzung der Forderung später einfacher.

War doch am 12. glaube? Und ich habe noch nicht mal umgestellt, gab erst im Juni eine Änderung. Die haben eindeutig zu viel Zeit :sleep: Verbraucherschutz und Novel-Food :ahhhhh:
 
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