Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne staatliche Erlaubnis ist verboten. Unabhängig davon sind alle Glücksspielangebote im Internet - auch solche aus dem Ausland - in Deutschland verboten (§§ 3 bis 4 Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV).
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB) .Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden (§ 284 Abs. 2 StGB).
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 287 Abs. 1 StGB)
Auch die Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen ist strafbar (§ 284 StGB). Dies gilt nicht bei Lotterien, jedoch kann die in Hessen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.