Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Durch Ihre Registrierung bei uns können Sie mit anderen Mitgliedern unserer Community diskutieren, teilen und private Nachrichten austauschen.
Jetzt anmelden!Sind 15 Euro pro Monat bei sechs Monaten Laufzeit
Abzocke seitens des (in London sitzenden) Anbieters
1. Solche Links sind rechtlich auf deutschen Seiten fast immer im dunkelgrauen bis schwarzen Bereich. Aufpassen.
2. Soweit ich das von anderen weiß und selbst Angebote hatte, gingen die immer bei deutlich (!) mehr los.
3. Wenn du die Seite nicht verbrennen willst, empfehle ich aus "SEO-Gründen" zu verzichten.
Da wir die Seite nicht kennen, ist es schwer Angaben zu machen. Die Angebote gehen nicht unbedingt bei deutlich mehr los. Es hängt einfach von der Seite ab. So können auch 5 Euro pro Monat durchaus gerechtfertigt sein. Das SEO-Verbrennen ist tatsächlich aber ein Argument. Ist die Seite nicht in diesem Bereich angesiedelt, kann Google den Link durchaus übel nehmen ...
Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne staatliche Erlaubnis ist verboten. Unabhängig davon sind alle Glücksspielangebote im Internet - auch solche aus dem Ausland - in Deutschland verboten (§§ 3 bis 4 Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV).
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB) .Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden (§ 284 Abs. 2 StGB).
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 287 Abs. 1 StGB)
Auch die Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen ist strafbar (§ 284 StGB). Dies gilt nicht bei Lotterien, jedoch kann die in Hessen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Wir verwenden essentielle Cookies, damit diese Website funktioniert, und optionale Cookies, um den Komfort bei der Nutzung zu verbessern.
Siehe weitere Informationen und konfiguriere deine Einstellungen