Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!

WIPO: auswaertiges-amt.biz

Domaingame

New member
Registriert
14. Juni 2001
Beiträge
4.199
Reaktionspunkte
9
Hallo Domain Warriors,

Soeben lese ich eine neue Entscheidung der WIPO,
welche eventuell 'gutgemeint' war, da scheinbar Gary Lauck seine Finger drin
hatte, aber von der Rechtfertigung des Schiedsgerichtes her u.U. einen
gefährlichen Präzedenzfall darstellen könnte. Complainant war
übrigens die Bundesrepublik Deutschland.

Bemerkenswert fand ich u.a.:

1. Auswärtiges Amt dürfte meines Erachtens nach ein Allgemeinbegriff sein.
Fast jedes Land dürfte wohl ein Auswärtiges Amt bieten.

2. "The Center informed Complainant in a Complaint Deficiency Notification on May 15, 2002, about the fact that "Hostmaster Hostmaster of Earthlink Inc." and not "Signature Domains Inc."
(as mentioned in original Complaint of May 3, 2002) is the registrant of the Domain Name
and should therefore also be listed as Respondent in the Complaint.
Complainant amended the Complaint accordingly on May 22, 2002."

Sieht für mich so aus, als ob die Kanzlei der BRD den Tech Contact angegriffen haben statt
den Registranten. WIPO stellt sich sehr hilfsbereit in diesem Fall und
weist auf eine notwendige Berichtigung hin.

3. "7. Decision
In view of the circumstances and facts discussed above, the Panelist decides that
the disputed Domain Name is confusingly similar to the unregistered service- and
trademark in which the Complainant has rights, that the Respondent has no rights or
legitimate interests in respect of the Domain Name, and that Respondent's Domain
Name has been registered and will be used in bad faith."

3.a
Es handelt sich um keine Marke, sondern um eine angebliche
'unregistered service- and trademark'.

3.b.
"that the Respondent has no rights or
legitimate interests in respect of the Domain Name,"
Sollte 'Auswärtiges Amt' einen Allgemeinbegriff darstellen, insbesondere unter
einer gTLD dot biz, dann scheiden Rechte für den Registranten laut einigen
bisherigen WIPO Entscheidungen keinesfalls aus.

3.c.
"will be used in bad faith"
Schiedsrichter Dr. Bernhard F. Meyer-Hauser entscheidet IMO mit
_zukünftigem_ bad faith und nicht nachgewiesenem bad faith
im Einzelfall. Er mag u.U. mit seiner Prophezeiung Recht haben,
Lauck hin oder her, aber darum geht es nicht. Es geht meines
Erachtens nach nur hierum:

Policy 4(a)(iii)
Domain Name Registered and Used in Bad Faith

Da steht 'used' und nicht 'will be used'.

Freundlichen Gruss

John

Volltext:
http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2002/d2002-0427.html
 
ahoi john,

ich muss dir recht geben, ein spannendes urteil, dass die tendenz der wipo markenrechte zu "konstruieren" unterstreicht.

"1. Auswärtiges Amt dürfte meines Erachtens nach ein Allgemeinbegriff sein.
Fast jedes Land dürfte wohl ein Auswärtiges Amt bieten."
das stimmt, nur heisste es dann eben nicht "auswaertiges  amt". das ist ja nunmal ne deutsche bezeichnung, die also höchstens noch in österreich und mit abstrichen in der schweiz geläufig sein könnte. ob es dort tatsächlich namensgleiche behörden oder ämter gibt müsste man mal herausfinden.

"3.a
Es handelt sich um keine Marke, sondern um eine angebliche
'unregistered service- and trademark'."
genau die wipo legt §4, Abs.2 des deutschen markengesetzes zugrunde. eine massnahme die die UDPR-Policy durchaus hergibt, nämlich die berücksichtigung des nationalen markenrecht. in deutschland muss die marke nämlich nicht eingetragen sein, es reicht die geschäftliche benutzung und verkehrsgeltung in den beteiligten verkehrskreisen, also bekanntheit. die bekanntheit dürfte man unterstellen, geschäftliche benutzung halte ich bei einer behörde möglicherweise für problematisch.

3.c.
"will be used in bad faith"
okay problematisch, wenn nicht der registrar schon vielfach wegen tatsächlicher böswilliger benutzung bei der wipo verhandelt worden wäre. diese begründung für bad faith wird bei bekannten "wiederholungstätern" gerne mal benutzt.
ich meine die entscheidung geht schon in ordnung und bleibt in den grenzen der policy.

problematisch finde ich in dem zusammenhang die absolut uneinheitliche urteilsfindung bei verletzung von namensrechten. vergleich z.b. "uni-konstanz.com" hier hat die uni verloren, weil kein markenrecht vorlag. ich denke hier muss die policy den regelungen für das markenrecht angepasst werden. erste ansätze gibts ja schon in bezug auf ländernamen.

take care
domainster
 
Hallo Domainster,

Danke für Deinen Kommentar!

>>ich muss dir recht geben, ein spannendes urteil, dass die tendenz der wipo
markenrechte zu "konstruieren" unterstreicht.<<

Eine gefährliche Tendenz, die sich schon lange abzeichnet.

>>"1. Auswärtiges Amt dürfte meines Erachtens nach ein Allgemeinbegriff sein.
Fast jedes Land dürfte wohl ein Auswärtiges Amt bieten."
das stimmt, nur heisste es dann eben nicht "auswaertiges  amt". das ist ja nunmal ne deutsche bezeichnung, die also höchstens noch in österreich und mit abstrichen in der schweiz geläufig sein könnte. ob es dort tatsächlich namensgleiche behörden oder ämter gibt müsste man mal herausfinden.<<

'Dept. für auswärtige Angelegenheiten' steht 'offiziell' in der Schweiz, aber als das
auwärtige Amt für die Schweiz wäre es wohl auch für jeden deutschsprachigen
Schweizer zu verstehen(?). Eben wie 'Aussenministerium', 'office of foreign affairs'...
So 'international exklusiv für nur DE' verstehe ich den Begriff kaum. Könnte aber daran
leigen, dass ich Ausländer bin. :-)

>>"3.a
Es handelt sich um keine Marke, sondern um eine angebliche
'unregistered service- and trademark'."
genau die wipo legt §4, Abs.2 des deutschen markengesetzes zugrunde. eine massnahme die die UDPR-Policy durchaus hergibt, nämlich die berücksichtigung des nationalen markenrecht. in deutschland muss die marke nämlich nicht eingetragen sein, es reicht die geschäftliche benutzung und verkehrsgeltung in den beteiligten verkehrskreisen, also bekanntheit. die bekanntheit dürfte man unterstellen, geschäftliche benutzung halte ich bei einer behörde möglicherweise für problematisch.<<

Ich verstehe, dass DE-Markeng mehr als nur Marken umfasst und der Schutz sich
erweiteren lässt. Gibt es aber eine 'unregistrierte Marke' (unregistered service- and
trademark) auf die man sich in DE berufen kann? Wäre mir neu, aber ich bin lernfähig. :-)

>>3.c.
"will be used in bad faith"
okay problematisch, wenn nicht der registrar schon vielfach wegen tatsächlicher böswilliger benutzung bei der wipo verhandelt worden wäre. diese begründung für bad faith wird bei bekannten "wiederholungstätern" gerne mal benutzt.
ich meine die entscheidung geht schon in ordnung und bleibt in den grenzen der policy.<<

Sorry. Da bin ich ganz anderer Meinung. Selbst wenn dies 'gerne mal benutzt wird/wurde', dann
bleibt es meines Erachtens nach trotzdem falsch. Ein Registrant, der in einer WIPO-Arbitration
zuvor unterlag, könnte somit bei der nächsten Arbitration u.U. quasi von vorn herein
als 'WIPO vorbestraft' behandelt werden. 'Guilty until proven innocent' Denke.

>>problematisch finde ich in dem zusammenhang die absolut uneinheitliche urteilsfindung bei verletzung von namensrechten. vergleich z.b. "uni-konstanz.com" hier hat die uni verloren, weil kein markenrecht vorlag. ich denke hier muss die policy den regelungen für das markenrecht angepasst werden. erste ansätze gibts ja schon in bezug auf ländernamen.<<

Der Schutz der Ländernamen (in wievielen Sprachen auch noch?) unter allen 'WIPO-TLDs' ist meines
Erachtens nach unhaltbar. Dieser Ansatz bleibt seit Jahren bereits genau da: 'im Ansatz'.
Als nächstes würde dann absehbar jede Region, jedes internationale Bundesland (state),
jede Stadt in jeder Sprache folgen.  Z.B. 'floridaoranges.net'
und 'schweizerkaese.tv' wären sofort 'WIPO-reif'.  Das Chaos wäre perfekt.

Freundlichen Gruss

John
 
ahoi john,

danke für dein statement. ich bin in einigen details etwas anderer ansicht: z.b.:

1."'Dept. für auswärtige Angelegenheiten' steht 'offiziell' in der Schweiz, aber als das
auwärtige Amt für die Schweiz wäre es wohl auch für jeden deutschsprachigen
Schweizer zu verstehen(?). Eben wie 'Aussenministerium', 'office of foreign affairs'...
So 'international exklusiv für nur DE' verstehe ich den Begriff kaum. Könnte aber daran
leigen, dass ich Ausländer bin."

sicher gibt es in nahezu jeden staat ein auswärtiges-amt, aussenministerium oder ähnliches, nur hiessen die behörden dann eben nicht auswärtiges amt, sondern z.b. office of foreign affairs. die bedeutungsebene ist sicherlich nahezu identisch, aber der name eben nicht. der verhandelte domainname ist deutschsprachig und es gibt ganz konkret eine behörde, die exakt unter diesem namen bekannt ist - daher sehe ich hier auch eine ganz konkrete anspruchsgrundlage.
die argumentation mit dem allgemeinbegriff hat z.b. GvG im fall "verteidigungsministerium.de" versucht und ist damit, aus meiner sicht zu recht gescheitert.

2. "Gibt es aber eine 'unregistrierte Marke' (unregistered service- and
trademark) auf die man sich in DE berufen kann? Wäre mir neu, aber ich bin lernfähig. " ja gibt es:vergleiche §4 MarkenG

§ 4 Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht

1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6^bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

wenn die voraussetzungen des absatz 2 erfüllt sind, liegt genauso eine marke vor, als wenn die marke beim patentamt registriert wäre. da hat man die nicht registrierte marke.
meiner meinung ist in diesem fall die geschäftliche nutzung fraglich. tritt eine behörde geschäftlich in erscheinung ? sicherlich werden dienstleistungen erbracht - was ist aber z.b. mit der gewinnerzielungsabsicht ? wenn ich fröhlich dienstleistungen zum selbstkostenpreis oder noch günstiger erbringe, sagt mir das finanzamt, dass ich nicht geschäftlich, sondern aus liebhaberei handle.
 
fortsetzung:
3. "Sorry. Da bin ich ganz anderer Meinung. Selbst wenn dies 'gerne mal benutzt wird/wurde', dann
bleibt es meines Erachtens nach trotzdem falsch. Ein Registrant, der in einer WIPO-Arbitration
zuvor unterlag, könnte somit bei der nächsten Arbitration u.U. quasi von vorn herein
als 'WIPO vorbestraft' behandelt werden. 'Guilty until proven innocent' Denke."
war sicherlich unscharf formuliert von mir. die annahme der zukünftigen böswilligen nutzung greift ja erst, wenn sich der registrar nicht äussert. meiner meinung nach hätte der inhaber mit vergleichsweise wenig aufwand diese argumentation kippen können. hat er aber nicht. ich gebe dir gerne recht, dass die unschuldsvermutung nicht einfach blindlings über den haufen geworfen werden darf. dafür steht aber auch der "angeklagte" in der pflicht sich zu äussern. wenn er dies nicht tut, muss das gericht zur beurteilung der klägerargumente eben auch die registrierungshistorie und vorgeschichte des "angeklagten" in betracht ziehen.
jede domain registrieren zu können, nicht zu nutzen und durch schweigen im wipo-verfahren, wegen der unschuldsvermutung behalten zu dürfen, ist nach meinem dafürhalten auch keine wünschenswerte perspektive.

4. "Der Schutz der Ländernamen (in wievielen Sprachen auch noch?) unter allen 'WIPO-TLDs' ist meines
Erachtens nach unhaltbar. Dieser Ansatz bleibt seit Jahren bereits genau da: 'im Ansatz'.
Als nächstes würde dann absehbar jede Region, jedes internationale Bundesland (state),
jede Stadt in jeder Sprache folgen.  Z.B. 'floridaoranges.net'
und 'schweizerkaese.tv' wären sofort 'WIPO-reif'.  Das Chaos wäre perfekt."
richtig ! ich meinte auch nur, dass neben den marken auch klare regelungen für namen vorliegen sollten. das nachdenken bei der wipo über diese notwendigkeit wollte ich am beispiel ländernamen festmachen.
dass kein staat das namensrecht in diversen sprachen und in allen tlds haben sollte ist wohl unstrittig. meiner meinung, und hier liegt eine ähnlichkeit zu punkt 1 vor, greift das namensrecht eben nur bei der eigentlichen bezeichnung. deutschland heisst halt deutschland und nicht germany. warum sollte also ein namensrecht bei fremdsprachlichen bezeichnungen greifen ? kompletter quatsch in meinen augen.
die landessprachliche bezeichnung mit nationaler tld für die regierung - das klingt nicht so verkehrt für mich.
ich hoffe die wipo erweitert die udpr-policy auf klare regelungen für namensrechtliche ansprüche, die ja auch nur unter den bekannten kriterien durchsetzbar wären. wäre in meinen augen ein stück mehr rechtssicherheit im netz.

beste grüsse
take care
domainster

ist ein wenig lang geworden - hab am sonntag mittag wohl zu viel zeit.
 
Hallo Domainster,

Danke für Deine Meinung. Ich erlaube mir etwas zu kürzen. :-)

>>sicher gibt es in nahezu jeden staat ein auswärtiges-amt...<<

Genau das wollte ich lesen. Die _allgemeinen_ Schweizer, Österreicher,
oder etwa deutschsprachigen Amis _begreifen_ ein (u.U. auch ihr eigenes und
nicht unbedingt 'das deutsche'_) Amt, welches für Auslandssachen zuständig
ist. Ein deutscher Tourist in Österreich z.B. dürfte bei einer Anfrage "Wo ist das
auswärtige Amt?" wohl allgemein weder berichtigt noch zurück nach
Deutschland verwiesen werden. Im Internet wird der Begriff bei den deutschsprachigen
Menschen dieser Welt kaum 'nur old Germany' und 'ihr' Amt bedeuten.
Mein internationaler Deu-En Webster z.B. überstetzt 'auswärtig(es)' und 'Amt' genau
auf 'foreign office'.
Dass sich _in_ DE ein markenrechtlicher Schutz aus diesem Allgemeinbegriff ableiten
lassen kann, mag ja sein, aber 'Deutsch' ist nicht nur 'Deutschland' und Internet
sicherlich auch nicht - besonders ein United Nations (WIPO) beauftragter
Schiedsrichter dürfte diesem kaum widersprechen.
Der schweizer Schiedsrichter wusste dies auch meiner Meinung nach.

>>die argumentation mit dem allgemeinbegriff hat z.b. GvG im fall
"verteidigungsministerium.de" versucht und ist damit, aus meiner sicht
zu recht gescheitert.<<

Was ein deutsches Landgericht mit einem Allgemeinbegriff unter der ccTLD
dot de anstellt, ist für mich weder in DE noch International unbedingt 'richtungweisend'.
Mag ja sein, dass die Bundeswehr ein exklusives 'Recht' in DE auf den Begriff
hat (obwohl sie übrigens 'offiziell' garnicht 'verteidigungsministerium' heissen)
und eine Gruppe von Wehrdienstverweigerern in DE kein Recht hat, ihre Meinung
unter dieser Adresse zu veröffentlichen. 'Juristisch eindeutig' war der Fall
bei einigen fähigen deutschen Juristen (nicht nur GvG) meinen damaligen Beobachtungen
nach jedenfalls kaum. Was ein Land mit seiner ccTLD rechtlich anstellt sei dem
Land meiner Meinung nach belassen.

>>§ 4 Entstehung des Markenschutzes
[...]<<

Danke. Da habe ich etwas dazugelernt. :-)

>>meiner meinung ist in diesem fall die geschäftliche nutzung fraglich. tritt eine behörde geschäftlich in erscheinung ? sicherlich werden dienstleistungen erbracht - was ist aber z.b. mit der gewinnerzielungsabsicht ? wenn ich fröhlich dienstleistungen zum selbstkostenpreis oder noch günstiger erbringe, sagt mir das finanzamt, dass ich nicht geschäftlich, sondern aus liebhaberei handle.<<

Mag sein. Kann ich in DE nicht als Laie abschätzen. Ich vermute jedoch, dass eine
bechreibende Marke 'auswärtiges Amt' für ein auswärtiges Amt (sogar) beim DPMA
'umständlich' sein könnte. :-)

>>die annahme der zukünftigen böswilligen nutzung greift ja erst, wenn sich der
registrar nicht äussert.<<

Kommt auf den Schiedsrichter an. Z.B. (gerade wieder) bei 'tone.biz' (siehe nächster
Thread bez. WIPO) hat sich der Respondent nicht gemeldet. Dies hielt jedoch den
Schiedsrichter nicht davon ab auf diesen offensichtlichen Allgemeinbegriff hinzuweisen.
Da bedarf es IMHO auch keiner Bestätigung oder 'Diskussion' seitens des 'Beklagten',
weil sich aus der reinen Registration dieses Allgemeinbegriffes als Domain kein 'bad faith'
ableiten lassen kann. Es ist vermutlich bei WIPO eher eine Frage, ob der Schiedsrichter
auch sein eigenes Hirn einschalten darf oder nur nach den unangefochtenen, vorgestellten
'Markenflötentönen' tanzt (bzw. tanzen soll). Da gehört auch etwas Mut dazu seitens
des Schiedsrichter (zumal ja der Käger letztlich seine/ihre Leistung finanziert).
Es ist zudem inzwischen auch meine Meinung, dass manche Schiedsrichter sich von eigenen
finanziellen Interessen im Zusammenhang mit WIPO leiten lassen: wer die zahlenden
Markenkunden nicht oft genug befriedigt, wird u.U. eben nächstes mal nicht als Schiedsrichter
gebeten werden. Auch bei WIPO geht es um Geld! ;-)

(Fortsetzung Teil 2)
 
Teil 2

>>meiner meinung nach hätte der inhaber mit vergleichsweise wenig aufwand diese
argumentation kippen können<<

Denkbar, aber bei WIPO nicht berechenbar IMHO.

>>dafür steht aber auch der "angeklagte" in der pflicht sich zu äussern.<<

Diese Pflicht besteht nicht. Der Registrant verpflichtet sich lediglich 'by proxy' bzw.
'automatisch' zum UDRP mit seiner/ihrer Registration.
   
>>jede domain registrieren zu können, nicht zu nutzen und durch schweigen im
wipo-verfahren, wegen der unschuldsvermutung behalten zu dürfen, ist nach
meinem dafürhalten auch keine wünschenswerte perspektive.<<

Ich sehe das so: Wenn z.B. ein unbekannter kleiner Musiker sich die
Tone.biz registriert, dann hat das _nichts_ mit 'bad faith' zu tun - egal
ob die Domain auf eine Website führt oder nicht. Wenn sich manche
Respondents nicht melden, dann kann das auch seine guten Gründe
haben (z.B. dass sie nicht das Geld, Rechtsvertretung und/oder know-how
haben um sich bei WIPO mit 'high power' Kanzleien der Gegenseite
um ihre Domain zu prügeln). Deswegen handeln sie aber IMHO
noch lange nicht 'in bad faith' mit ihrer allgemeinbegrifflichen Domain.

Freundlichen Gruss

John
 
Danke John und danke domainster für Eure nach meinem Dafürhalten berechtigte Kritik an der WIPO-Entscheidung (die nach den hier einschlägigen Bestimmungen der WIPO falsch, bei Anwendung deutschen Rechts aber wohl richtig ist).

Bitte fasst Euch aber in Euren Beiträgen etwas kürzer, damit die Diskussion auch für Außenstehende übersichtlich bleibt.

Danke!
 
Zurück
Oben