Hi,
ein Herr Ulade beansprucht die Domain ula.de. (Domain geändert, aber sinngemäß das gleiche).
Denic gewährt Dispute, aber das hat ja nicht viel zu heißen.
Hi Stephan,
spannendes Problem. Ich seh es so:
Herr Ulade erwirkt den Eintrag eines Disputes bei der Denic eG. Damit erklärt er gegenüber der Denic eG verbindlich, dass er vor hat in Kürze rechtliche Schritte gegen Dich einzuleiten.
Der Dispute schränkt Deine Eigentumsrechte an der Domain drastisch ein: Die Domain kann aktuell nicht übertragen werden und ist damit kein frei bewegliches Eigentum mehr. Falls Du z.B. morgen diese Domain in ein Joint Venture einbringen möchtest, dann ist Dir dies durch den Dispute verwehrt.
Da Herr Ulade ja bereits gegenüber der Denic erklärt hat gegen Dich juristisch vorzugehen, kannst Du ihm zunächst einfach mal schriftlich mitteilen, dass Du Kenntnis davon erlangt hast, dass er Kenntnis von der von ihm vermuteten Rechtsverletzung hat. Dies bewirkt nämlich sofortigen Zugzwang bei ihm: Er hat jetzt nur noch Maximal 4 Wochen Zeit eine einstweilige Verfügung zu erwirken, nach Ablauf der 4 Wochen liegt keine Eilbedürftigkeit mehr vor.
Du bittest ihn also ganz höflich binnen 2 Wochen Dich entweder formal abzumahnen (das muss er tun, bevor er eine EV beantragt) damit Du den Umfang der Verletzung kennst, oder aber den Dispute rauszunehmen. Du kündigst ihm dann ferner eine Negativklage plus zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz im Falle von Vermögensschäden wegen Verhinderung des Wechsels der Inhaberschaft (Joint Venture).
Ich würde dabei keine Urteile und dergleichen erwähnen, denn er hat ja noch gar nicht die Basis der vermuteten Rechtsverletzung benannt.
Gleichzeitig solltest Du ASAP die Domain entparken und mit privaten Inhalten vollstellen, und keine Links nach draussen setzen und keinesfalls auch nur irgendwie monetarisieren oder Werbung jedweder Art schalten. Keineswegs würde ich die Domain ungeroutet lassen.
Dann kann er schonmal alles rund ums Markenrecht und Wettbewerbsrecht usw vergessen. Bleibt ihm nur noch BGB §12. Da aber nagt er sich den Zahn dran aus, denn er hat -wenn überhaupt- evtl. Anspruch darauf sich unter seinem vollen Nachnamen "Ulade" im Internet unter der TLD ".de" darzustellen, eine Verkürzung seines Nachnamens auf "Ula" aber genießt keinerlei Schutzwürdigkeit.
Das ".de" fällt wie Du ja schon richtig sagtest komplett aus dem Rahmen, das es keine Unterscheidungskraft inne hat.
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Es gab doch mal irgendwo ein Urteil, das klarstellt, daß es sich bei ".de" nur um die TLD handelt. Ich glaube das war irgendwo im Zusammenhang mit Marken wie "auto.de", die dann nur bei der Domain auto.de.de Wirkung haben würden.
Evtl. referenzierst Du hier auf die Gepflogenheiten bei Sunrises der Vergangenheit? So war es z.B. bei .eu (und anderen TLD SR's) so, dass ein Inhaber eine Marke auto.eu die Wahl hatte das Sonderzeichen "." entweder wegzulassen (autoeu.eu) oder durch einen Bindestrich zu ersetzen (auto-eu.eu).
Wie immer bei Rechtsdingen: Ich gebe meine Privatmeinung wieder und erhebe keinerlei Anspruch auf Richtig-, Gültig- oder Vollständigkeit!
AlexS