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BFH Entscheidung: Domainnamen nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

Wie vom Bundesfinanzhof beschrieben, behandeln wir die Domainkosten: sie sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn des Jahres, in welchem wir die Aufwendungen hatten.
Das bedeutet aber auch, dass ich als Kaufmann verpflichtet bin, die am Jahresabschlusstag noch vorhandenen Domains zu inventarisieren und mit dem Wert in meiner Bilanz aktivisch auszuweisen, den ein Dritter dafür bezahlen würde (maximal die Anschaffungskosten). D. h. spätestens zum ersten Bilanzstichtag entsteht eine Wertaufholung bzw. in der Höhe ein Gewinn, wie Domains noch vorhanden sind. In den dann folgenden Jahren in der Höhe wie sich ein Unterschiedsbetrag zum Vorjahr ergibt.

Gerade weil ich Handel betreiben bzw. Domainhandel ein Zweck des Unternehmens ist, ergibt sich natürlich, dass die im Jahr nicht verkauften Domains am Jahresende noch da sind und einen erheblichen Wert darstellen können (wie bei Aldi die Ware im Regal). Steuerlich wäre dieser Wert zweifelsfrei Gewinn.
 
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